Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Dezember 2012
Aktenzeichen: I-6 U 273/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 13.12.2012, Az.: I-6 U 273/11)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Dezember 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 193/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), welche die Beklagte, die der A-Gruppe angehört, in Verträge über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen einbezieht.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Versicherung hat gegenüber ihren Kunden in den AVB für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungsverträge u.a. folgende Klausel verwendet:

" § 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

1. Die Beiträge zu ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

2. Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

4. ...Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen."

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und auch in der Sache begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 1 UKIaG i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 PAngV, es zu unterlassen, die beanstandeten Teile der angegriffenen Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu berufen. Die Klauseln hielten insoweit der Inhaltskontrolle nicht stand, als sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vom Leitbild der gesetzlichen Regelung abwichen, sie stünden in Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des Preisangaberechts.

Bei den Bestimmungen in § 3 Abs. 2 der streitgegenständlichen AVB der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 UKIaG; zugleich enthielten diese ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 PAngV. Die Beklagte erkläre in ihren AVB die Bereitschaft, eine Ratenzahlung zu vereinbaren, auch wenn die Höhe der Raten noch nicht genannt werde. Weitere Verhandlungen oder Ergänzungen seien diesbezüglich gerade nicht notwendig. Die Höhe der Ratenzuschläge oder gar Effektivzinssätze seien weder in der streitgegenständlichen Klausel noch in den restlichen Vereinbarungen der AVB genannt; sie unterlägen auch keiner individuellen Vereinbarung, denn die Beklagte berechne bei dem Wunsch des Versicherungsnehmers, Ratenzahlung zu vereinbaren, die von ihr abstrakt festgelegten Zuschläge. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses sei aber gemäß § 6 Abs. 1 PAngV erforderlich, da die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit einen Kredit im Sinne der Vorschrift, nämlich einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i. S. d. § 506 Abs. 1 BGB darstelle.

Nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel könnten die Beiträge zu den Versicherungen je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichtet werden. Die Jahresbeiträge würden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Von dieser dispositiven Fälligkeitsbestimmung werde dem Versicherungsnehmer ein Aufschub gewährt, indem die Versicherungsnehmer gemäß § 3 Abs. 2 AVB nach Vereinbarung Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen könnten, wofür Ratenzuschläge erhoben würden. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen bestehe grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Versicherungsnehmers. Dies folge ohne weiteres aus dem Wortlaut der Klausel in ihrer von der Beklagten gewählten Formulierung. Diese bestimme eindeutig, dass es sich um zu Beginn des Versicherungsjahres fällige Jahresbeiträge handele (§ 3 Abs. 1 AVB). Der Zahlungsaufschub sei auch entgeltlich, denn die Summe der in einem Jahr zu entrichtenden Beiträge einschließlich Ratenzuschlägen sei höher als der in einer Summe fällige Jahresbeitrag. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, die Ratenzahlungszuschläge seien finanzmathematisch begründet und dienten der Gleichbehandlung der Versichertengemeinschaft, indem sie den verzögerten Sparvorgang, den höheren Aufwand und das höhere Risiko ausglichen, ändere dies nichts daran, dass es sich um eine Gegenleistung des Verbrauchers für das zeitweilige Nichteinfordern des geschuldeten Geldbetrages handele.

Die Beurteilung als Kredit im Sinne von § 6 PAngV entspreche auch der gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Diese bezwecke innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Vollharmonisierung. Die von der Beklagten herangezogene Bekundung in Erwägungsgrund 12 der RL 2008/48/EG rechtfertige keinen Ausschluss von unechten unterjährigen Versicherungsprämien aus deren Anwendungsbereich. Erwägungsgrund 12 stelle ab auf "Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen (...), bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung (...) Teilzahlungen leistet," die "sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden [können]", weshalb "klargestellt werden [solle], dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten", wobei "[zu] derartigen Verträgen zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören [würde], bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden". Diese Äußerungen seien aber vom verpflichtend umzusetzenden Inhalt der Richtlinie nicht erfasst, da sie sich außerhalb der verfügenden Bestimmungen der Richtlinie fänden. Bereits der Wortlaut der vorstehend wiedergegebenen Formulierungen lasse erkennen, dass es sich keineswegs um einen zwingenden Regelungsgehalt handele. Zum anderen stünde diese einer überschießenden Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch eine Betrachtung als Rabattgewährung bezogen auf die Zahlung des Jahresbeitrages in einem Betrag gegenüber der unterjährigen Zahlung nicht möglich, da die Beklagte eine solche Gestaltung gerade nicht gewählt habe.

Die durch die Verwendung der Klauseln begründete Wiederholungsgefahr habe die Beklagte nicht ausgeräumt; die bloße Aufgabe der Verwendung schließe es nicht aus, dass diese Klausel in Zukunft wieder verwendet werde. Die Abgabe einer zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung habe die Beklagte abgelehnt.

