Landgericht München I:
Urteil vom 10. Juni 2009
Aktenzeichen: 33 O 4084/09

(LG München I: Urteil v. 10.06.2009, Az.: 33 O 4084/09)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 09.03.2009 wird bestätigt.

II. Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Antragssteller macht gegen den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen einer aus Sicht des Antragsstellers gegen die Vorschriften des GlüStV verstoßenden Bewerbung einer Sonderauslosung der vom Antragsgegner veranstalteten Lotterie ... geltend.

Der Antragssteller ist ein unter dem Namen ... im Vereinsregister des ... eingetragener Verein (Anlage ASt 1), der in § 3 I 1. seiner Satzung (Anlage ASt 2) seinen Vereinzweck einleitend wie folgt definiert:

"Der Verein fördert insbesondere im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der "Vereinsinteressenbereich") betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind."

Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem die ... die ... sowie der ...

Der Antragsgegner veranstaltet durch die ... neben der ... auch die hier streitgegenständliche ... unter Zuhilfenahme sogenannter Lottoannahmestellen. Im Internet tritt der Antragsgegner unter ...

Im Zeitraum 02.03.2009 bis 14.03.2009 veranstaltete der Antragsgegner für die ... eine Sonderauslosung, bei der zum einen täglich ein Audi A3 Cabrio sowie 100 mal 100,€ EUR in bar zu gewinnen waren. Auf die Sonderauslosung wurde jedenfalls am 04.03.2009 in Annahmestellen in Bayern sowie auf der Internet-Seite des Antragsgegners wie nachfolgend dargestellt hingewiesen:

Auf Antrag des Antragsstellers vom 04.03.2009 hat die erkennende Kammer am 09.03.2009 die auf Bl. 17/22 d. A. befindliche Beschlussverfügung erlassen und mit dieser dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

"bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens für öffentliches Glücksspiel durch Ankündigung einer "Sonderverlosung bei ... zu werben und/oder werben zu lassen, wie am 04.03.2009 im Internet unter ... und nachstehend wiedergegeben geschehen ..." es folgt die Abbildung gem. Seite 5 oben-

"und/oder nachstehend wiedergegeben in Annahmestellen in Bayern geschehen ..." € es folgt die Abbildung gem. S. 4.

Gegen diese dem Antragsgegner am 10.03.2009 zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.04.2009 Widerspruch eingelegt.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht ergangen. Der Antragssteller sei bereits nicht aktivlegitimiert. Er sei schon nicht ordnungsgemäß gegründet worden, da bei Gründung lediglich 5 natürliche Personen anwesend gewesen seien. Auch gehöre ihm nicht die nach § 8 III Nr. 2 UWG erforderliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Antragsgegner anbieten. Dabei dürften die Vereinsmitglieder, die über keine Erlaubnis verfügten, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, nicht berücksichtigt werden. Zudem ergebe sich aus dem Internetauftritt des Antragsstellers nicht, dass er seine satzungsgemäßen Aufgaben erfülle. Dass er finanziell gut ausgestattet ist, werde bestritten.

Auch besitze der Antragssteller kein Rechtsschutzbedürfnis, da er nicht gegen die eigenen Mitglieder vorgehe, sondern deren Wettbewerbsverstöße planmäßig dulde.

Zudem fehle es an einem räumlichen Wettbewerbsverhältnis, was ebenfalls der Aktivlegitimation des Antragsstellers entgegen stehe.

Das streitgegenständliche Plakat wie auch der Internetauftritt des Antragsgegners seien nicht zu beanstanden. Die beworbene Sonderauslosung sei von mehreren Lotto-Landesgesellschaften gemeinsam durchgeführt worden. Die die Verlosung koordinierende ... habe dem zuständigen ... des Innern und für Sport das Plakatmotiv vor seiner Verwendung vorgelegt und um Prüfung der Zulässigkeit gebeten. Bedenken gegen das Motiv habe die zuständige Stelle nicht erhoben, sondern der ... bestätigt, dass sich das Motiv im Rahmen der dafür geltenden Vorgaben halte und keinen Anlass zu glücksspielrechtlichen Beanstandungen biete (Anlage CBH 5). Angesichts dessen liege jedenfalls kein unlauteres Verhalten des Antragsgegners vor.

