Kammergericht:
Beschluss vom 20. September 2013
Aktenzeichen: 4 Ws 122/13, 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13

(KG: Beschluss v. 20.09.2013, Az.: 4 Ws 122/13, 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13)

1. Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Notwendigkeit der Verteidigung ist grundsätzlich schutzwürdig, es sei denn die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände haben sich wesentlich geändert.

2. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus, eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Das besteht unter anderem bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss derStrafkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2013, soweit erdie Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt L. betrifft, wirdverworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerde zutragen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts Berlin hat nach Eröffnung desHauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte,die sich seit dem 24. Januar 2013 in Untersuchungshaft befanden, am7. Mai 2013 fünf Hauptverhandlungstermine für den 16. Juli 2013sowie den 1., 22., 27. und 29. August 2013 festgesetzt. Mit der vom5. bis zum 31. Juli 2013 urlaubsbedingt abwesenden und am 22.August 2013 wegen einer anderen Strafsache verhindertenPflichtverteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin A., hatder Kammervorsitzende hierbei vereinbart, dass dem Beschwerdeführer€zur Sicherung des Verfahrens€ ein zweiterPflichtverteidiger beigeordnet werden soll, damit auch am erstenund dritten Terminstag jeweils uneingeschränkt verhandelt werdenkann. Daraufhin hat sich Rechtsanwalt L. in Absprache mitRechtsanwältin A. mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 als Verteidigerdes Beschwerdeführers gemeldet und beantragt, ihn als zweitenPflichtverteidiger beizuordnen. Diesem Antrag hat derKammervorsitzende mit Beschluss vom 17. Juni 2013 entsprochen und€gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt L. zur Sicherungdes Verfahrens€ als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. ImHauptverhandlungstermin vom 16. Juli 2013 hat die mit zweiBerufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzte Jugendkammer dasVerfahren aufgrund eines Besetzungseinwands ausgesetzt, elf neueTermine für Dezember 2013 und Januar 2014 festgesetzt, dieBeiordnung von Rechtsanwalt L. aufgehoben und zur Begründungletzterer Entscheidung darauf verwiesen, dass die Beiordnung deszweiten Verteidigers €zur Sicherung einer schnellenHauptverhandlung€ erfolgt war. Gegen die Aufhebung derBeiordnung von Rechtsanwalt L. hat der Angeklagte Beschwerdeeingelegt, der der Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat. DieHaftbefehle gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hatder Senat im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach § 122 StPO mitBeschluss vom 6. August 2013 aufgehoben.

Die gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung vonRechtsanwalt L. gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß §304 StPO zulässig und insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit derUrteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervonunabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient unddadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl.Senat, Beschluss vom 11. Februar 2010 € 4 Ws 15/10 €m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 141 Rn. 10a, § 305 Rn. 5).Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Aufhebungsbeschlusshätte allein durch den Vorsitzenden, nicht aber durch die gesamteJugendkammer gefasst werden müssen, führt dies nicht zur Aufhebungder Entscheidung.

Gemäß § 141 Abs. 4 StPO entscheidet über die Bestellung einesVerteidigers allein der Vorsitzende. Gleiches muss für denkonträren Akt der Zurücknahme der Beiordnung gelten (vgl.Meyer-Goßner a.a.O., § 143 Rn. 1 m.w.N.). Hat dennoch das Gerichtentschieden, nimmt die wohl herrschende Ansicht an, dass dies nichtzur Unwirksamkeit der Bestellung bzw. ihres Widerrufs führt (vgl.BGH NStZ 2004, 632, 633; BVerwG NJW 1969, 2029, 2030; Meyer-Goßnera.a.O., § 141 Rn. 6 m.w.N.; Laufhütte in: KK-StPO, 6. Auflage, §141 Rn. 12; Heizmann in: KMR-StPO, 62. EL, § 141 Rn. 19). DieGegenmeinung weist darauf hin, dass bei einem Gerichtsbeschluss dieMöglichkeit besteht, dass der Vorsitzende überstimmt und damit einanderes Ergebnis erzielt wurde, als wenn er (ordnungsgemäß) alleinentschieden hätte (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. 1998, 22, 23; OLG HammOLGSt § 141 StPO, 11; OLG Karlsruhe NJW 1974, 110).

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da derKammervorsitzende in seiner (ausschließlich von ihm getroffenen)Nichtabhilfeentscheidung verdeutlicht hat, dass die Aufhebung derBestellung von Rechtsanwalt L. auch seinem Willen entspricht, womitein möglicher Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre.

2. Auch ein etwaiger Vertrauensschutz des Beschwerdeführershindert das Landgericht an der Aufhebung derPflichtverteidigerbestellung nicht.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Rahmen des § 140Abs. 2 StPO gilt zwar grundsätzlich für das gesamte Verfahren biszur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigungin irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, musses € abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nachden §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO € insbesondere dann bei derBestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtlicheAuffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einerPflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLGDüsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fallder Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLGFrankfurt/M. StV 1984, 502). Denn der Eintritt einer Änderung istnach objektiven Kriterien zu bestimmen, weshalb es grundsätzlichunbeachtlich ist, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nurseine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit derPflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen willoder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht dieAuffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLGDüsseldorf a.a.O. und StV 1995, 117, 118). Dies gebietet derGrundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLGDüsseldorf NStZ 2011, 653; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschlussvom 21. Oktober 1983 € 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83,1 Ws 736/83 € [juris]).

b) Das Vertrauen des Angeklagten auf die einmal getroffenepositive Entscheidung des Gerichts ist aber unter anderem dannnicht schutzwürdig, wenn sich die für diePflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlichgeändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). So liegt der Fallhier.