Der Zahlungsanspruch stehe dem Kläger aus §§ 5 UKlaG, 12 UWG zu, da die Abmahnung nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt gewesen sei. Die von der Beklagten beantragte Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gemäß § 712 ZPO sei nicht zu gewähren. Hiergegen spreche schon das überwiegende Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Verbots von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem sei nicht dargelegt, welchen nicht zu ersetzenden Nachteil die Vollstreckung der Schuldnerin bringe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Vollstreckungsschutzanträge weiterverfolgt.

1.

Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, die Klauseln unterlägen nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Zum einen handele es sich bei ihnen schon begrifflich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil die Klauseln ausschließlich Hinweischarakter besäßen, selbst aber keine Regelung beinhalteten und die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers nicht beeinflussten oder änderten. Zum anderen seien die Klauseln der Inhaltskontrolle entzogen, weil die in den Klauseln angebotene alternative Möglichkeit der Zahlung einer unterjährigen Prämie einem Leistungsangebot oder -preis vergleichbar sei.

2.

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Verbraucherkreditrecht Anwendung fänden. Auch habe das Landgericht bei seiner Entscheidung die speziellen Vorschriften für Versicherungsverträge ebenso unbeachtet gelassen wie die weiteren in ihren AVB hinsichtlich der unterjährigen Prämienzahlung enthaltenen Regelungen. Hinsichtlich einer Jahresprämie sei hier weder eine Kreditgewährung i.S.v. § 6 PAngV noch ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 BGB gegeben.

a) Sie kalkuliere für eine kapitalbildende Lebensversicherung und eine konventionelle Rentenversicherung die zu leistende Prämie auf der Grundlage einer einjährigen Versicherungsperiode als Jahresprämie. Die Vereinbarung einer kürzeren Versicherungsperiode bedinge eine hierauf ausgerichtete Prämienkalkulation; in diese sei eine mit einer solchen Vereinbarung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu der Behandlung bei Zahlung einer Jahresprämie einzubeziehen. Die Versicherungsprämie für die Vereinbarung einer kürzeren Versicherungsperiode werde auf dem Weg errechnet, dass sechs Zwölfteln, drei Zwölfteln bzw. einem Zwölftel der kalkulierten Jahresprämie ein pauschal kalkulierter Zuschlag als Ausgleich der Besserstellung hinzugerechnet werde. Dieser Zuschlag umfasse einen Zinsanteil (zum Ausgleich geringerer Zinseinnahmen für das Kollektiv der Versicherten), einen Kostenanteil (zum Ausgleich eines höheren Aufwandes des Kollektivs) und je nach Tarifgeneration einen Risikoanteil. Der Zuschlag sei also Teil der zu zahlenden unterjährigen Versicherungsprämie, die somit eine insgesamt kalkulierte Prämie sei. Dies habe zur Folge, dass sich auch als Versicherungsperiode ein entsprechend kürzerer Zeitabschnitt ergebe, was zum Beispiel dazu führe, dass der Versicherungsnehmer die in § 5 ihrer AVB geregelten besseren Kündigungsmöglichkeiten habe.

b) Die Verwendung der Begriffe "Raten" und "Ratenzuschläge" in § 3 Abs. 2 AVB sage noch nichts darüber aus, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub, eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Kredit vorliege. Was mit dem Begriff "Raten" gemeint sei, ergebe sich aus § 3 Abs. 4 AVB. Dort werde vereinbart, dass es sich nicht um eine halbjährliche, vierteljährliche bzw. monatliche ratenweise Zahlung eines Jahresbeitrages handele, sondern dass jede "Rate" eine eigenständige Versicherungsprämie für eine entsprechende unterjährige Versicherungsperiode sei. Dementsprechend werde dem Versicherungsnehmer in § 6 AVB auch das Kündigungsrecht zum Schluss der Versicherungsperiode eingeräumt. Diesen Regelungszusammenhang habe das Landgericht, welches allein auf § 3 Abs. 2 AVB abgestellt habe, unberücksichtigt gelassen.

