(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 28 W (pat) 61/02)
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Mai 2003 (Aktenzeichen 28 W (pat) 61/02) entschieden, dass die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12 Wz, vom 7. April 1999 und 1. März 2002 wirkungslos sind. Diese Beschlüsse hatten eine teilweise Löschung der Marke 397 29 289 aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 395 38 056 angeordnet.
Den Beschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts lag eine Feststellung der Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 397 29 289 und der Widerspruchsmarke 395 38 056 zugrunde. Zudem wurde die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Markeninhaberin hatte gegen diese Entscheidung erfolglos Erinnerung eingelegt und daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde erhoben.
Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entfiel somit die Grundlage des Widerspruchsverfahrens. Zur Wahrung der Rechtsklarheit stellte das Gericht daher fest, dass die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die genannte Löschung wirkungslos sind.
Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG war nicht angebracht.
Zuständige Richter waren Stoppel, Schwarz-Angele und Paetzold.
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 Wz - vom 7. April 1999 und vom 1. März 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 29 289 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 38 056 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 7. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 12 - Wz ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 29 289 mit der Widerspruchsmarke 395 38 056 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 1. März 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 289 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
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