Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 26/03

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: 8 W (pat) 26/03)

Tenor

I. Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Anmeldung des Patents 199 54 907.9-12 "Kraftantrieb" hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Deutschen Patentamts mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde am 26. November 2002 abgesendet.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 22. Januar 2003 Beschwerde eingelegt und dabei erklärt, er habe auf dem Briefumschlag den Bearbeitungszeitpunkt falsch notiert. Er bitte, die Unachtsamkeit zu entschuldigen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Anmelder hat die Frist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG zur Einlegung der Beschwerde versäumt. Den angefochtenen Beschluss mit richtiger Rechtsmittelbelehrung hat das Patentamt am 26. November 2002 abgesendet; er gilt damit gem. § 127 PatG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwZG als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, denn der Anmelder hat nicht geltend gemacht, dass ihm der Beschluss nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Damit lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde am Montag, dem 30. Dezember 2002, ab. Innerhalb dieser Frist hat der Anmelder keine Beschwerde eingelegt.

Die Bitte, die Unachtsamkeit zu entschuldigen, mit der Erläuterung des falschen Datumsvermerks ist als Wiedereinsetzungsantrag zu werten. Dieser ist zwar zulässig (§ 123 Abs. 2 PatG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG nur gewährt, wenn der Antragsteller eine dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt hat. Der Tatsachenvortrag des Anmelders ergibt dies nicht, sondern gerade das Gegenteil. Ohne Verschulden handelt nämlich nur, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung im Einzelfall für ihn zumutbar war. Hier beruht die Säumnis aber auf dem vom Anmelder zugegebenen Fehler beim Notieren des Fristablaufs. Die Frist war in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben. Die Ehrlichkeit des Anmelders, sein Versehen zuzugeben, eröffnet keine Möglichkeit, über den Wortlaut des § 123 Abs. 1 PatG hinaus Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die somit verspätete Einlegung der Beschwerde am 22. Januar 2003 hat zur Folge, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

Kowalski Kuhn Hildebrandt Dr. Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: 8 W (pat) 26/03


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