Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2001
Aktenzeichen: 14 W (pat) 18/01

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az.: 14 W (pat) 18/01)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 2000 hat das DPMA das Patent ... nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Der zwar gemäß § 59 Abs 1 PatG zulässige Einspruch habe jedoch nicht zum Erfolg führen können, da der vorgebrachte Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht nachgewiesen worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit der Ankündigung, weitere Belege für seine Erfinderschaft vorzulegen.

Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe.

Diesem Antrag vom 7. Februar 2001 ist eine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleichen Datums sowie weitere Belege hierzu beigefügt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt sei, da der Einspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und die Rechtsverfolgung des Einsprechenden mutwillig erscheine.

Der Antragsteller (und Einsprechende) hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war nicht stattzugeben.

Nach § 132 Abs 2 PatG in Verbindung mit § 132 Abs 1 Satz 1 PatG ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren unter entsprechender Anwendung der ZPO (§ 114 bis § 116) und des § 130 PatG Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn der (einsprechende) Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und außerdem nicht mutwillig erscheint.

Dabei ist die Frage der Mutwilligkeit in der Regel erst zu prüfen, nachdem die Erfolgsaussichten geprüft und bejaht worden sind (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 130 Rdn 35 mwN).

Selbst wenn im vorliegenden Fall die Bedürftigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Erklärung vom 7. Februar 2001 zu seinen Gunsten unterstellt wird, scheitert der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die zwar zulässige Beschwerde erscheint nach der beim vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten unbegründet, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar ist, weshalb im angefochtenen Beschluß der Einspruch zu Unrecht zurückgewiesen sein soll. Die Patentabteilung hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht, den geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme verneint.

Sind Patentinhaber und Einsprechender mitberechtigte Erfindungsbesitzer (Miterfinder), kommt eine widerrechtliche Entnahme zwischen ihnen nicht in Betracht (vgl Busse aaO § 21 Rdn 51).

Nach Lage der Akten und insbesondere aufgrund mangelnden entgegenstehenden Vorbringens des Einsprechenden erscheint eine alleinige Erfinderschaft des Einsprechenden als ausgeschlossen. Sie ist auch nach Überzeugung des Senats jedenfalls weder nachgewiesen noch ausreichend substantiiert dargetan. Ebensowenig hat der Antragsteller die angekündigten Belege für seine ausschließliche Erfinderschaft vorgelegt, obgleich aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners hierfür Anlaß bestand.

Die Beschwerde bietet somit in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

Da der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten ist, sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlaßt:

Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - mit vorliegendem Beschluß - bewirkt, daß die mit der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr verbundenen negativen Folgen nunmehr eintreten (§ 130 Abs 2 PatG).

Aufgrund des Verfahrenskostenhilfeantrags vom 7. Februar 2001 war die verbliebene Beschwerdefrist lediglich gehemmt. Da der Antragsteller die Beschwerde - unter Ausschöpfung der bereits am 8. Januar 2001 zu laufen beginnenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 73 Abs 2 PatG) - mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag erst am 7. Februar 2001 eingelegt hat, verbleibt ihm, falls er die Beschwerde auf eigene Kosten weiterverfolgen will, nur noch der von der Monatsfrist verbliebene eine Tag nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses zu rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr.

Das bedeutet, daß die Beschwerde nach § 73 Abs 3 PatG somit als nicht erhoben gilt, wenn nicht innerhalb der verbliebenen Frist die Zahlung der Beschwerdegebühr erfolgt. Im übrigen wird der Antragsteller noch auf die durch § 8 Satz 4 PatG eröffnete Klagemöglichkeit hingewiesen.

Im übrigen wird der Antragsteller noch auf die durch § 8 Satz 4 PatG eröffnete Klagemöglichkeit hingewiesen.

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BPatG:
Beschluss v. 08.05.2001
Az: 14 W (pat) 18/01


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