Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 31. März 2009
Aktenzeichen: 2/18 O 196/08, 2/18 O 196/08

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 31.03.2009, Az.: 2/18 O 196/08, 2/18 O 196/08)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.300,€ Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,€ Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

1. für das Mittel "..."

...

Cellulite & Dehnungsstreifen

Die Hormone sind Schuld! Besonders in jungen Jahren (Pubertät, Pille...), fördern sie die Bildung lästiger Cellulite-Dellen und unschöner Dehnungsstreifen. ... bekämpft das Problem mit einer umfassenden 2-fach-Formel.

Der 'Stop-Cellulite-Komplex' bekämpft erste Cellulite-Zeichen und wirkt hemmend auf ihre Entstehung. Der 'No-Dehnungsstreifen-Komplex" mindert und beugt ultrawirksam den Streifen an Hüften, Oberschenkeln und Po vor. Das frische fruchtige Gel zieht sofort ein und verspricht Anwendungsvergnügen pur.

Anwendung: Zur Minderung von Cellulite mind. 28 Tage, gegen Dehnungsstreifen mind. 3 Monate anwenden.

Idealerweise ganzjährig.

Für wen: speziell für junge Frauen."

2. für das Mittel "Ultra Body Lift 10 Minceur":

...

Cellulite und Wassereinlagerungen

Das hochdosierte Serum mit innovativer Anti-Cellulite-Formel wirkt umfassend gegen Fettpölsterchen, entwässert und entschlackt. Das Serum enthält eine Höchstdosierung von 10% Aktivem Koffein. Ein Süßstoffmolekül (Aspartam) wirkt hemmend auf die erneute Zuckerspeicherung. Ein Lakritz-Extrakt hilft das Gewebe zu entschlacken. Das frische, leichte Serum zieht super schnell ein, ist unsichtbar auf der Haut und wirkt durch einen Liftline-Komplex (Weizenproteine) sofort glättend.

Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind. 1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die ideale Ergänzung.

Für wen: Ideal für Frauen mit Wassereinlagerungen."

3. für das Mittel "...":

...

Cellulite & Spannkraftverlust

Das einzigartige Figurpflege-Konzentrat basiert auf dem neuartigen Lipo-Reverse Komplex und ist die Revolution gegen Cellulite! 10% Aktives Koffein in Verbindung mit einem Glaucin-Molekül regt die Fettverbrennung intensiv an und 'entleert'' die Fettzellen regelrecht. Zusätzlich erhöht ... die Produktion von Kollagen, für sichtbar mehr Hautfestigkeit in wenigen Tagen. Die Haut gewinnt an Spannkraft, was sie an Cellulite verliert. Das luxuriöse Serum-Gel glättet die Haut sofort nach dem Auftragen.

Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind. 1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die ideale Ergänzung.

Für wen: Ideal für Frauen mit Elastizitätsverlust."

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 10% und der Beklagten 90% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe, auf Unterlassung und auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten wegen irreführender Werbung für kosmetische Produkte in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des unlauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband i. S. von § 13 Abs. 5, Nr. 2 UKlaG festgestellt. Seine Klagebefugnis ergibt sich aus § 8 Abs. 3, Nr. 2 UWG.

Die Beklagte vertreibt die kosmetischen Produkte "Centrimétric", "Ultra Body Lift 10 Minceur" und "Morpho-Slim", die jeweils neben andere Wirkstoffen auch aktives Koffein enthalten und zur Behandlung gegen Cellulite eingesetzt werden. Nachdem die Beklagte mit einer Werbebeilage unter der Überschrift "Die Cellulite-Revolution" die genannten Produkte beworben hatte, mahnte der Kläger sie mit Schreiben vom 17.04.2007 wegen irreführender Wirkungsangaben gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 UWG, 27 Abs. 1 Nrn. 1, 2 LFGB ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, in der die beanstandeten Wirkungsangaben im Einzelnen umfassend aufgelistet wurden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Abmahnschreibens (Bl. ... d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte übermittelte daraufhin den Entwurf einer unter dem ... unterschriebenen Unterlassungserklärung (vgl. Anlage ..., Anlagenband), die der Kläger jedoch mit Schreiben vom ... (vgl. Anlage ..., Anlagenband) als zu eng zurückwies, da sie nur die Werbung in der konkreten Verletzungsform erfasse und die abzugebende Unterlassungserklärung darüber hinaus auch für die einzelnen Kosmetika gesondert abgegeben werden müsse. Die von der Beklagten am ... unterzeichnete Unterlassungserklärung nahm der Kläger sodann an, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (vgl. Bl. ... d. A.) verwiesen wird.

