Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Januar 2009
Aktenzeichen: 17 W (pat) 9/05

(BPatG: Beschluss v. 07.01.2009, Az.: 17 W (pat) 9/05)

Tenor

Der Beschluss vom 10. Juni 2008 wird wie folgt berichtigt:

In der der Erteilung zu Grunde liegenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Seite 3 werden die Zeilen 30 und 31 ("Zur weiteren Erläuterung ... Es zeigen:") gestrichen.

Anstelle der in der mündlichen Verhandlung überreichten Seite 7 ist die am 17. Dezember 2008 eingegangene, der ursprünglichen Seite 7 entsprechende Austauschseite zu verwenden.

Gründe

Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 95 PatG ist jederzeit zulässig. Vorliegend ist offensichtlich, dass sich die Zeilen 30 und 31 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Seite 3 auf der folgenden Seite 4 wiederholen, und dass eine falsche Beschreibungsseite 7 mit unsinnigen Seitenumbrüchen in die überreichten Unterlagen geraten ist.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Me






BPatG:
Beschluss v. 07.01.2009
Az: 17 W (pat) 9/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/977501a225f0/BPatG_Beschluss_vom_7-Januar-2009_Az_17-W-pat-9-05




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