Ungeachtet dessen entspreche das streitgegenständliche Plakat auch den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere des VGH Bayern sowie den Stimmen der Literatur. Dies gelte um so mehr angesichts des wettbewerblichen Umfeldes im Bereich der Sofortlotterien. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Bewerbung von Glücksspielangeboten des Antragsstellers habe daher auch zu berücksichtigen, dass diese auch dem ebenfalls im GlüStV geregelten Kanalisierungsauftrag Rechnung tragen müsse. Die an die Bewerbung gestellten Anforderungen dürften insbesondere nicht zu einer Verdrängung des legalen Glücksspielangebots des Antragsgegners führen, der die Möglichkeit haben müsse, die zur Verlosung stehenden Gewinne zu präsentieren. Unsachliche Werbung liege auch angesichts dessen nicht vor.

Ein Verstoß gegen § 5 III GlüStV liege ebenfalls nicht vor, da es sich lediglich um eine Information im Internet über den Gewinn eines zugelassenen Glücksspiels gehandelt habe, bei der ein sofortiger Übergang zum Spiel nicht möglich gewesen sei. Nur für letztere Fälle aber gelte die Vorschrift.

Der Antragsgegner beantragt:

Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 09.03.2009 (Az.: 33 O 4084/09) wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.03.2009 zurückgewiesen.

Der Antragssteller beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 09.03.2009 € 33 O 4084/09 € aufrecht zu erhalten.

Der Antragssteller ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen. Er sei gem. § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Ob die von § 56 BGB genannte Anzahl an Gründungsmitgliedern das Gründungsprotokoll unterschrieben hat, sei € da es sich bei der Vorschrift um eine reine Ordnungsvorschrift handele und die erfolgte Eintragung in jedem Fall wirksam sei € unbeachtlich, so dass der Antragssteller rechtswirksam zustande gekommen sei. Auch gehöre ihm eine erhebliche Anzahl von hier relevanten Unternehmen an, die auf dem hier relevanten Glücksspielmarkt (inklusive Sport- und Pferdewetten) tätig seien, wobei die Verbandsmitglieder in 2008 zusammen einen Jahresumsatz von rund 1,5 Mrd. EUR erzielt hätten. Ob die einzelnen Mitglieder des Antragsstellers illegal tätig seien, sei für die Frage der Aktivlegitimation nicht relevant.

Auch erfülle der Verein seinen Satzungszweck, insbesondere durch außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Rechtsverstößen im Wettbewerbsrecht.

Auch in materieller Hinsicht bestehe ein Verfügungsanspruch. Die behauptete Bewertung der Werbung durch das ... sei € ungeachtet dessen, dass die vorgelegte Anlage auch angesichts deren Datums keine zuvor eingeholte Genehmigung sein könne € rechtlich unbeachtlich und könne den tatsächlich vorliegenden Wettbewerbsverstoß nicht beseitigen. In der Sache lägen jedenfalls Verstöße gegen § 5 des GlüStV vor.

Der Antragssteller handele schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich und gehe ungeachtet dessen auch gegen wettbewerbswidriges Verhalten seiner Verbandsmitglieder vor.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2009 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die einstweilige Verfügung der Kammer war gemäß §§ 936; 925 ZPO zu bestätigen, da Verfügungsanspruch und -grund nach wie vor gegeben sind.

I. Dem Antragssteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch aus §§ 8 I, II, III Nr. 2, 3 I, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 GlüStV wegen der streitgegenständlichen Bewerbung der Lotterie ... zu.