Im Dezember ... bewarb die Beklagte erneut die kosmetischen Produkte, die Gegenstand der Unterlassungserklärung vom ... waren, im Internet auf der Webseite ... mit wirkungsbezogenen Aussagen sowie Angaben zu Inhaltsstoffen und zur Anwendung. Darüber hinaus erstellte die Beklagte eine Faltbroschüre, auf der sie dieselben Produkte mit nahezu identischen Texten wie im Internet bewarb und die sie über ihre Vertragsapotheken verteilen ließ. Wegen der Einzelheiten dieser Werbemaßnahmen wird auf die in den Akten befindliche Kopie des Screenshots der Internetwerbung vom ... (vgl. ... d. A.) und das in den Gerichtsakten befindliche Original der Faltbroschüre (vgl. Anlage ..., Bl. ... d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom ... forderte der Kläger die Beklagte € gestützt auf die jeweils zweite Alternative der Unterlassungserklärung vom ... € zur Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro wegen sechs gesonderten Verletzungshandlungen auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom ... zurück, da die von der Unterlassungserklärung erfassten und die nunmehr beanstandeten Werbungen nicht identisch oder vergleichbar seien.

Am ... bewarb die Beklagte das kosmetische Produkt "..." in der Zeitschrift "IN" (Nr. ..., S. ...) unter der Überschrift "Anti Cellulite-Sensation" mit einer ganzseitigen Anzeige, wobei wegen der Einzelheiten auf die in den Gerichtsakten befindliche Kopie der Anzeige (vgl. Bl. ... d. A.) verwiesen wird. Da der der Kläger hierin einen weiteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... sah, forderte er mit Schreiben vom ... die Zahlung der Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom ... zurückwies.

Der Kläger ist der Ansicht, mit der Internetwerbung vom ... habe die Beklagte die Vertragsstrafe insgesamt in drei Fällen verwirkt, da in der Werbung für jedes der drei kosmetischen Produkte ein kerngleicher Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... € jeweils in deren zweiter Alternative € vorliege. Hilfsweise stützt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auf die von der Beklagten verteilten Faltbroschüre, da die Beklagte auch hiermit insgesamt drei Mal gegen die Unterlassungserklärung € jeweils in deren zweiter Alternative € verstoßen habe. Aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung vom ... und darüber hinaus nach § 27 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 lit. b) LFGB sei die Beklagte auch zur Unterlassung der beanstandeten Internetwerbung verpflichtet, da sie darin den einzelnen kosmetischen Produkten Wirkungen beilege, die sie wissenschaftlich nicht nachweisen könne. Mit den Werbeaussagen treffe sie eindeutige Wirkungsaussagen, da sie ihre Produkte mit dem Versprechen bewerbe, dass Cellulite verhindert, nachhaltig reduziert oder sogar beseitigt werden könne, indem Fettdepots und Wassereinlagerungen abgebaut, Dellen geglättet und Haut gestrafft werde. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft gebe es aber kein äußerlich anzuwendendes Kosmetikum, das derartige Wirkungen habe. Diesbezüglich bezieht sich der Kläger auf Veröffentlichungen der Stiftung Warentest aus den Jahren ... (Heft Nr. ..., S. ..., vgl. .... ... d. A.) und ... (Heft Nr. ..., S. ..., vgl. Bl. ... d. A.) sowie auf wissenschaftliche Gutachten des Prof. Dr. N vom 30.01.1992 und vom 11.07.1998 (Bl. ... ff, ... d. A.). Eine hinreichend wissenschaftliche Absicherung fehle auch, soweit in der streitgegenständlichen Werbung von einer Entwässerung und Entschlackung durch das Kosmetikum ..." die Rede sei oder dem Kosmetika "..." die Wirkung beigelegt werde, dass es Dehnungsstreifen verhindern und der Haut Spannkraft verleihen könne. Die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom ... vorgelegten Veröffentlichungen und Studien seien allesamt wissenschaftlich ungesichert, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Klägers in der Replik vom ... (vgl. Bl. ... d. A.) verwiesen wird. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der beanstandeten Internetwerbung hält der Kläger den Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für angemessen und nimmt ergänzend auf die umfangreiche anwaltliche Korrespondenz im Anschluss an das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom ... Bezug.

