Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Mai 2004
Aktenzeichen: 2 Ni 26/02

(BPatG: Beschluss v. 05.05.2004, Az.: 2 Ni 26/02)

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 15. März 2004 auf Berichtigung des Urteils vom 20. November 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt, den Tenor des oben genannten Urteils auf Seite 2 letzter Absatz dahingehend zu ändern, dass es dort heißen soll:

"Patentanspruch 10, außer in seinem Rückbezug auf Patentanspruch 8 in seiner vorstehend beschränkten Fassung."

Es handle sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da Patentanspruch 10 gemeint sei, nicht der im Tenor am angegebenen Ort aufgeführte Patentanspruch 9. Dies ergebe sich daraus, dass das Urteil auf Seite 21 im zweiten Absatz den Patentanspruch 9 als nicht erfinderisch bezeichne und sich Seite 21 im Abschnitt 5 zur Patentfähigkeit des Patentanspruches 8 nach Hilfsantrag und des Patentanspruchs 10 äußere.

Die Beklagte beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie verweist auf die Urteilsbegründung auf Seite 22 zur Neuheit und Erfindungshöhe des Patentanspruches 10.

II.

Der gestellte Berichtigungsantrag ist gemäß § 95 Abs 1 PatG zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Bezüglich Patentanspruch 9 ist auf Seite 21 des Urteils ausgeführt, dass ein erfinderischer Gehalt bezüglich der dort vorgesehenen Verrastung nicht vorliegt (nachdem dieser Unteranspruch als eigenständig erfinderisch verteidigt wurde). Dies führt dazu, dass er mit den in Bezug genommenen Ansprüchen fälllt, jedoch insoweit Bestand hat, als er auf andere rechtsbeständige Ansprüche zurückbezogen ist, da hierfür eine eigenständige Erfindungsqualität nicht gefordert werden muss ("echter" Unteranspruch, vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 34 Rdnr 41). Dem entspricht der Urteilstenor unter Ziffer 1.

2. Bezüglich Patentanspruch 10 ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass seine Neuheit nicht bestritten ist und dass der Fachmann zur mit seinen Merkmalen beanspruchten Form der Plombierbarkeit weder aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik noch aus seinen Fachwissen heraus ohne erfinderische Tätigkeit gelangen kann (Seite 22 Mitte). Nachfolgend wird dies noch näher begründet. Dem entspricht, dass bezüglich Anspruch 10 in Ziffer 1 des Tenors keine Nichtigerklärung erfolgt ist bzw insoweit (im übrigen) die Klage abgewiesen wird.

Es ist daher keine Berichtigung veranlasst.

Meinhardt Gutermuth Dr. Kaminski Groß

Dr. Scholz Pr






BPatG:
Beschluss v. 05.05.2004
Az: 2 Ni 26/02


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