Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. März 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 225/02

(BPatG: Beschluss v. 18.03.2003, Az.: 27 W (pat) 225/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die für "Bekleidung" eingetragene Wortbildmarkeist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke TITUS eingetragen unter der Nr 2 008 743 ua für

"Bekleidungsstücke, nämlich Hosen; Jeanshosen; Boxershorts; Steghosen; Röcke; Hosenröcke; Hemden; Blusen; Westen; Jakken; Jeansjacken; Mäntel; Kittel; Blazer; Sakkos; Blousons; Kleider; Overalls; Latzhosen; Skihosen; Skioveralls; Skijacken; Skiwesten; Kopftücher; Halstücher; Schultertücher; Krawatten; Fliegen; Hosenträger; Gürtel; Hüte; Kappen; Mützen; Stirnbänder; Handschuhe; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Pullover; Schals; T-Shirts; Unterhosen; Unterhemden; Achselshirts; Unterröcke; Miniröcke; Bademäntel; Badeanzüge; Badehosen; Bikinis; Sweatshirts; Sweathosen; Sweatanzüge; Büstenhalter; Corsagen; Bustiers; Uhrenarmbänder; Aufnäh-Motive; Schuhwaren, nämlich Leinenschuhe; Lederschuhe; Sportschuhe; Turnschuhe; Badesandalen; Hausschuhe; Stiefel; Schneeschuhe; Snowboardschuhe; Skischuhe; Schnürsenkel".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 27. August 2002 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angegriffene Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhalte. Denn die abweichenden Anfangsbuchstaben "T" und "V" schlössen trotz klanglicher Übereinstimmung im übrigen die Gefahr von Verwechslungen beider Marken aus, da sich die phonologische Struktur der Buchstabenfolge "T-I" deutlich von der Folge "V-I" abhebe, zumal die Abweichung an den Wortanfängen auftrete, welche die angesprochenen umsichtig und kritisch prüfenden Verbraucher erfahrungsgemäß besonders beachteten. Eine schriftbildliche Verwechslung sei nicht nur wegen der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, sondern auch wegen der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Widersprechenden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, reicht bereits der unterschiedliche Anfangsbuchstabe der beiden im übrigen kurzen Vergleichsmarken aus, um selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen auszuschließen. Denn zunächst werden die Konsonanten "T" und "V" schon phonetisch völlig unterschiedlich gebildet, was bereits einer Verwechslung beider Buchstaben selbst bei ungünstigen Wiedergabebedingungen entgegenwirkt. Des weiteren wird der Buchstabe "T" in der älteren Marke nach dem ersten Vokal "I" wiederholt, was dieser einen von der jüngeren Marke deutlich zu unterscheidenden klanglichen Gesamteindruck verleiht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Marken um relativ bekannte männliche Vornamen handelt, was als Erinnerungsstütze möglichen Verwechslungen zusätzlich vorbeugt. In schriftbildlicher Hinsicht schließlich steht bereits die grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens, die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet, einer Verwechslungsgefahr entgegen.

Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist im übrigen auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den angefochtenen Beschluss für unzutreffend erachtet.

Da somit Gründe, die eine von der Auffassung der Markenstelle abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer Friehe-Wich Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.03.2003
Az: 27 W (pat) 225/02


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