1. Der Antragssteller ist aktivlegitimiert im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG.

a) Ein etwaiger Verstoß gegen § 56 BGB bei Gründung des Antragsstellers ist unerheblich. Bei § 56 BGB handelt es sich um eine Sollvorschrift, die zwar grundsätzlich bei Anmeldung und Eintragung zu beachten ist. Eine gleichwohl erfolgte Eintragung wird durch eine Verletzung von § 56 BGB jedoch nicht unwirksam (vgl. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, vor § 55 Rdnr. 2), so dass vorliegend von einer durch Anlage ASt 11 glaubhaft gemachten wirksamen Eintragung am 04.12.2008 ins Vereinsregister des ... und somit von der Rechtsfähigkeit des Antragsstellers auszugehen ist.

b) Auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 8 III Nr. 2 UWG hat der Antragssteller glaubhaft gemacht.

(i) Der in § 3 der als Anlage ASt 2 vorgelegten Satzung dargestellte Vereinszweck genügt den Anforderungen des § 8 III Nr. 2 UWG. Dass der Antragssteller diesem Zweck nicht gerecht wird, ist nicht ersichtlich, sondern wird im Gegenteil bereits durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Antragsgegners im vorliegenden wie in anderen Fällen wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße im Glückspielbereich bestätigt.

(ii) Glaubhaft gemacht ist auch, dass dem Antragssteller eine im Sinne von § 8 III Nr. 2 UWG erhebliche Zahl der dort genannten Unternehmen angehört.

(1) Aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gem. Anlagen ASt 4 sowie ASt 12, 13, 15, 18, 21, 25, 27, 29, 30 und 40 (entsprechend der Nummerierung der in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2009 übergegebenen Faxkopien) ergibt sich, dass ihr jedenfalls die ... die ..., die ... die ... der ... die ..., die ...

(2) Bei diesen Unternehmen handelt es sich entsprechend den Bekundungen in den genannten eidesstattlichen Versicherungen um Unternehmen, die unter anderem in Bayern teils selbst Glücksspiel anbieten, teils als Vermittler auftreten, teils über eine Genehmigung verfügen, teils diese erst erstreiten wollen.

(3) Dass es sich bei den angebotenen bzw. vermittelten Glücksspielen zum großen Teil um Sportwetten handelt, ist unerheblich, denn auch die Anbieter/Vermittler dieser Glücksspielprodukte sind auf demselben Markt tätig wie der Antragsgegner. Auch Sportwetten und Lotterien stehen in Konkurrenz zueinander und sprechen die gleichen Kundengruppen an (wie auch das insoweit übergreifende Glücksspielangebot des Antragsgegners verdeutlicht).

(4) Angesichts der Anzahl der dargestellten Unternehmen ist das Erfordernis der in § 8 III Nr. 2 genannten "erheblichen Anzahl" erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung dieser Frage nicht auf eine Mindestzahl abgestellt werden kann. Ausreichend ist, dass durch den Antragssteller Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Auflage, § 8 UWG, Rdnr. 3.42 m. w. N.). Da für letzteres keine bzw. keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen und auch der Antragsgegner kein auf dem relevanten Markt maßgebliches Unternehmen benannt hat, welches € außer dem Antragsgegner € nicht Mitglied des Antragsstellers ist, ist von der geforderten erheblichen Anzahl auszugehen. Dem steht im übrigen auch nicht entgegen, dass das eigentliche politische Ziel des Antragsstellers darin besteht, den Glücksspielstaatsvertrag zu Fall zu bringen. Dieses Ziel allein begründet jedenfalls nicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbands.

