Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 207/03

(BPatG: Beschluss v. 03.12.2003, Az.: 29 W (pat) 207/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Europeanist am 29. Oktober 2002 für die Waren und Dienstleistungen Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und periodisch erscheinende Druckwerke, Bücher, Hefte, Broschüren, Nachschlagewerke, Informationssysteme in gedruckter oder elektronischer Art und Weise, Fernsehsendungen, Telekommunikationzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juni 2003 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Beanstandungsbescheid als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das Zeichen bedeute soviel wie "europäisch" und beschreibe daher ausschließlich Art, Inhalt und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Eintragung der Marke "The European" und verschiedener anderer Zeitschriftentitel sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). Dies ist hier der Fall.

Das englische Wort "European" gehört zum Grundwortschatz und bedeutet "europäisch" sowie insbesondere in der konkret angemeldeten Schreibweise mit Majuskel und in Alleinstellung "der Europäer, die Europäerin (vgl OXFORD DUDEN Großwörterbuch Englisch, 1990, S 247; PONS Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 1997, S 1119). Es ist dem angesprochenen Publikum, dh der Allgemeinheit der Verbraucher, im Zusammenhang mit den englischen Bezeichnungen europäischer Institutionen wie zB "European Economic Community, European Parliament" (vgl PONS, Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Aufl 2002) und als Teilwort von Bezeichnungen wie "European Business School, European Tour" (vgl http://wortschatz.uni.leipzig.de) als adjektivische Form von "Europa" geläufig.

In Verbindung mit den beanspruchten Druckerzeugnissen, Informationssystemen und der Dienstleistung der Telekommunikation erschöpft sich das angemeldete Zeichen in dem beschreibenden Hinweis auf die europäische Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen. Dass Europa eine weltweit bekannte Wirtschaftsregion ist, bedarf ebenso wie die Bedeutung der englischen Sprache im internationalen Handel keiner näheren Ausführungen. Es besteht daher ein Bedürfnis der Mitbewerber des Anmelders nicht nur mit der Angabe "europäisch", sondern auch mit dem entsprechenden englischen Begriff "European" auf die Herkunft ihrer Waren und Dienstleistungen aus Europa hinzuweisen.

Die vom Anmelder genannten Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit den genannten Titeln Markenschutz gewährt wurde, ist der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, weil es sich dabei weder um geografische Angaben noch um reine Wortmarken handelt. Im Übrigen kann grundsätzlich selbst aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da die Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung ist. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen darf (vgl EuG MarkenR 2002, 260, 266 - SAT.2).

Grabrucker Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.12.2003
Az: 29 W (pat) 207/03


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