Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Mai 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 12/02

(BPatG: Beschluss v. 27.05.2003, Az.: 24 W (pat) 12/02)

Tenor

I. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke SENSI-CARE ist unter der Nummer 397 48 199 für folgende Waren in das Register eingetragen:

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, feuchtigkeitsspendende Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, flüssige Körperreinigungsmittel; Shampoos, Haarwässer; Zahnputzmittel".

Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 395 07 010 Sensimedderen Warenverzeichnis lautet:

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel zur Körperreinigung und -pflege; Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpflegemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray; Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für Dermatosen (fest, flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/und Kräutern für pharmazeutische Zwecke".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich die zum Vergleich stehenden Marken zwar auf teilweise identischen und im übrigen sehr ähnlichen Waren begegnen könnten und daß die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Gleichwohl halte die angegriffene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Unmittelbare Verwechslungen seien nicht zu besorgen. Der in beiden Marken übereinstimmende Wortbestandteil "sensi-" werde vom Verkehr als Hinweis auf "sensitiv(e)" aufgefaßt. Er sei darüber hinaus in zahlreichen in der Klasse 3 registrierten Marken enthalten und daher kennzeichnungsschwach, so daß sich das angesprochene Publikum nicht allein hieran orientiere. Insoweit bewirkten die weiteren Silben "-CARE" bzw "-med" einen hinreichenden Abstand der Marken. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus, da dem Bestandteil "Sensi-" aufgrund seiner Verwendung in zahlreichen Drittmarken keine Hinweisfunktion zugunsten der Widersprechenden zukomme. Die - nicht begründete - Erinnerung der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die - ebenfalls nicht begründete - Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie (sinngemäß) beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 397 48 199 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen;

2. der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.

Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse und trägt vor, daß die Widersprechende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolge, was sich daran zeige, daß sie weder die Erinnerung noch die vorliegende Beschwerde begründet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu Recht verneint.

Die Marken "SENSI-CARE" und "Sensimed" können sich nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen.

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke "Sensimed" ist als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, weist der Wortbestandteil "Sensi-" - für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar - auf den Begriff "sensitiv(e)" im Sinne von "empfindlich" hin. Da es sich bei den von der Widerspruchsmarke erfaßten Waren der Klassen 3 und 5 um solche handeln kann, die zB für die Behandlung empfindlicher Haut bestimmt sind, kommt der Widerspruchsmarke insoweit ein beschreibender Aussagegehalt zu. Darüber hinaus sind - wie die Markenstelle des weiteren dargelegt hat - derartige Hinweise auf die Eigenschaft "sensitiv" bei Marken der Klasse 3 häufig anzutreffen. Sie sind verbraucht und kennzeichnungsschwach. Dasselbe gilt für den weiteren Markenbestandteil "-med", was keiner näheren Ausführungen bedarf. Auch die Zusammenfügung "Sensimed" läßt die beschreibenden Anklänge noch so deutlich erkennen, daß von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden kann.

Bei dieser Ausgangslage können an den Markenabstand keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist es bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, auf die Übereinstimmung der Vergleichsmarken allein in dem weitgehend beschreibenden Markenbestandteil "SENSI-" bzw "Sensi-" die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr zu stützen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 112 und Rn 217). Im übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Erstbeschluß Bezug genommen werden.

2. Soweit die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens - also auch die Kosten des patentamtlichen Verfahrens - aufzuerlegen, ist ihr Antrag als (unselbständige) Anschlußbeschwerde auszulegen.

Diese ist zulässig, aber unbegründet. Im markenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Betracht, wenn die Billigkeit dies gebietet (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolgt. Eine solche Annahme kann nicht darauf gestützt werden, daß die Widersprechende ihre Erinnerung gegen den Beschluß der Erstprüferin (wie auch ihre Beschwerde) nicht begründet hat, da im markenrechtlichen Verfahren eine Pflicht zur Begründung von Rechtsbehelfen (und Rechtsmitteln) nicht besteht (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 71 Rn 23).

3. Aus denselben Gründen war auch davon abzusehen, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

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Beschluss v. 27.05.2003
Az: 24 W (pat) 12/02


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