37(5) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners haben bei der Beurteilung der Mitgliedsstärke des Antragsstellers auch nicht die Unternehmen außer Betracht zu bleiben, die derzeit ihre Betätigung eingestellt haben oder vermeintlich illegal Glücksspiel anbieten. Auch bei diesen Unternehmen handelt es sich um zumindest potentielle Wettbewerber des Antragsgegners, was für deren eigene Aktivlegitimation ausreichen würde (Köhler a. a. O., Rdnr. 3.27) und sich daher mittelbar auf die Antragsbefugnis des Antragsstellers auswirkt.

(6) Mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte ist schließlich auch durch die als Anlage ASt 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Antragssteller personell, sachlich und finanziell in der Lage ist, seinem Verbandszweck entsprechend tätig zu werden.

2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen § 5 GlüStV.

a) Soweit der Antragssteller die Internetbewerbung der ... beanstandet, liegt ein Verstoß gegen § 5 III GlüStV vor.

41(i) Die Vorschrift verbietet ausdrücklich und ausnahmslos Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. Im Gegensatz zu den vorangehenden Absätzen der Vorschrift wird der Begriff der Werbung hier nicht weiter definiert bzw. eingeschränkt, so dass Absatz 3 der Vorschrift nur so verstanden werden kann, dass hier jegliche Form der Werbung untersagt sein soll.

42(ii) Dass die Vorschrift nur in den Fällen zu beachten sein soll, in denen neben der Werbung auch die Möglichkeit zur unmittelbaren Teilnahme an einem Glücksspiel im Internet gegeben ist, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dass dies im Internet häufig der Fall ist und demnach ein Grund für das nunmehr gesetzlich geregelte Werbeverbot gewesen sein mag, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ergibt sich aus den offiziellen Erläuterungen zu § 5 III GlüStV (s. hierzu die Darstellung bei Heermann, Wettbewerbsbeschränkungen für öffentliches Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag, WRP 2008, 479, 481), dass "der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel, der im Internet stets möglich ist" nur als "zusätzliches Gefahrenelement" neben die auch bei den anderen in § 5 III genannten Medien bestehende "Breitenwirkung und Zielgruppenorientierung" tritt, so dass die unmittelbare Teilnahmemöglichkeit demnach nicht der einzige Grund für das umfassende Werbeverbot ist. Zum anderen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, Ausnahmen vom Werbeverbot im Internet klar zu definieren, wie dies (jedenfalls ansatzweise) für die ebenfalls in § 5 III GlüStV geregelte Fernsehwerbung in § 12 II GlüStV geschehen ist. Da ein solcher oder anderer Ausnahmetatbestand für die Internetwerbung gerade nicht geregelt ist, ist das gesetzliche Verbot als uneingeschränkt anzusehen.

43(iii) Vorliegend handelt es sich auch um Werbung und nicht lediglich um den rein informatorischen Hinweis auf ein Glücksspielangebot. Das auch im hier maßgeblichen Internetauftritt deutlich erkennbare Plakat dient ersichtlich nur dazu, den angesprochenen Verkehr blickfangmäßig auf die beworbene Sonderauslosung und die zu erzielenden Gewinne hinzuweisen und so zum Mitspielen zu animieren, dient also allein dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2005, 1061 ff, Rz. 28 € Telefonische Gewinnauskunft). Diese Art der Darstellung geht deutlich über einen bloßen Informationsgehalt hinaus und ist daher nicht zulässig.

b) Die streitgegenständliche Plakatwerbung in Annahmestellen in Bayern verstößt gegen § 5 I, II GlüStV.

(i) Entgegen den Anforderungen der genannten Vorschrift beschränkt sich die streitgegenständliche Werbung nicht auf eine "Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel", sondern fordert mithilfe typischer Werbemittel gezielt zur Teilnahme an der beworbenen Sonderauslosung auf und enthält zudem nicht die erforderlichendeutlichenHinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Suchtgefahren sowie entsprechende Hilfemöglichkeiten.

