Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 29. August 2011
Aktenzeichen: AGH 5/10, AGH 5/10 (I 2)

(AGH Celle: Beschluss v. 29.08.2011, Az.: AGH 5/10, AGH 5/10 (I 2))

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 23. März 2011 unter Bezugnahme auf die Änderung der §§ 8 und 9 BORA den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2011 die missbilligende Belehrung zurück und schloss sich der Erledigungserklärung an.

Die Kosten des Verfahrens sind unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses dem Kläger aufzuerlegen.

Die berufsrechtliche Ahndung durch den Ausspruch einer missbilligen Belehrung durch die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2010 erfolgte zu Recht, da der Kläger mit der Gestaltung seines Briefkopfes gegen die bis zum 01.03.2011 geltenden Fassung des § 9 BORA verstieß.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und übt diese Tätigkeit ausschließlich in Kooperation mit Rechtsanwalt und Notar A. R., C., aus. Seinen Briefkopf hat er mit der Kopfzeile D. €Phantasiezeichen€ R. aufgemacht. Daneben finden sich rechts abgesetzt der Name des Klägers, seine Anschrift und darunter der Hinweis auf die Kooperationstätigkeit mit Rechtsanwalt und Notar A. R., die Kopfzeile ist textlich fetter gestaltet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass eine Kurzbezeichnung nicht gewählt worden sei, da die Nachnamen ausgeschrieben sind. Weiterhin sei eine Irreführung der Rechtsuchenden nicht gegeben, da sich aus dem Briefkopf der Hinweis auf die Kooperation mit dem Kollegen R. ersehen lässt.

Die Beklagte sah in der Kopfzeile €D. €Phantasiezeichen€ R.€ eine Kurzbezeichnung, die nicht zulässig war, da die Rechtsanwälte ersichtlich nur in Form einer Kooperation tätig sind. Aufgrund dieses Umstandes hat die Beklagte, nachdem zuvor der Kläger über die Rechtsauffassung der Beklagten informiert wurde, aber an der Gestaltung seines Briefkopfes festhalten wollte, mit Schreiben vom 16.02.2010 die missbilligende Belehrung ausgesprochen.

In der Firmierung auf dem Briefkopf des Klägers, €D. Phantasiezeichen R.€ liegt eine Kurzbezeichnung. Diese liegt immer vor, wenn aus ihr heraus nicht sofort für den Außenstehenden erkennbar ist, wer und in welchem Tätigkeitsbereich dieser handelt und bei Mehreren, in welcher Form sie sich zum Tätigwerden verbunden haben.

Dies ist aus der vom Kläger gewählten Bezeichnung nicht ersichtlich. Auch wenn beide Nachnamen ausgeschrieben sind, ergibt sich aus ihnen überhaupt nichts zu der gewählten beruflichen Tätigkeit und der gewählten Form der Zusammenarbeit. Dabei ist nicht auf den übrigen Inhalt des Briefkopfes abzustellen, sondern ausschließlich über die fettgehaltene deutlich herausgehobene Firmierung im Kopfbereich des Briefbogens.

So wird gerade in der reinen Aneinanderreihung der Nachnamen von Anwälten ohne weitere Zusatzerklärung eine Kurzbezeichnung gesehen, W. H., Anwaltliche Berufsordnung 3. Auflage § 9 Randnummer 42 - 44, Feuerich-Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung 7. Auflage, § 9 BORA Randnummer 6.

Daher greift die Argumentation des Klägers, die Nachnamen der Anwälte seien in der Kopfzeile vollständig ausgeschrieben, nicht ein. Die Nennung ausschließlich der Nachnamen ist bereits eine Kurzbezeichnung.

Eine solche Kurzbezeichnung durfte der Kläger nicht führen. Er hat sich mit Rechtsanwalt R. in Form der Kooperation zusammengeschlossen. Nach § 9 BORA alte Fassung war dies jedoch eine Form der beruflichen Zusammenarbeit, die eine Kurzbezeichnung nicht zuließ. Diese Kurzbezeichnung war nur einer Sozietät, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Zusammenarbeit von Anwälten im Anstellungsverhältnis oder in der Form der freien Mitarbeiterschaft möglich. Andere Formen waren von der Führung einer Kurzbezeichnung ausgeschlossen, Feuerich-Weyland Bundesrechtsanwaltsordnung 7. Auflage § 9 BORA Randnummer 2 und 3; Hartung anwaltliche Berufsordnung 3. Auflage, § 9 BORA Randnummer 31 und 34.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die inzwischen erfolgte Rechtsänderung, wonach die §§ 8 und 9 BORA zum 01.03.2011 geändert worden sind. Die Änderung der rechtlichen Anforderungen an eine berufliche Kurzbezeichnung betrifft nicht die zugrundeliegende Rechtsfrage. Die missbilligende Belehrung wurde durch die Beklagte ausgesprochen, weil der Kläger gegen die damals bestehende Bestimmung des § 9 BORA, verstoßen hat. Erst ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage am 01.03.2011 wäre ein solcher Regelverstoß nicht mehr gegeben. Rückwirkend heilt die Veränderung der Rechtslage den Verstoß nicht.

Anders wäre es, wenn es nicht um die Ahndung des Regelverstoßes gegangen wäre, sondern um den Anspruch, die Kurzbezeichnung führen zu dürfen, dann würde die neue Rechtslage für den Kläger durchgreifen.

Unter diesem Gesichtspunkt kann es auch dahinstehen, ob die Klageerhebung verfristet war oder nach § 56 VwGO Abs. 2 wegen der falschen Anschrift des Anwaltsgerichtshofes noch erhoben werden konnte. Die missbilligende Belehrung ging dem Kläger am 17. Februar 2010 zu. Die dagegen gerichtete Klage ging beim Anwaltsgerichtshof erst am 18. März 2010 ein. Dies lag daran, dass in der Rechtsmittelbelehrung die Anschrift des Anwaltsgerichtshofes falsch war. Es handelte sich um die Anschrift der Beklagten. Von der Beklagten wurde dann die Klagschrift an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet, dies war jedoch erst am 18. März 2010 der Fall.






AGH Celle:
Beschluss v. 29.08.2011
Az: AGH 5/10, AGH 5/10 (I 2)


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