Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 4. September 1997
Aktenzeichen: 22 TL 4311/96

(Hessischer VGH: Beschluss v. 04.09.1997, Az.: 22 TL 4311/96)

Tatbestand

Die Verfahrensbeteiligten haben auch im Beschwerdeverfahren darüber gestritten, ob der Beteiligte verpflichtet ist, die Angestellten M. und P. B. für das in der Zeit vom 4. bis 8. Dezember 1995 durchgeführte Seminar Nr. 125/95 der ÖTV zum Thema "Krankenhäuser und Altenheime im Wandel von Gesundheitsstruktur- und Pflegeversicherungsgesetz" freizustellen (Antrag zu 1.), und darüber, ob der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten von insgesamt 1.098, 12 DM, die für die Teilnahme der beiden Personen entstanden sind, zu übernehmen (Antrag zu 2.). Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Freistellung zurückgenommen hat, ist nur noch die Frage der Kostenerstattung streitig.

In der Dienststelle des Beteiligten, einem Klinikum, sind 5.500 Personen beschäftigt. Der aus regulär 19 Mitgliedern und zur Zeit noch aus 17 Mitgliedern bestehende Antragsteller bat den Beteiligten mit Schreiben vom 25. August 1995 unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss des Antragstellers um Dienstbefreiung und Kostenübernahme für drei Mitglieder des Antragstellers, die an der genannten Veranstaltung teilnehmen sollten. Der Beteiligte genehmigte mit Schreiben vom 20. September 1995 jedoch nur die Teilnahme eines Personalratsmitglieds bei voller Kostenzusage der Dienststelle und begründete dies mit der Höhe der Seminargebühren von 600,-- DM pro Person zuzüglich der üblichen Reisekosten und Tagegelder. Daraufhin benannte der Antragsteller eines seiner Mitglieder. Die Mitglieder M. und P. B. nahmen jedoch - allerdings unter Verwendung ihres Freistellungsanspruchs aus dem hessischen Bildungsurlaubsgesetz - ebenfalls an dem Seminar teil.

Am 27. Dezember 1995 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, die Fragen der Freistellung und der Kostenerstattung seien für alle Mitglieder des Antragstellers bedeutsam und könnten sich unabhängig von den jeweils zu entsendenden Mitgliedern immer wieder stellen. Der Beteiligte habe die beiden zusätzlichen Personalratsmitglieder freizustellen und die Lehrgangsgebühren, Reisekosten sowie die Kosten für Verpflegung und Übernachtung zu tragen.

Der Beteiligte ist dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 5. September 1996 entsprochen und festgestellt, 1. dass der Beteiligte verpflichtet sei, die Angestellten M. und P. B. für das genannte Seminar freizustellen und 2. dass der Beteiligte verpflichtet sei, die Kosten für deren Teilnahme in Höhe von insgesamt 1.098,12 DM zu übernehmen.

Gegen den am 26. September 1996 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 24. Oktober 1996 Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte trägt vor, es fehle für die beiden Personalratsmitglieder an der erforderlichen subjektiven Schulungsbedürftigkeit. Es sei nicht erkennbar, ob eine sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller nur erfolgen könne, wenn auch die beiden Mitglieder die Schulungsveranstaltung besuchten. Allein aus der Größe der Dienststelle und des Antragstellers könnten diesbezüglich keine Schlüsse gezogen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Antragsteller nicht zumutbar sein solle, dass das entsandte Mitglied die übrigen Personalratsmitglieder informiere.

Nachdem der Antragsteller den Antrag zu 1. zurückgenommen hat, beantragt der Beteiligte,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben, soweit er nicht durch die teilweise Rücknahme gegenstandslos geworden ist und den aufrechterhaltenen Antrag zu 2. abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, es fehle nicht an der subjektiven Schulungsbedürftigkeit der beiden Personalratsmitglieder. Die in dem Seminar verhandelte Thematik habe bereits für die drei Personalratsmitglieder nachhaltige Bedeutung erlangt. Um seiner Schutzfunktion möglichst optimal gerecht zu werden, sei ein möglichst hoher Informationsstand des Antragstellers auch im Vorfeld von konkreten Maßnahmen erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zahl der zu schulenden Personalratsmitglieder von der Größe der Dienststelle und von Art und Umfang der anfallenden Beteiligungsangelegenheiten abhängig. Es sei dem Antragsteller auch nicht zumutbar, dass das entsandte Mitglied die übrigen Mitglieder informiere. Es sei fraglich, ob eine derartige Einweisung im Zusammenhang mit Spezialschulungen und der damit einhergehenden spezifischen Wissensvermittlung durch das betreffende Personalratsmitglied überhaupt kompetent möglich sei. Die zu § 40 HPVG bzw. § 43 HPVG alter Fassung ergangene Rechtsprechung sei daher falsch. Zur Herstellung der "intellektuellen Waffengleichheit" und um seiner Schutzfunktion möglichst optimal gerecht zu werden, sei es erforderlich, dass der Antragsteller über ein breites Repertoire an Fachwissen und über einen möglichst hohen Informationsstand verfüge. Wegen der Schwierigkeit der gesetzlichen Materie und wegen des zusätzlich notwendigen Fachwissens könne ein Personalratsmitglied weder darauf verwiesen werden, sich über den Inhalt der Gesetze im Selbststudium zu unterrichten noch auf die Unterrichtung durch bereits früher geschulte Personalratsmitglieder zurückzugreifen. Es gehöre auch nicht zu den Aufgaben von Personalratsmitgliedern, weniger erfahrene oder neu gewählte Personalratsmitglieder in das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen, zumal sie in der Regel nicht über die entsprechenden pädagogischen Fähigkeiten verfügten. Auch sei der auf die Unterrichtung entfallende Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der durch den Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers entstehe. Die Verweisung auf die Unterrichtung durch bereits geschulte Personalratsmitglieder stehe auch dem Grundsatz des HPVG entgegen, wonach jedes Personalratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung und in Kenntnis seiner Kompetenzen zu führen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, und zur Klarstellung auszusprechen, daß der ergangene verwaltungsgerichtliche Beschluß insoweit wirkungslos ist (§ 111 Abs. 3 i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO in entsprechender Anwendung).

