Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Oktober 2003
Aktenzeichen: I-5 W 49/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 09.10.2003, Az.: I-5 W 49/03)

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Juli 2003 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2003 zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragsgegnerin zu 2) hat im selbständigen Beweisverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, ohne gem. § 117 Abs. 2 ZPO die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin eine Frist gesetzt, dies nachzuholen. Nach Ablauf der Frist hat es den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2), die nach der Entscheidung des Landgerichtes über die Nichtabhilfe eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Recht zurückgewiesen, weil sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrem Antrag nicht beigefügt und dies auch nicht fristgerecht nachgeholt hat.

Dass die Antragsgegnerin zu 2) nach der Entscheidung des Landgerichtes über die Nichtabhilfe nun im Beschwerdeverfahren die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt, kann ihrer sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1ZPO kann die Beschwerde zwar auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Denn die nach neuem Zivilprozessrecht im Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) sind für das Beschwerdeverfahren nicht übernommen worden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 571, 3). Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind daher grundsätzlich auch insoweit möglich, als sie auf neuem tatsächlichen Vorbringen beruhen oder sich auf neue Beweismittel stützen. Das gilt grundsätzlich auch, soweit entsprechender Vortrag schon in der Vorinstanz möglich gewesen wäre.

Die - verspätete - Vorlage der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Antragsgegnerin zu 2) stellt jedoch kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Denn das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin zu 2) ihren etwaigen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - schon - deswegen verloren hatte, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hatte. Die nun nachgeholte Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermag an dieser Pflichtverletzung nachträglich nichts mehr zu ändern. (vgl. im Ergebnis ebenso LAG Nürnberg, MDR 2003, 1022; LAG Schleswig-Holstein, Juris Nr. KARE600008436).

Dahin stehen kann, ob das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie noch vor seiner Entscheidung über die Nichtabhilfe vorgelegt worden wäre.

Da Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe verweigern zwar unanfechtbar, nicht aber materiell rechtskräftig werden, ist die Antragsgegnerin zu 2) nicht gehindert, ihren Prozesskostenhilfeantrag zu wiederholen. Ob in der verspätet vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine solche wiederholte Antragstellung liegt, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe-Beschwerde findet eine Kostenerstattung nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren:

Wert der Hauptsache, § 51 Abs. 2 BRAGO

Düsseldorf, den 09. Oktober 2003

Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat

G... Dr. C...

ROLG ROLG






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.10.2003
Az: I-5 W 49/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/720f2b40fd5e/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_9-Oktober-2003_Az_I-5-W-49-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share