Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 153/02

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2004, Az.: 30 W (pat) 153/02)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2000 und vom 5. August 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 53 799 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 397 43 750 und 397 43 752 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 5. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 53 799 mit den Widerspruchsmarken 397 43 750 und 397 43 752 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. August 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende die Widersprüche aus den Marken 397 43 750 und 397 43 752 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2004
Az: 30 W (pat) 153/02


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