Mit der Klageschrift vom 22.04.2008 hat der Kläger zunächst beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis ... Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

a. für das Mittel "..."

...

Cellulite & Dehnungsstreifen

Die Hormone sind Schuld! Besonders in jungen Jahren (Pubertät, Pille...), fördern sie die Bildung lästiger Cellulite-Dellen und unschöner Dehnungsstreifen. ... bekämpft das Problem mit einer umfassenden 2-fach-Formel.

Der 'Stop-Cellulite-Komplex' bekämpft erste Cellulite-Zeichen und wirkt hemmend auf ihre Entstehung. Der 'No-Dehnungsstreifen-Komplex" mindert und beugt ultrawirksam den Streifen an Hüften, Oberschenkeln und Po vor. Das frische fruchtige Gel zieht sofort ein und verspricht Anwendungsvergnügen pur.

Anwendung: Zur Minderung von Cellulite mind. 28 Tage, gegen Dehnungsstreifen mind. 3 Monate anwenden. Idealerweise ganzjährig.

Für wen: speziell für junge Frauen."

b. für das Mittel ...":

...

Cellulite und Wassereinlagerungen

Das hochdosierte Serum mit innovativer Anti-Cellulite-Formel wirkt umfassend gegen Fettpölsterchen, entwässert und entschlackt. Das Serum enthält eine Höchstdosierung von 10% Aktivem Koffein. Ein Süßstoffmolekül (Aspartam) wirkt hemmend auf die erneute Zuckerspeicherung. Ein Lakritz-Extrakt hilft das Gewebe zu entschlacken. Das frische, leichte Serum zieht super schnell ein, ist unsichtbar auf der Haut und wirkt durch einen Liftiline-Komplex (Weizenproteine) sofort glättend.

Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind. 1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ADIP'LIGHT die ideale Ergänzung.

Für wen: Ideal für Frauen mit Wassereinlagerungen."

c. für das Mittel ...":

...

Cellulite & Spannkraftverlust

Das einzigartige Figurpflege-Konzentrat basiert auf dem neuartigen Lipo-Reverse Komplex und ist die Revolution gegen Cellulite! 10% Aktives Koffein in Verbindung mit einem Glaucin-Molekül regt die Fettverbrennung intensiv an und "entleert" die Fettzellen regelrecht. Zusätzlich erhöht ... die Produktion von Kollagen, für sichtbar mehr Hautfestigkeit in wenigen Tagen. Die Haut gewinnt an Spannkraft, was sie an Cellulite verliert. Das luxuriöse Serum-Gel glättet die Haut sofort nach dem Auftragen.

Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind. 1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die ideale Ergänzung.

Für wen: Ideal für Frauen mit Elastizitätsverlust."

hilfsweise <Bl. 4 € 6 d. A.>

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom ... begehrt der Kläger die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe und weiterer Rechtsverfolgungskosten, da er die Ansicht vertritt, dass die Beklagte mit der Werbeanzeige vom ... für das Kosmetikum "..." erneut gegen die Unterlassungserklärung vom ... verstoßen habe.

Er beantragt daher im Wege der Klageerweiterung ferner,

IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen;

V. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. Die Übereinstimmung oder zumindest große Ähnlichkeit zwischen der beanstandeten Internetwerbung und dem von der Unterlassungserklärung vom ... erfassten Text beschränke sich auf wettbewerbsrechtlich irrelevante Aussagen, die mangels produktbezogenen Inhalts nicht irreführend sein könnten und deswegen nicht von der Unterlassungserklärung erfasst würden. Alle weiteren Werbeaussagen der Internetwerbung seien aber nicht mehr identisch mit dem von der Unterlassungserklärung erfassten Text, so dass sie keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellten. Denn die Auslegung der Unterlassungserklärung unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Schriftverkehrs ergebe, dass diese bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen sei und daher nur identische, nicht aber kerngleiche Aussagen erfasse. Aus diesem Grund sei die Vertragsstrafe auch im Hinblick auf die Klageerweiterung nicht verwirkt, da keine Identität zwischen den getroffenen Aussagen und den von der Unterlassungserklärung erfassten Aussagen bestehe.