Im übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zulässig und begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten von 1.098, 12 DM, die für die Teilnahme zweier weiterer Personen an dem vom 4. bis 8. Dezember 1995 durchgeführten Seminar Nr. 125/95 der ÖTV zum Thema "Krankenhäuser und Altenheime im Wandel von Gesundheitsstruktur- und Pflegeversicherungsgesetz" entstanden sind.

Auch wenn im Einzelfall nach § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG ein Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bestehen sollte, weil die Schulungs- oder Bildungsveranstaltung der Personalratsarbeit dient, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass die Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung von der Dienststelle getragen werden müssten (vgl. Dobler, in Maneck/ Schirrmacher, HBR Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I, Personalvertretungsrecht, 6. Ergänzungslieferung, Dezember 1996, Rdnr. 69 zu § 40). Denn Rechtsgrundlage für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch des Personalrats ist § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 HPVG. § 42 Abs. 3 Satz 1 HPVG knüpft die Erstattung von Reisekosten daran, dass der Personalrat die Reise "in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat". Der Senat hat bezüglich des gleich lautenden § 43 HPVG alter Fassung entschieden, diese Bestimmung setze voraus, dass die entstandenen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig gewesen seien, das heißt, dass die Teilnahme des betreffenden Personalratsmitgliedes an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung erforderlich gewesen sei. Die Erforderlichkeit sei dann zu bejahen, wenn zum einen die Schulungs- oder Bildungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betreffe, die zu den Aufgaben des betreffenden Personalrats gehörten (Sachbezogenheit), und zum anderen das zu entsendende Personalratsmitglied der Schulung bedürfe (Personenbezogenheit). Dabei sei weiter zu fordern, dass die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Veranstaltung dem Personalratsmitglied Kenntnisse vermittele, die für seine Tätigkeit im Personalrat aktuell seien (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1980 - HPV TL 13/78 - HessVGRspr. 1981, 57 ff., 58/59).

Dieser Rechtsprechung ist nach wie vor zu folgen. Es kann hier offen bleiben, ob die Sachbezogenheit vorgelegen hat, denn jedenfalls fehlt es an der Personenbezogenheit. Auch in einem Personalrat, der aus 19 oder 17 Mitgliedern besteht, ist es ohne weiteres möglich, dass das eine Personalratsmitglied, das zu der Spezialschulung entsandt wurde, die anderen Personalratsmitglieder unterrichtet. Warum eine derartige Unterrichtung in einer Gruppe von 17 oder 19 Personen unmöglich oder jedenfalls unzumutbar erschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Genauso wenig ist erkennbar, warum zur Herstellung der "intellektuellen Waffengleichheit" (vgl. den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Juni 1997) die Entsendung von mehr als einem Personalratsmitglied erforderlich sein soll. Auch auf Seiten des Beteiligten sind möglicherweise nicht mehrere Bedienstete mit neuen Materien, wie sie das Gesundheitsstruktur- und Pflegeversicherungsgesetz bietet, vertraut. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Personalratsmitglieder verfügten in der Regel nicht über die entsprechenden pädagogischen Fähigkeiten, die erforderlich seien, um weniger erfahrene oder neu gewählte Personalratsmitglieder in das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen. Denn ein Personalratsmitglied, das die bei einer Spezialschulung erworbenen Kenntnisse in der täglichen Arbeit des Personalrats einbringen soll, wird dazu nur in der Lage sein, wenn es auch in der Lage ist, die erworbenen Kenntnisse darzustellen. Ist es zu dieser Darstellung aber fähig, dann ist er auch in der Lage, das bei der Veranstaltung erworbene Spezialwissen an diejenigen weiterzugeben, die an der Veranstaltung nicht teilgenommen haben.

Der Senat sieht sich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, das entschieden hat, dem Personalrat werde es zur Ausübung seiner Beteiligungsrechte regelmäßig genügen, dass eines seiner Mitglieder über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge und diese bei der Beratung der konkreten Beteiligungsangelegenheiten einbringen könne (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 6 TP 14.87 - Recht im Amt 1988, Seite 332 f.). Es hat sogar sinngemäß darauf hingewiesen, dass selbst die Entsendung eines Personalratsmitgliedes nicht erforderlich sei, wenn es andere Mitglieder der Personalrats gebe, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit oder einer früheren Schulung mit der Materie vertraut seien. In diesem Fall müsste sich der Personalrat auf die vorhandenen Kapazitäten verweisen lassen, die zu nutzen er durch eine Änderung der Arbeitsteilung imstande sei (vgl. BVerwG, a.a.O., Seite 333 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Es mag zwar sein, dass in besonderen Fällen die Schulung mehrerer Personalratsmitglieder erforderlich ist; dies muss dann jedoch plausibel begründet werden. Allein der Umstand, dass hier insgesamt ca. 1.400 Krankenpfleger/ Krankenpflegerinnen in der Dienststelle beschäftigt sind und dass der Personalrat bei "voller Besetzung" aus 19 Personen bzw. zur Zeit aus 17 Personen besteht, macht es zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats nicht erforderlich, mehr als eine Person zu der hier in Rede stehenden Spezialschulung zu entsenden, mag sie auch dienlich im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG sein.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 10 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. _






Hessischer VGH:
Beschluss v. 04.09.1997
Az: 22 TL 4311/96


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