c) § 3 Abs. 2 AVB enthalte kein Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV, die anderslautende Auffassung des Landgerichts könne nicht überzeugen und entspreche nicht der herrschenden Auffassung in der Instanzrechtsprechung. Die Anwendung der Preisangabenverordnung setze voraus, dass ein Angebot vorliege, das seinem Inhalt nach so konkret gefasst sei, dass es nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulasse. Die angegriffenen Klauseln in § 3 Abs. 2 der AVB sagten aber über die Höhe der Zuschläge nichts aus, sie hätten daher reinen Hinweischarakter und besagten lediglich, dass die Möglichkeit bestehe, unterjährige Prämien zu zahlen. Eine konkrete Regelung werde aber in keiner Weise getroffen. Soweit das Landgericht insofern ausgeführt habe, ein konkretes Angebot sei in der Erklärung der Bereitschaft, Ratenzahlung zu vereinbaren, zu sehen, könne dies nicht überzeugen, weil der Nominalzins in den Klauseln nicht genannt werde. Die Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung, bei der der Zuschlag lediglich ein Teil der Prämienkalkulation sei, erfolge außerhalb der von ihr verwendeten AVB im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die aber nicht der Überprüfung im Wege des Verbandsklageverfahrens unterlägen.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich auch nicht um die Regelung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. Im Ansatz zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein solcher vorliege, wenn die vereinbarte Fälligkeit abweichend vom dispositiven Recht hinausgeschoben werde, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern. Wie sie, die Beklagte, unter Hinweis auf die Kalkulation der unterjährigen Prämien und ihre AVB dargelegt habe, liege eine solche Konstellation hier aber gerade nicht vor, weil die unterjährigen Prämien entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 4 AVB fällig würden, die Fälligkeit werde also nicht hinausgeschoben. Das VVG regele nur die Fälligkeit der Erstprämie, im Übrigen sei also auf § 271 BGB abzustellen.

Nichts anderes ergebe sich bei unterstellter Annahme, es liege keine unterjährige Versicherungsperiode vor. In diesem Fall fehle es gleichermaßen an einer Abweichung vom dispositiven Recht. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich zu zahlen seien, bestehe nicht. Auch in dieser Konstellation sei daher auf § 271 BGB und die getroffenen Fälligkeitsvereinbarungen abzustellen.

e) Der Zuschlag sei auch kein Entgelt für einen - hier ohnehin nicht gegebenen - Zahlungsaufschub. Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Grund für die Differenz zwischen Beitragslast von unterjährigem Beitragszahler und Jahreszahler keine Bedeutung habe, sei unzutreffend. Die für Verbraucherkreditverträge entwickelten Grundsätze seien nicht übertragbar, der Zuschlag stelle schon kein Entgelt für eine Kapitalnutzung dar, sondern einen Ausgleich für die von ihr im Einzelnen geschilderten und erläuterten Nachteile.

Die vom Landgericht vertretene Auffassung stehe schließlich auch mit dem zugrunde liegenden Europarecht und den gesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen des deutschen Gesetzgebers nicht in Übereinstimmung, wie sie im ersten Rechtszug ausführlich dargelegt habe.

3.

Die Beklagte beanstandet außerdem, dass über ihren Schuldnerschutzantrag nicht entschieden worden sei.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage unter Abänderung des am 07.12.2011 verkündeten Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 193/10) abzuweisen;

hilfsweise, ihr zu gestatten, die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Form der Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden;

höchst hilfsweise ihr eine angemessene Umstellungsfrist, die neun Monate nicht unterschreitet, einzuräumen und die Vollstreckung bis zum Ablauf der Umstellungsfrist (ggf. gegen Sicherheitsleistung) einzustellen;

der Beklagten ab rechtskräftiger Entscheidung eine Umstellungsfrist von mindestens neun Monaten einzuräumen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und meint, das Landgericht sei unter zutreffender Würdigung des Sachvortrags auch und gerade der Beklagten zu einer zutreffenden Entscheidung gelangt.

Er macht geltend, die Beklagte versuche in ihrer Berufungsbegründung erneut den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Es gehe weder darum, wie eine Versicherungsprämie zu kalkulieren sei, noch darum, dass es dem Versicherer freistehe, jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Versicherungsperioden und dementsprechende Prämien zu kalkulieren. Maßgeblich sei, dass die streitgegenständlichen Klauseln ausschließlich jährliche Versicherungsperioden und somit Jahresprämien vorsähen und die Beklagte hierneben die Möglichkeit anbiete, diese zu Beginn des Jahres fällige Jahresprämie in Raten abzutragen, ohne über die Höhe der Ratenzuschläge durch Angabe des effektiven Jahreszinses aufzuklären. Ob die Beklagte in ihren AVB an anderen Stellen durchgängig an der jährlichen Versicherungsperiode und der hieraus folgenden Fälligkeit festhalte, könne dahinstehen. Denn nach § 4 Nr. 3 AVB würden dann, wenn der Versicherungsnehmer eine Prämie nicht rechtzeitig zahle, auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages fällig, was wegen Verstoßes gegen § 39 VVG a.F. rechtswidrig wäre, wenn es sich um "echte" unterjährige Prämien handeln würde. In § 5 Nr. 1 AVB werde das Recht des Versicherungsnehmers, Prämienfreistellung zu verlangen, dahingehend eingeschränkt, dass dies erst zum Schluss des ersten Versicherungsjahres möglich sei, was gegen §§ 174, 178 VVG a.F. verstoßen würde.