Dem Kläger stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 27 LFGB zu. Soweit die Werbung wirkungsbezogene Aussagen enthalte, sei zunächst zu berücksichtigen, dass bei Werbung für Kosmetika nicht derselbe verbindliche Maßstab wie für Arzneimittel gelte. Folglich sei insbesondere keine kontrolliert, randomisiert doppelblind durchgeführte Interventionsstudie zur wissenschaftlichen Absicherung von Wirkungsaussagen erforderlich, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsanwendung geboten. Daher sei im Einzelfall, sofern es sich um eine für den Verbraucher nicht sehr wesentliche Wirkung handele, auch eine einzelne Studie, die auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe, zur hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung der Wirkung von Kosmetika ausreichend. Die beanstandeten wirkungsbezogenen Werbeaussagen der Kosmetika seien hinreichend wissenschaftlich abgesichert i. S. § 27 LFGB und damit nicht irreführend. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Anlagen ... (vgl. Anlagenband), durch die die Wirkung von aktivem Koffein gegen Cellulite und von Kalzium auf Fettzellen wissenschaftlich abgesichert sei, wobei die Wirkung aller beworbenen Produkte zum größten Teil auf dem Inhaltsstoff Koffein beruhe und das Kosmetikum "..." auch Kalzium enthalte. Die genannten Studien genügten höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen und belegten, dass Koffein das Erscheinungsbild von Cellulite mindere und Kalzium die Umwandlung von Prä-Adipozyten, also der Vorläufer der Fettzellen, in Adipozyten, also Fettzellen vermindere. Darüber hinaus bezieht sich die Beklagte für die wissenschaftliche Absicherung ihrer Wirkungsaussage auf einzelne produktbezogene Studien, wobei die Wirkung des Produktes "..." durch die Anlage B ..., die Wirkung des Produkts "..." durch die Anlage B ... und die Wirkung des Produkts "... durch die Anlagen B ..., B ... und B ... hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen worden sei. Wegen der weiteren Darlegungen der Beklagten zu der wissenschaftlichen Werthaltigkeit der von ihr vorgelegten Studien wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom ... Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2, S. 2 ZPO).

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der beanstandeten Internetwerbung vom ... auf der Webseite ... die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. insgesamt ... Euro verlangen, da die Beklagte mit dieser Werbung gesondert in drei Fällen gegen die Unterlassungserklärung vom ... verstoßen hat.

Die Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass bei jeder einzelnen Zuwiderhandlung gegen eine der auf das einzelne kosmetische Produkt bezogenen Verpflichtungen auch dann, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen rechtlich als Handlungseinheit erscheinen, die Vertragsstrafe verwirkt sein sollte. Darüber hinaus ergibt die Auslegung, dass die Unterlassungsverpflichtung über den Wortlaut hinaus auch kerngleiche Werbeaussagen erfasst.

Die Auslegung eines Unterlassungserklärung richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGHZ 121, 13, 16 € Fortsetzungszusammenhang). Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 € Sekundenschnell). Dies gilt auch für die Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" hat, da die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei sind (vgl. BGHZ 121, 13 € Fortsetzungszusammenhang; BGHZ 146, 318 ff € Trainingsvertrag; vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rn. 1.148 m. w. N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung der Unterlassungserklärung vom ... ergibt, dass jeder einzelne Verstoß gegen eine auf eines der genannten kosmetischen Produkte bezogenen Verpflichtung jeweils gesondert zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen sollte. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Unterwerfungserklärung, wonach sich die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung "gegen jede der unter Ziffern 1-2 aufgeführten Verpflichtungen" verpflichtete. Hinzu kommt, dass der Kläger mit Schreiben vom ... die zunächst von der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung vom ..., in der die beanstandete Werbebeilage exakt abgebildet war, mit der Forderung zurückgewiesen hatte, dass eine gesonderte Unterlassungserklärung für jedes einzelne Produkt abgegeben werden müsse. Vor diesem Hintergrund kann eine auch an dem Verständnis der Beklagten orientierte Auslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass sie sich für jedes Kosmetikum selbständig zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichten wollte und insofern eine rechtliche Zusammenfassung mehrerer jeweils auf verschiedene Produkte bezogene Einzelverstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung ausscheidet.

