Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 3/00

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2001, Az.: 25 W (pat) 3/00)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung PROMPT ist am 4. September 1998 für

"Zahnfüllmittel, Zahnzemente, Zahnlack, Composites, Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Doubliermassen für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke, Einbettmassen für zahnärztliche Zwecke, Kronen- und Brückenmaterial für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke, Bondingmaterial und Primer für zahnärztliche Zwecke, Material für Maryland-Brücken für zahnärztliche und zahntechnische Zwecke, Dentalkeramiken; chirurgische, ärztliche, zahnärztliche, zahntechnische und tierärztliche Geräte, Instrumente und Apparate"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. September 1999 die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Bescheid vom 1. Juli 1999 verwiesen. Das angemeldete, ursprünglich lateinische Wort, sei in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und habe sich zu einem geläufigen Ausdruck entwickelt, welchen der Verkehr im Sinne von "bereit, schnell, unverzüglich" verstehe. Der Verkehr werde "PROMPT" daher unschwer als Hinweis auf die Wirkungswiese der beanspruchten Waren auffassen. Wie aus den dem genannten Bescheid beigefügten Unterlagen hervorgehe, verwende die Werbepraxis Wörter mit ähnlichem Sinngehalt, wie zB "schnell". Fehle der angemeldeten Marke damit jegliche Unterscheidungskraft, könne dahinstehen, ob auch ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Antrag gestellt hat.

Eine angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. Vor der Markenstelle hat sie im wesentlichen ausgeführt, daß "PROMPT" keine warenbeschreibende Angabe sei. Auch den von der Markenstelle übersandten Unterlagen sei eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Marke gerade nicht zu entnehmen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr.; vgl zuletzt BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" mwN).

Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst Bezeichnungen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 "LOGO" mwN). Darunter fallen auch Ausdrücke, die lediglich als werbliche Anpreisung der betreffenden Waren aufgefaßt werden, bei denen - ohne eine glatt warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, daß der Gedanke fern liegt, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei "PROMPT" um einen aus dem Lateinischen bzw Französischen stammenden Begriff, der in der Bedeutung "schnell, unverzüglich, sofort, bereit, unmittelbar erfolgend" (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S 1187) Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und als allgemein bekannter und gebräuchlicher Ausdruck vom Verkehr verwendet wird. Die im Hinblick auf die vorliegend beanspruchten zahnärztlichen und zahntechnischen Zwecken dienenden Materialien und Geräte wohl ausschließlich angesprochenen Fachverkehrskreise werden die Bezeichnung "PROMPT" in diesem Zusammenhang ohne weiteres als Hinweis auf eine schnelle, einfache Anwendung, Bindung, Haftung, Aushärtung usw der verschiedenen Zahnfüllmittel, -zemente, lacke, Composites, Abdruckmassen, Bondingmaterialien, Primer, Keramiken sowie Kronen- und Brückenmaterialien und somit als Beschreibung insoweit besonders wichtiger Wirkungen und Eigenschaften dieser Waren auffassen. Die ebenfalls beanspruchten ärztlichen und zahntechnischen Geräte, Instrumente und Apparate können der Be- und Verarbeitung der genannten Materialien dienen, so daß "PROMPT" auch für diese Waren eine durchaus sinnvolle und naheliegende Sachaussage vermittelt.

Ein Beleg für einen derartigen Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung und ein beabsichtigtes Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise findet sich etwa auf der Internet-Seite der Anmelderin selbst, auf der die Vorteile des "Allin-One Adhäsivs" mit der Bezeichnung "Prompt L-Pop" ua mit einer "sehr einfachen Vorbereitung durch das ... Applikationssystem", "schnellen Anwendung ...", "superstarken Haftung ..." beschrieben werden. Selbst wenn Fachleute den Ausdruck "PROMPT" zur reinen fachlichen Beschreibung der genannten Eigenschaften, Wirkungen etc dieser Waren im Sinne einer glatt warenbeschreibenden Sachangabe weniger oft verwenden mögen als zB "schnell, sofort", so steht der auf die hier relevanten Waren bezogene Sinngehalt von "PROMPT" doch so stark im Vordergrund, daß ein Verständnis, es könnte sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen betrieblichen Herkunftshinweis handeln, nicht hinreichend nahegelegt ist.

Im übrigen hat das Bundespatentgericht der Anmeldung "PROMPT RESPONSE" die Eintragung ua für "Elektronische Apparate" wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft versagt, weil "prompt" auch in der deutschen Sprache verwendet werde und für die inländischen Verkehrskreise sich damit die ohne weiteres verständliche Sachaussage "sofortige/rasche Antwort/Reaktion" bzw "sofortiges/rasches Ansprechen" ergebe (vgl PAVIS-PROMA, Kliems, BPatG 30 W (pat) 142/99).

Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems Engels Brandt Pü






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Az: 25 W (pat) 3/00


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