Werde von dem Versicherungsnehmer, wie hier, die zu Beginn eines Versicherungsjahres fällige Prämie nicht sofort in voller Höhe eingefordert, sondern ihm stattdessen das Recht eingeräumt, diese in Raten abzutragen, erfolge eine Kreditierung der noch nicht eingeforderten Raten. Der "lockere" Umgang der Beklagten mit dem Wortlaut ihrer Klauseln im Zusammenhang mit den Begriffen "Raten" und "Ratenzahlung" überrasche, zumal in § 3 Nr. 2 und 4 ihrer AVB an dem Jahresbeitrag festgehalten werde und nicht etwa unterjährige Beiträge, sondern lediglich "Raten" den Jahresbeiträgen gegenüber gestellt würden. Nichts anderes ergebe sich aus den Regelungen in §§ 5 und 6 AVB, auch dort werde die Vereinbarung von (ausschließlich) Jahresprämien nicht in Frage gestellt. Zu Recht habe sich das Landgericht einzig mit dem befasst, was die Beklagte in ihre Klauseln hineingeschrieben habe.

In nicht zu beanstandender Weise habe das Landgericht auch den Angebotscharakter der Klausel bejaht. Der Begriff des "Angebots" in § 1 PAngV sei nicht identisch mit dem des "Antrages" in den §§ 145 ff. BGB. Ausreichend sei jede Erklärung des Unternehmers, die im Verkehr im rein tatsächlichen Sinn als Angebot verstanden werde, möge dies auch rechtlich unverbindlich sein. Diese Situation liege hier vor. Durch die Verwendung der Klausel werde erreicht, dass die Verbraucher vom Abschluss einer solchen Versicherung nicht wegen der hohen Jahresprämien Abstand nähmen, sondern das Angebot der Ratenzahlung annähmen. 90 % der kapitalbildenden Versicherungen würden von Ratenzahlungsvereinbarungen begleitet. Diese würden ausschließlich auf der Grundlage der streitgegenständlichen Klausel abgeschlossen, also ohne die der Beklagten ohne weiteres mögliche Information über die Höhe des Effektivzinses vor Abschluss der Verträge. Was die Beklagte mit diesen Ratenzuschlägen mache, sei nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich sei nur, dass sie für die Bewilligung der ratenweisen Tilgung der geschuldeten Jahresbeiträge gefordert würden.

Ob das VVG und/oder § 271 BGB die Fälligkeit von Versicherungsprämien regelten, könne dahinstehen. Denn die Beklagte selbst habe in ihren AVB das "dispositive" Recht gestaltet und biete hiervon Abweichungen an. Nahezu einhellig werde die hier vorliegende "unechte" unterjährliche Prämienzahlung von der Kommentarliteratur als Zahlungsaufschub angesehen. Das Europarecht in Gestalt der einschlägigen Richtlinien spreche nicht gegen, sondern für die Begründetheit der Klage. Dieses befasse sich ausschließlich mit der Zulässigkeit einer nach Versicherungsperioden gestaffelten Versicherungsprämie, nicht aber mit der Ratenzahlung von geforderten und fällig gestellten Jahresprämien.

Die Beklagte wisse spätestens seit Erhalt des Informationsschreibens des GdV vom 29.07.2009 (Anlage K 4) von der Rechtswidrigkeit ihrer bisherigen Vorgehensweise, dass sie hierauf nicht reagiert habe, könne den Verbrauchern nicht zum Nachteil gereichen, sodass ihr Vollstreckungsschutz nicht zu gewähren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 08. November 2012 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern die in § 3 Abs. 2 AVB für die kapitalbildende Lebensversicherung des Gewinnverbandes FD und in § 3 Abs. 2 AVB für die Rentenversicherung des Gewinnverbandes FL - Unterverband B-EB oder B-LB enthaltenen Klauseln zu verwenden, da diese nicht gemäß §§ 307, 308, 309 BGB unwirksam sind.

1.

Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.

2.

Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei den vom Kläger beanstandeten Klauseln handelt es sich um gemäß §§ 307 - 309 BGB kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen.

a) Die Klauseln in § 3 Abs. 2 der eingangs näher bezeichneten AVB stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB dar. Vertragsbedingungen i.S. dieser Vorschrift sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376). Da Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 BGB ebenso gelten wie individuelle vertragliche Vereinbarungen kraft rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Erklärungen, ist für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen wie für die Abgrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324, 328 ff; 109, 171, 177) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271, 273). Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urt. v. 03. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff.).