Nach der Auslegung der Unterlassungserklärung vom ... steht weiter fest, dass sie auch kerngleiche Werbeaussagen erfassen sollte. Dabei folgt aus dem Umstand, dass sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach nur auf bestimmte Werbeaussagen bezieht, nicht bereits zwangsläufig, dass damit die vertragliche Unterlassungspflicht nur auf diese beschränkt worden ist. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Widerholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Daher kann auch die Auslegung einer auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmenden Unterwerfungserklärung ergeben, dass sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzten Handlung aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995, Az.: I ZR 212/93 € Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 19.11.1995, Az.: I ZR 299/93 € Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 € Sekundenschnell). So verhält es sich aber hier.

Die mit dem Abmahnschreiben vom ... geforderte, von dem Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung enthielt eine detaillierte Auflistung der einzelnen in der beanstandeten Werbung enthaltenen Aussagen und war damit für die Beklagte erkennbar nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Dabei hatte der Kläger im Abmahnschreiben (vgl. S. ..., Bl. ... d. A.) die beanstandeten Wirkungsaussagen für jedes der kosmetischen Produkte in einem gesonderten Absatz zusammengefasst und damit für die Beklagte verständlich zum Ausdruck gebracht, welche wirkungsbezogenen Werbeaussagen er für irreführend hielt. Hierauf übermittelte die Beklagte eine unter dem ... unterzeichnete Unterlassungserklärung, die bereits durch die Gestaltung nur auf die konkrete Verletzungsform bezogen war und von dem Kläger aus diesem Grund mit Schreiben vom ... abgelehnt wurde. Zwar nimmt die daraufhin abgeänderte, von der Beklagten unterschriebene Unterlassungserklärung vom ... weiterhin wörtlich auf die konkrete Verletzungsform Bezug. Aus dem vorangegangenen Schreiben des Klägers vom ... und der Formulierung einzelner Verletzungsalternativen für jedes der kosmetischen Produkte war aber für die Beklagte erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung vom ... nicht mehr nur die drei konkreten, in der beanstandeten Werbebeilage verwendeten Werbetexte, sondern darüber hinaus auch die wettbewerbswidrige Handlung in ihrem Kern erfassen sollte. Dabei ist zusätzlich zu würdigen, dass der Kläger den Kern der Verletzungshandlung, der die Unterlauterkeit begründet, für die einzelne Kosmetika in dem Abmahnschreiben vom ... kurz zusammengefasst hatte. Somit spricht die Würdigung der Abmahnkorrespondenz auch unter Berücksichtigung des für die Auslegung maßgeblichen Verständnisses des Abgemahnten für eine auf kerngleiche Werbeaussagen erweiterte Auslegung der Unterlassungserklärung.

Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom ... rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Denn der Einwand, dass die Unterlassungserklärung vom ... sich durch die exakte Wiedergabe der Werbebeilage unterteilt nach den einzelnen Produkten auch nur auf die drei konkreten Werbetexte beziehen könne, berücksichtigt nicht, dass sich die Unterwerfungserklärung durch die Formulierung von Verletzungsalternativen über die konkrete Werbebeilage hinausgeht und für die Auslegung ganz wesentlich auch die Ausführungen aus dem Abmahnschreiben heranzuziehen sind. Als weiteres Indiz für eine über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Auslegung kommt schließlich auch das der Unterzeichnung folgende Verhalten der Beklagten hinzu, da sie auf das Schreiben des Klägers vom ... offensichtlich den Inhalt der beanstandeten Faltbroschüre auch als einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... ansah und mit Schreiben vom ... den Kläger von der kompletten Vernichtung des Lagerbestands unterrichtete.

Aufgrund der vorliegend gebotenen erweiterten Auslegung der Unterlassungserklärung vom ... werden auch die Werbeaussagen der Internetwerbung vom ... als Zuwiderhandlungen erfasst, da sie bezüglich der einzelnen Kosmetika im Kern gleichartige Verletzungsformen darstellen.