Ausweislich des Bestellungsbeschlusses vom 17. Juni 2013erfolgte die Beiordnung von Rechtsanwalt L. ausschließlich€zur Sicherung des Verfahrens€, um aufgrund der schonmehrere Monate andauernden Untersuchungshaft der drei Angeklagteneine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne Einschränkungender Beweisaufnahme an einzelnen Verhandlungstagen zu garantieren(vgl. dazu OLG Koblenz NStZ 1982, 43; Meyer-Goßner a.a.O., § 141Rn. 1a), was aufgrund des Urlaubs von Rechtsanwältin A. sowie derenanderweitiger Terminsverpflichtung am 22. August 2013 auf anderemWege nicht gewährleistet gewesen wäre. Durch die Aufhebung derHaftbefehle ist eine haftbedingte besondere Beschleunigung desVerfahrens nicht mehr erforderlich, so dass sich die der Anordnungzugrunde liegenden maßgeblichen Umstände geändert haben und das derBestellung von Rechtsanwalt L. zugrunde liegendeSicherungsbedürfnis wieder entfallen ist (vgl. KG, Beschluss vom 1.September 1999 € 5 Ws 515/99).

3. Unabhängig von der Aufhebungsentscheidung des Landgerichtsliegen die Voraussetzungen der Beiordnung eines zusätzlichenPflichtverteidigers auch sonst nicht vor. Insbesondere folgt diesnicht zwingend aus dem Umfang des Verfahrens mit nunmehr elfanberaumten Verhandlungstagen.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein zweiterPflichtverteidiger bestellt werden kann oder muss, ist im Gesetznicht ausdrücklich geregelt.

Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur ineng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen desUmfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbaresBedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte desAngeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zugewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbaresBedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- undRechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einenlängeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßenDurchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei demvorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werdenkann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist,dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidigerbeherrscht werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011€ 4 Ws 75/11 -, 21. Juli 2003 € 4 Ws 126/03 € und5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 -; OLG Brandenburg OLG-NL 2003,261, 262; OLG Hamburg a.a.O., jeweils m.w.N.).

Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht demGerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. einEntscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August2011 und 21. Juli 2003, jeweils a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O., 410;OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348, 349 m.w.N.). Der Kammervorsitzendeist in dieser Hinsicht in seiner Nichtabhilfeentscheidungrechtsfehlerfrei verfahren.

a) Das Verfahren weist bei insgesamt zehn Vorwürfen desbandenmäßigen Betäubungsmittelhandels sowie einem weiteren Fall desVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einem Aktenumfangvon drei Bänden Verfahrensakten zuzüglich zweier Haftbände sowie 36in der Anklageschrift genannten Zeugen für ein erstinstanzlicheslandgerichtliches Verfahren weder eine besondere Schwierigkeit derSach- oder Rechtslage noch einen ungewöhnlichen Umfang auf.

b) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keinestarre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl vonVerhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigersin der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall eineraußergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung,dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeiterhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmtdamit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigungsowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigungin Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLGFrankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986). Sie istaber nur dann geboten, wenn und soweit andereReaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung einesVerteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unteranderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, dasTätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder dieBestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichemEintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst alleinbeigeordneten Verteidigers; die letztgenannte Möglichkeit einerVerteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in §145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat,Beschluss vom 13. Dezember 1993 € 4 Ws 291/93, 304/93 -, OLGBrandenburg; OLG Hamburg, jeweils a.a.O.).

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in Haft, was dasErfordernis der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigersbereits erheblich relativiert, da eine Verfahrensverzögerungaufgrund des Ausfalls der zunächst bestellten Pflichtverteidigerinweniger belastende Auswirkungen auf den Angeklagten hat, als wenndieser während der Hauptverhandlung Freiheitsentzug zu erduldenhätte. Allerdings wird das Verfahren bis zum Ende der jetztanberaumten Verhandlungstage seit Anklageerhebung fast ein Jahrgedauert haben und damit auch ohne Haft der Beschleunigungbedürfen. Dieser Prämisse kann hier jedoch angesichts von (nur) elfVerhandlungstagen dadurch genügt werden, dass bei Verhinderung desPflichtverteidigers ein nur zeitweiliger Vertreter für diesenauftritt und das Hauptverhandlungsprogramm an dem entsprechendenSitzungstag vertretergerecht angepasst (vgl. dazu OLG Frankfurt/M.StV 1995, 68) oder dieser gänzlich verschoben wird. Dies hat derKammervorsitzende in seinem Vermerk vom 26. August 2013 im Hinblickauf den als (einzigen) Verhinderungsgrund mitgeteilten Urlaub derRechtsanwältin A. an den Terminen vom 2. und 7. Januar 2014 inAussicht gestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1StPO.






KG:
Beschluss v. 20.09.2013
Az: 4 Ws 122/13, 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13


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