Das ist der Fall. Die konkreten Klauseln eröffnen einen Gestaltungsrahmen, in dem der Verbraucher darüber entscheiden kann, in welcher Form er die Prämie zahlen will (dazu BGH, Urt. v. 09. Mai 2001 - IV ZR 138/99, WM 2001, 1152-1154 und Senat, Urt. v. 22. November 2001 - 6 U 29/01, NJW 2002, 447-451). Die Verbraucher erhalten die Möglichkeit, statt der Jahresprämie unterjährige Prämien mit Zuschlägen zu wählen. Schon deshalb sind die Klauseln geeignet, den Vertragsinhalt zu gestalten. Ihr Inhalt ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch konkret genug, dem Verbraucher zumindest eine Vorauswahl zu ermöglichen auch wenn er die Höhe der Jahresprämie mit derjenigen der Halb- und Vierteljahres sowie Monatsprämie noch nicht im Einzelnen vergleichen kann. Der Empfänger wird die Erklärung also zwanglos zumindest dahin verstehen, dass er die Prämie nicht als Jahresbeitrag entrichten muss, wenn er eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließen will. Es wird der Eindruck erweckt, dass der Inhalt des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des von ihm zu zahlenden Entgelts schon durch diese Erklärung (mit)bestimmt wird.

Die von der Beklagten für ihre abweichende Sichtweise in Bezug genommene Rechtsprechung bestätigt ihre Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Gegenteil bereits in dem soeben zitierten Urteil vom 03. Juli 1996 (BGHZ 133, 184 ff.) die in der Entscheidung BGHZ 124, 39 ff. vertretene Auffassung, wonach ein bloßer Hinweis den Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht ausfülle, ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urt. v. 03. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 ff./juris Tz 17). Der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 29. Dezember 2011 - 2 U 50/11, Anlage Bf. B 11, Bl. 640-658 GA), wonach sich die Klausel mit dem von ihm ermittelten Inhalt als reiner aufklärender Hinweis darstelle, wird dem am Wortlaut erkennbaren Bedeutungsgehalt der Klauseln nicht gerecht, der Senat vermag ihr deshalb nicht beizutreten.

b) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Risikobeschreibungen sind demnach nicht kontrollfähig, soweit sie den Typ des Versicherungsvertrages konstituieren und den Kernbereich des versicherten Risikos festlegen. Auch das Entgelt für die vertragliche Hauptleistungspflicht ist nach dieser Vorschrift der Inhaltskontrolle entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGH, Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189-192/juris Tz 13; Urt. v. 29. April 2010 - Xa ZR 5/09, NJW 2010, 1958). Demnach unterliegen die beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle. Sie enthalten lediglich verschiedene Möglichkeiten, in welcher Weise die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Entrichtung der Versicherungsprämie erfüllt werden kann, ohne aber diese Verpflichtung selbst unmittelbar zu berühren geschweige denn der Höhe nach näher auszugestalten. Die Höhe der Ratenzuschläge wird in den Klauseln gerade nicht genannt.

c) Im Übrigen sind die vom Kläger beanstandeten Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB in jedem Fall insoweit kontrollfähig, als es um die Erfordernisse des Transparenzgebotes geht, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3.

Eine inhaltliche Kontrolle des objektiven Inhalts der Klauseln ergibt, dass sie die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht unangemessen benachteiligen und daher auch nicht unwirksam sind.

a) Eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Danach kann eine Klausel unwirksam sein, wenn sie durch eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der rechtlichen Regelung den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verwender für Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, ein Sonderentgelt verlangt (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 307 Rz. 32). Da das Hinausschieben der sich aus dem Gesetz ergebenden sofortigen Fälligkeit der Jahresprämie (Erstprämie gemäß § 33 VVG, Folgeprämie gemäß § 271 BGB) eine Abweichung zu Gunsten des Versicherungsnehmers darstellt, ist die Forderung eines Entgeltes hierfür mit den Grundgedanken des Allgemeinen Schuldrechts vereinbar.

b) Eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch nicht festzustellen. Weder der Versicherer zeichnet sich durch die Klausel von Kardinalpflichten frei, noch werden die Rechte des Versicherungsnehmers durch die in der Klausel angekündigte Vertragsgestaltung eingeschränkt.

c) Es liegt auch kein Verstoß gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Dies wäre der Fall, wenn der Verwender durch die AGB missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (Palandt,/Grüneberg, 69. Auflage, § 307, Rz. 12). Der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Klausel, dass die Versicherung nur bereit ist, mit dem Versicherungsnehmer über eine unterjährige statt einjährige Prämienzahlung zu verhandeln, wenn dieser einen Ratenzuschlag akzeptiert, entspricht, dem wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts, dass für eine Leistung (Zahlungsaufschub) eine Gegenleistung (Ratenzuschlag) verlangt werden darf. Da der Klausel auch kein weiterer Regelungsgehalt zukommt, fehlt es sowohl an einer wie auch immer gearteten Bevorteilung der Versicherung als auch Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Auch wird der Versicherungsnehmer nicht dadurch benachteiligt, dass die Klausel nicht bereits die gemäß §§ 506 Abs. 1, 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses erhält:

Diese Vorschriften sind nicht auf Versicherungsverträge anwendbar. §§ 506 Abs. 1, 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB sind durch das am 11.06.2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditrichtlinie-Umsetzungsgesetz in das BGB und EGBGB eingeführt worden. Das erklärte Ziel dieses Gesetzes ist es gewesen, die Verbraucherkreditrichtlinie RL 2008/48/EG umzusetzen. Wie sich aus Art. 3 c), zweiter Halbsatz RL 2008/48/EG ergibt, fallen Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher über die Dauer des Vertragsverhältnisses Teilzahlungen erbringt, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Mit dem Erwägungsgrund (12) der RL 2008/48/EG wird ausdrücklich klargestellt, dass zu dieser Fallgruppe auch Versicherungsverträge gehören, bei denen der Versicherungsnehmer monatliche Teilzahlungen erbringt. Angesichts dessen wird selbst von Schürnbrand (MünchKommBGB, 6. Auflage 2012, § 506 Rz. 8), der im Ergebnis für eine Anwendbarkeit des § 506 BGB auf Versicherungsverträge mit unechter unterjähriger Prämie plädiert, nicht geleugnet, dass nach der RL 2008/48/EG solche Verträge nicht unter das Verbraucherkreditrecht fallen sollen.

§ 506 BGB kann auch nicht als eine überschießende Umsetzung der RL 2008/48/EG durch das deutsche Recht gedeutet werden:

Der Wortlaut der Vorschrift erfasst zwar die unechte unterjährige Prämie mit Ratenzuschlag, weil es sich der Sache nach um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt. Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der Fälligkeit gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit (BGH, Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 177/93; Urteil vom 11.07.1996 - III ZR 242/95). Nach § 271 Abs. 1 BGB ist die Gegenleistung vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung sofort zu erbringen. Entgegen OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.2011 - 9 U 103/11 richtet sich die Frage, ob die Vertragsparteien eines Lebensversicherungsvertrags die Fälligkeit gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit hinausgeschoben haben, sehr wohl nach § 271 Abs. 1 BGB, auch wenn diese Regelung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer anderweitigen rechtsgeschäftlichen Regelung steht. Eine solche Subsidiarität ist nämlich jeder dispositiven Reglung eigen. Mit Schürnbrand (a.a.O.) und Kessal-Wulf in Staudinger 2012, § 506 Rz. 8, ist daher aus § 271 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 VVG zu folgern, dass nach dem dispositiven Recht die Versicherungsprämie vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung jeweils sofort am Jahresanfang zu bezahlen ist. Mit der Vereinbarung einer unechten unterjährigen Prämie wird daher der Fälligkeitszeitpunkt gegenüber dem dispositiven Recht hinausgeschoben. Dieser Zahlungsaufschub erfolgt auch entgeltlich, weil die Beklagte für die unechte unterjährige Prämie einen Ratenzuschlag auf die gemäß § 12 VVG auf das Jahr berechneten Prämie erhebt.

Die demnach nach dem Wortlaut des § 506 BGB mögliche Auslegung, dass das deutsche Recht die unechte unterjährige Versicherungsprämie mit Ratenzuschlag im Rahmen einer gegenüber der RL 2008/48/EG überschießenden Regelung dem Verbraucherkreditrecht unterwirft, widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber eine überschießende Anwendung des Verbraucherkreditrechts auch in Bezug auf Versicherungsverträge gewollt, hätte er dies angesichts des, wie oben bereits erläutert, eindeutigen Ausschlusses der Versicherungsverträge aus dem Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht. Er hat jedoch, wie BT-Drucks 16/11643, S. 75, 91 deutlich belegt, mit dem Verbraucherrichtlinie-Umsetzungsgesetz zum einen die Vorgaben aus Artikel 3 c) der RL 2008/48/EG umsetzen und zum anderen darüber hinaus nur die bereits bestehende überschießende deutsche Regelung, auch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Renovierungsdarlehen in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts einzubeziehen, beibehalten wollen. Darüber hinaus hatte bereits der historische Gesetzgeber bei Einführung des Verbraucherkreditrechts nicht den Willen gehabt, Versicherungsverträge mit unechter unterjähriger Versicherungsprämie in den Anwendungsbereich des VerbrKG einzubeziehen. Wie BT-Drucks 11/5462, S. 17 belegt, sollten auch von dem VerbrKG Versicherungsverträge mit nach der Zahlungsweise gestaffelten Tarifen nicht erfasst werden, weil bei diesen Verträgen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden. Selbst Schürnbrand und Kessal-Wulf, a.a.O., welche die Meinung vertreten, dass die unechte unterjährige Prämie mit Ratenzuschlag einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 BGB beinhalte, stellen nicht in Abrede, dass deshalb der Gesetzgeber des VerbrKG nicht nur die Versicherungsverträge mit echter unterjähriger Prämie, sondern auch die Versicherungsverträge mit unechter unterjähriger Prämie aus dem Anwendungsbereich des VerbrKG ausnehmen wollte, weil nach der (jedenfalls seinerzeit) herrschenden Meinung in beiden Fällen sich die Tarifgestaltung vornehmlich nach Rabattgesichtspunkten richten würde. Dementsprechend überzeugt es auch nicht, dass Schürnbrand, a.a.O. aus der Tatsache, dass §§ 491 ff BGB nicht ähnlich wie §§ 312 Abs. 3, 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB für das Haustürwiderrufsrecht und das Fernabsatzrecht die die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts auf Versicherungsverträge ausdrücklich ausschließen, folgert, es sei eine solche überschießende Anwendung möglich: Der Gesetzgeber hat schlicht und ergreifend keine solche Regelungsnotwendigkeit gesehen, weil er davon ausging, dass Versicherungsverträge mit unechten unterjährigen Prämien gar nicht einen Fall des entgeltlichen Zahlungsaufschubes darstellen.