Dies folgt für das Kosmetikum "Centimétric" aus der Auslegung der 2. Alternative der Unterlassungserklärung vom ... unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens vom .... Denn danach sollte die Unterwerfungserklärung die Werbeaussage, wonach das Produkt medizinisch wirksam die Entstehung von Cellulite verhindern und damit Körperformen beeinflussen oder verändern könne, erfassen, da der Kläger dies € für die Beklagte erkennbar € als irreführende Wirkungsangabe mit dem Hinweis darauf beanstandete, dass ein Kosmetikum bestenfalls in den oberen Hautschichten, nicht aber in dem darunter liegenden Hautgewebe und damit im Bereich der großen Fettkammern wirken könne. Mit der streitgegenständlichen Internetwerbung wiederholt die Beklagte diesen Verstoß, indem sie dem Kosmetikum die Wirkung beilegt, durch den 'Stop-Cellulite-Komplex' erste Cellulite-Anzeichen zu bekämpfen und ihre Entstehung zu hemmen. Ob dabei € wie in der Unterlassungserklärung € auf die Blockierung der Bildung von Fettzellen (Adipozyten) oder € wie in der Internetwerbung € auf eine umfassende 2-fach-Formel oder den "Stop-Cellulite-Komplex" oder den "No-Dehnungsstreifen-Komplex" verwiesen wird, betrifft lediglich die sprachliche Darlegung der Wirkungsmethode und berührt daher nicht die im Kern gleiche Wirkungsaussage.

Auch die Gegenüberstellung der in der 1. und 2. Alternative der Unterwerfungserklärung enthaltenen Werbeaussagen für das Produkt ..." und der Internetwerbung ergibt, dass ein kerngleicher Verstoß vorliegt. Denn die Werbeaussagen legen in beiden Fällen dem Kosmetikum eine entschlackende und entwässernde Wirkung bei und wecken bei dem Verbraucher die Erwartung, dass durch die Reduzierung von Fettzellen Cellulite beseitigt werde. Diese vermeintlich entschlackende Wirkung hatte der Kläger bereits in dem Abmahnschreiben vom ... als irreführend gewertet und damit € für die Beklagte erkennbar € als den Kern der unlauteren Werbung gekennzeichnet. Dass diese Wirkung in der beanstandeten Internetwerbung als "umfassende Wirkung gegen Fettpölsterchen" und in der Unterwerfungserklärung als "auf Diät setzen der Fettzellen" beschrieben wird, ändert nichts an der im Kern gleichen Wirkungsangabe, wonach das Kosmetikum Wassereinlagerungen beseitigen können und eine entschlackende Wirkung haben soll.

Schließlich gleichen sich auch bei dem Kosmetikum ..." die Werbeaussagen der 1. und 2. Alternative der Unterwerfungserklärung und der Internetwerbung in ihrem Kerngehalt. Denn in beiden Fällen wecken sie bei dem Verbraucher die Erwartung, dass das Produkt durch den massiven Abbau von Fettzellen innerhalb kurzer Zeit Cellulite beseitigen und gleichzeitig der Haut mehr Spannkraft verleihen könne. Dabei wird diese identischen Wirkungsangabe nur sprachlich unterschiedlich in der Unterlassungserklärung als "radikale" bzw. "sichtbare Anti-Cellulite-Wirkung" durch den Hinweis auf eine Reduktion der Fettzellen und Erhöhung der Spannkraft und in der Internetwerbung als "Revolution gegen Cellulite" unter Hinweis auf ein regelrechtes "Entleeren" der Fettzellen formuliert, wobei die Internetwerbung mit dem Versprechen, dass die Anwendung zu "sichtbar mehr Hautfestigkeit in wenigen Tagen führe", noch darüber hinausgeht.

Aus dem vorstehenden folgt somit, dass die Beklagte die Vertragsstrafe durch die beanstandete Internetwerbung in drei Fällen verwirkt hat und damit die Zahlung von insgesamt ... Euro schuldet.

II. Dem Kläger steht bezüglich der Internetwerbung vom ... aus der Unterwerfungserklärung vom ... ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu.

Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer € gesetzlicher € Unterlassungsanspruch, der durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt ist. Der Gläubiger kann bei dieser Sachlage auf Grund des neuen Verstoßes jedoch auf doppelte Weise vorgehen: Er kann entweder die Unterlassungsklage auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch, der als abstraktes Schuldanerkenntnis eine selbständige Unterlassungsverpflichtung begründet hat, stützen und daneben die versprochene Vertragsstrafe fordern, oder die Klage auf den neu entstandenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützen (vgl. Bornkamm, aaO, Rn. 1.157 m. w. N.).

