Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 127/00

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2000, Az.: 25 W (pat) 127/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2000 mit dem Aktenzeichen 25 W (pat) 127/00 die Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet. In dem Fall ging es um die vorläufige Eintragung der Marke "ZITAC" gemäß § 41 MarkenG. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken "Cilag", "Zytax" und "Tic tac" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch aus der Marke "Tic tac" wurde zurückgewiesen und die teilweise bzw. vollständige Löschung der vorläufig eingetragenen Marke "ZITAC" wurde angeordnet. Nur die Widersprechende aus der Marke "Tic tac" hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdefrist ist jedoch abgelaufen und die Löschungsanordnung wurde bestandskräftig, wodurch die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Es wird nun nur über die Kosten entschieden. Es wird entschieden, dass die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückgezahlt wird. Die Widersprechende konnte nicht sicher davon ausgehen, dass die vorläufig eingetragene Marke tatsächlich gelöscht wird, deshalb war es notwendig, Beschwerde einzulegen. Da die Beschwerde nun aber gegenstandslos geworden ist und das Gericht in der Sache nicht tätig werden musste, ist es gerecht, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Es besteht außerdem kein Anlass zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen. Die Entscheidung wurde von Kliems, Knoll und Engels getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.10.2000, Az: 25 W (pat) 127/00


Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe I Die Marke 396 47 372 "ZITAC" ist gemäß § 41 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken IR 565 446 "Cilag", IR 2R 131 864 "CILAG", 2 088 863 "Zytax" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 1 024 555 "Tic tac" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 26. Mai 2000 der Widerspruch aus der Marke 1 024 555 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 2 088 863, IR 565 446 und IR 2R 131 864 die teilweise bzw vollständige Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 396 47 372 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 1 024 555 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Kliems Knoll Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2000
Az: 25 W (pat) 127/00


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