Auch nach dem Sinn und Zweck des Verbraucherkreditrechts ist die Bedeutung des § 506 BGB dahin teleologisch zu reduzieren, dass Versicherungsverträge mit unechten unterjährigen Prämien nicht unter § 506 BGB fallen. Das Verbraucherkreditrecht dient dem Schutz des Verbrauchers, indem es zugunsten des dem aus Sicht des Gesetzgebers unterlegenen Verbraucher die Privatautonomie zulasten des Unternehmers einschränkt. Zweck der in Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB vorgesehenen Informationspflicht des Unternehmers, den Verbraucher vor Vertragsabschluss über den effektiven Jahreszins des von ihm unterbreiteten Kreditangebots zu informieren, ist es, den Verbraucher durch diese Information in die Lage zu versetzen, Marktchancen zu nutzen, weil die durch § 6 Preisangabenverordnung definierte mathematische Berechnungsweise des effektiven Jahreszinses erlaubt, die mit verschiedenen Kreditangeboten verbundene Zinsbelastung auch dann miteinander zu vergleichen, wenn einzelne Parameter, etwa die Fälligkeitszeitpunkte der Raten, unterschiedlich sind. Ein solcher Vergleichsmaßstab ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Verbraucher auch ohne ihn in der Lage ist, seine Marktchancen zu nutzen. Dies ist bei Versicherungsverträgen mit unechter unterjähriger Prämienzahlung der Fall. Das primäre Interesse des Verbrauchers geht dahin, seine Versicherungsleistung kostengünstig zu erwerben. Hierüber informiert ihn schon die Relation zwischen Versicherungssumme und Jahresprämie. Die Frage, wie teuer der von dem Versicherer gewährte Zahlungsaufschub ist, hat demgegenüber eine nachrangige Bedeutung. Aber auch derjenige Verbraucher, der unter Einschluss dieser Frage seine Abschlussentscheidung treffen will, benötigt zur Ausnutzung seiner Marktchancen nicht den effektiven Jahreszins. Da bei allen Anbietern seine Verpflichtung zur Zahlung der Jahresprämie jedes Jahr wieder neu in der ursprünglich angebotenen Höhe entsteht, reicht es zur Beurteilung seiner mit dem Zahlungsaufschub verbundenen Belastung aus, wenn der Verbraucher die Summe der unterjährigen Prämienraten mit der Höhe der Jahresprämie vergleicht. Diesen Vergleich kann ein durchschnittlicher Verbraucher sogar durch schnelles Kopfrechnen ziehen, da hierfür nur eine Multiplikation der Rate mit einer niedrigen Zahl, zumeist 2, 4, 6 oder 12, erforderlich ist. Nach der Lebenserfahrung wird ein durchschnittlicher Verbraucher einen solchen einfachen Vergleich selbst dann anstellen, wenn ihm der effektive Jahreszins für den Zahlungsaufschub genannt werden würde, weil er sich damit besser seine mit dem Zahlungsaufschub verbundene Kostenbelastung zur Anschauung bringen kann, als mit effektiven Jahreszins, dessen mathematische Bedeutungsgehalt deutlich abstrakter, wenn nicht gar für einen durchschnittlichen Verbraucher zu abstrakt ist.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen könnte zudem von der derzeit herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag mit unechter unterjähriger Prämienzahlung nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterstellt, nur für die Zukunft abgewichen werden. Das BVerfG hat zur rückwirkenden Änderung einer Rechtsprechung mit Beschl. v. 29.02. 2012 − 1 BvR 2378/10 ausgeführt: "Art. 2 I GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Davon werden die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen geschützt sind (...). Doch ist die Handlungsfreiheit - auch die auf wirtschaftlichem Gebiet - nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (...). Zu dieser Ordnung gehören nicht nur verfassungsmäßige Rechtsvorschriften, sondern auch deren Auslegung durch Gerichte und richterliche Rechtsfortbildung (BVerfGE 74, 129 [152] = NZA 1987, 347 = NJW 1987, 1689 L). Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung (...) verbundene Rückwirkung zu Lasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 III GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen ... Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (...).[Diese unechte Rückwirkung] ist nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten ... erfolgt".