Vorliegend hat sich der Kläger zur Begründung des Unterlassungsantrages vorrangig auf die vertragliche Unterlassungserklärung bezogen (vgl. S. ... der Klageschrift, Bl. ... d. A.). Bei dieser Sachlage kann aber dahinstehen, ob er darüber hinaus die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen auch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG i. V. m. § 27 LFGB verlangen kann, so dass auch offen bleiben kann, ob die Wirkungsaussagen der Beklagten wissenschaftlich hinreichend gesichert sind.

III. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, steht dem Kläger eine ersatzfähige anwaltliche Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG nur in Höhe von ... Euro zu.

Nach den genannten Vorschriften steht dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr aus einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei die Mittelgebühr von 1,5 allerdings für Tätigkeiten, die weder umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt wird. Die von dem Kläger in Ansatz gebrachte 1,5 Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schreiben vom ... und der anschließenden Korrespondenz hält die Kammer jedoch für übersetzt, da der Sachverhalt weder in tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist und solche vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden sind. Der bloße Umstand, dass es sich vorliegend um eine wettbewerbsrechtliche Angelegenheit handelt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da auch insofern eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten bleibt, um einen höheren Gebührenansatz rechtfertigen zu können (vgl. Bornkamm, aaO, Rn. 1.94).

Die gegenteilige Ansicht des Klägers ist schließlich widersprüchlich und kann auch deshalb nicht überzeugen, da er im Rahmen der Unterlassungserklärung vom ... seine Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage einer 1,3 Gebühr berechnet hat.

Auf der Grundlage des somit angemessenen Ansatzes einer auf 1,3 begrenzten Mittelgebühr kann der Kläger ausgehend von einem Streitwert von ... Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale i. H. v. ... Euro für die angefallene Geschäftsgebühr daher insgesamt nur einen Betrag von ... Euro als Erstattung der Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

IV. Soweit der Kläger mit der Klageerweiterung vom ... wegen der ganzseitigen Werbeanzeige für das kosmetische Produkt "..." in der Zeitschrift "IN" (Nr. ..., S. ...) vom ... die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro wegen einer weiteren Zuwiderhandlung geltend gemacht hat, steht ihm dieser Anspruch nicht zu, da hierin kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... liegt.

Zwar erstreckt sich die Unterlassungserklärung nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. I. auch auf kerngleiche Werbeaussagen. Die Werbeanzeige vom ... ist jedoch im Hinblick auf die Wirkungen des Kosmetikums gegen Cellulite insgesamt zurückhaltend formuliert und beinhaltet damit € auch unter Berücksichtigung der konkret als irreführend gekennzeichneten Beanstandungen in dem Abmahnschreiben des Klägers vom ... € bei Gegenüberstellung mit den Werbeaussagen der Unterwerfungserklärung keine gleichartigen Wirkungsangaben.

Denn nach dem Text der Werbeanzeige vom ... wird dem Produkt "..." lediglich die Wirkung beigelegt, dass es "Bemühungen um einen schönen Körper wirksam unterstützte" und der Fettverbrennung "nachgeholfen" werde. Damit unterscheiden sich die wirkungsbezogenen Werbeaussagen aber von den Werbeaussagen der Unterlassungserklärung, die eindeutig darüber hinausgehend bei dem Verbrauch die Erwartung begründen, dass das Produkt durch den massiven Abbau von Fettzellen innerhalb kurzer Zeit Cellulite beseitigen und gleichzeitig der Haut mehr Spannkraft verleihen könne.

Sofern durch den Werbetext der Anzeige vom 10.04.2008 darüber hinaus das Kosmetikum damit beworben wird, dass bei Anwendung die Hautfestigkeit zunehme und die Haut an Spannkraft gewinne, was sie an Cellulite verliere, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Denn die in dem Abmahnschreiben vom ... als unlauteren Kern der Werbung beanstandete Aussage, wonach das Produkt den Bestand der Fettzellen für eine radikale Anti-Cellulite Wirkung reduziere und die radikale Wirkung auf einem Wandlungseffekt von Adipozyten zu Fibroplasten beruhe, lässt sich dem Werbetext der Anzeige nicht ohne weiteres entnehmen.

Aus dem vorstehenden folgt zugleich, dass der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch wegen der Rechtsverfolgungskosten unbegründet ist.

Der Zinsausspruch bezüglich des Anspruchs zu I. und III. hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Vorschriften der §§ 709, S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 31.03.2009
Az: 2/18 O 196/08, 2/18 O 196/08


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