Eine Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf bestehende Versicherungsverträge mit unechter unterjähriger Prämie käme einer unechten Rückwirkung gleich, die nur ausnahmsweise unzulässig ist. Wie zuvor dargelegt, durften die Versicherer nach der eindeutigen Gesetzeshistorie und der damit im Einklang stehenden herrschenden Rechtsprechung darauf vertrauen, dass Lebensversicherungsverträge nicht dem Verbraucherkreditrecht unterstellt werden, wenn unechte unterjährige Prämien vereinbart werden. Ferner hätte die Angabe des effektiven Jahreszinses, und nur darum geht es dem klagenden Verband, keine deutliche Verbesserung der Verhandlungsposition des Verbrauchers bewirkt. Deshalb erscheint es gänzlich unverhältnismäßig, den Versicherer als Sanktion dafür, dass er dem Versicherungsnehmer diese Information vorenthalten hat, mit einem Widerrufsrecht gemäß §§ 506, 495, 355, 357, 346 BGB zu belasten, das dem Verbraucher die Möglichkeit geben würde, noch nach Jahren sämtliche von ihm gezahlte Prämien zurückzuverlangen. Dies wäre gerade wegen des in § 9 VVG zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, die Versichertengemeinschaft zu schützen, eine unverhältnismäßige Rechtsfolge: Verletzt nämlich der Versicherer seine Informationspflichten gemäß § 7 VVG, deren Erfüllung für den Verbraucher von weitaus höherem Interesse ist, weil sie die eigentliche Versicherungsleistung betreffen, hat der Versicherungsnehmer gemäß § 9 VVG dem Versicherer dennoch, selbst bei einer gravierenden Verletzung der Informationspflichten, die zwischen Ablauf des ersten Versicherungsjahres und Zugang des Widerrufs gezahlten Prämien zu belassen (Prölls/Martin, § 9 VVG, Rz. 19.). Auch dies zeigt, dass das Verbraucherkreditrecht in seiner ganzen Konzeption nicht zu dem Verbraucherschutz passt, wie es das VVG vorsieht und dass allenfalls de lege ferenda das Verbraucherkreditrecht auf Versicherungsverträge mit unechten unterjährigen Versicherungsprämien ausgedehnt werden darf.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der §§ 506, 491 a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB ausginge, würde sich aus der streitgegenständlichen Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer ergeben. Auch dann wäre der Versicherer nicht verpflichtet, seiner Informationspflicht gemäß Art. 247 § 3 Nr. 3 EGBGB im textlichen Zusammenhang mit seinen AGB nachzukommen. Wie nämlich Art. 247 § 1 EGBGB zeigt, wäre der Versicherer nur dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss. den effektiven Jahreszins in einer wie auch immer gearteten Textform zukommen zu lassen.

4.

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Da die Klausel deutlich auf eine noch abzuschließende Vereinbarung verweist und zudem hinsichtlich der essentalia negotii des entgeltlichen Zahlungsaufschubs, d.h. Dauer des Zahlungsaufschubs und Höhe des Ratenzuschlags, keine Antworten gibt, wird auch gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher unmissverständlich der äußerst begrenzte Regelungsgehalt der Klausel zum Ausdruck gebracht, dass der Versicherer mit dem Verbraucher nur über die Gewährung von Ratenzahlungen verhandeln will, wenn der Versicherungsnehmer einen wie auch immer gearteten Ratenzuschlag als Entgelt akzeptiert.

5.

Die Bestimmung in § 3 Abs. 2 der streitgegenständlichen AVB der Beklagten enthält kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 PAngV. Der Begriff des Anbietens im Sinne der vorzitierten Norm umfasst zwar nicht nur Vertragsangebote i.S.d. § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dies auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware - die Abgabe einer bestimmten Ware oder Dienstleistung gegen Entgelt - gerichtet ist (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 1 PAngV Rn 5 unter Hinweis u.a. auf BGH GRUR 1980, 304). In Abgrenzung zur bloßen Werbung muss die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler a.a.O.). Dies ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall. Die Beklagte erklärt - wie unter 3. c) erwähnt - nur die Bereitschaft, über eine Ratenzahlung zu verhandeln.

6.

Erweist sich demnach die seitens des Klägers ausgesprochene Abmahnung vom 20.02.2010 als unbegründet, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung der vorläufigen Festsetzung mit Beschluss vom 02. April 2012 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

2.500,00 € entspricht dem Wert, mit dem der Senat regelmäßig den Streit um die Wirksamkeit einer Klausel im Verfahren nach dem UKlaG bemisst. Vorliegend handelt es sich um zwei Klauseln, sodass für jede der beiden Teilklauseln ein Streitwert von 2.500,00 € angesetzt werden kann.

V.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 13.12.2012
Az: I-6 U 273/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/fa34a1929e4e/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-Dezember-2012_Az_I-6-U-273-11




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