46(ii) Die Aufforderung zur gezielten Teilnahme über das zulässige Maß hinaus zeigt sich vorliegend insbesondere an der konkreten Darstellung des täglich zu gewinnenden Autos. Dieses wird nicht rein informatorisch als ausgelobter Gewinn dargestellt, sondern prominent mithilfe klassischer grafischer Werbemittel. Das Bildmotiv soll ersichtlich die Freude am Fahren dieses Autos vermitteln, welches den Gewinn dieses Autos als besonders attraktiv erscheinen lassen soll. Hierdurch soll die Werbewirksamkeit des Gewinns unterstrichen und die dadurch erhöhte Attraktivität der ... während der Zeit der Sonderauslosung herausgestellt werden. All dies dient allein dazu, den angesprochenen Verkehr für die täglich stattfindende Lotterie zu gewinnen, und fordert ihn demnach gezielt zu einer Teilnahme auf.

47(iii) Zugleich fehlt es an den in § 5 II GlüStV gefordertendeutlichenWarnhinweisen. Insbesondere angesichts dessen, dass die beworbene Lotterie täglich stattfindet und während der Zeit der Sonderauslosung mit der täglichen Möglichkeit des Gewinns eines Autos lockt, sind die sehr klein und grafisch außerhalb des eigentlichen Plakats erscheinenden Hinweise nicht mehr als ausreichend deutlich anzusehen. Das dem Glücksspiel zugeschriebene Sucht-Gefährdungspotential wird sich besonders bei einer Lotterie auswirken, bei der täglich Ausspielungen stattfinden, so dass jedenfalls bei einer derartigen Lotterie die vom Gesetzgeber für nötig gehaltenen entsprechenden Warnhinweise klar und ohne weiteres erkennbar gestaltet sein müssen und nicht € wie vorliegend € von der Werbebotschaft in den Hintergrund gedrängt werden dürfen.

c) Die Berücksichtigung der vom Antragsgegner angeführten Rechtsprechung des VGH Bayern führt nicht zu einem anderen Ergebnis. So führt der VGH in der Entscheidung vom 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, Rdnr. 83 zwar für den dort entschiedenen Fall aus, dass eine"das Sachlichkeitsgebot des § 5 Abs. 1 GlüStV überbetonende und aus dem Regelungszusammenhang mit § 5 Abs. 2 GlüStV lösende Interpretation auf ein vom Gesetzgeber gerade nicht gewolltes umfassendes Glücksspielwerbeverbot"hinauslaufen könne. Daraus folgert der VGH, dass"das Sachlichkeitsgebot in § 5 Abs. 1 GlüStV als allgemeiner Grundsatz angesehen werden"müsse,"der durch die speziellen Grundsätze in § 5 Abs. 2 GlüStV (Aufforderungsverbot, Jugendschutzgebot, Irreführungsverbot, Belehrungsgebot) erläutert und ergänzt wird"(a. a. O., Rdnr. 84). Gerade weil die hier streitgegenständliche Werbung wie dargestellt das gesetzliche Aufforderungsverbot missachtet und das Jugendschutz- und Belehrungsgebot nicht in der gesetzlich geforderten Weise beachtet, ist die Werbung als unzulässig anzusehen.

d) Die Beachtung der weiteren Zielvorgaben des § 1 GlüStV machen die streitgegenständliche Werbung ebenfalls nicht zulässig. Die Tatsache, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit seinen Regelungen auch sicherstellen soll, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Spieler vor illegalen Angeboten und den Folgeerscheinungen beschützt werden sollen und dass der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen gelenkt wird (vgl. § 1 Nr. 2 und 4 GlüStV), führt nicht dazu, dass für den legal agierenden Glücksspielanbieter besondere inhaltliche Anforderungen an seine Art der Werbung zu richten sind und diese privilegiert wird. § 5 IV GlüStV stellt vielmehr klar, dass Werbung für unerlaubte Glücksspiele ohnehin verboten ist. Die Werbebeschränkungen in den übrigen Absätzen des § 5 GlüStV richten sich somit ausschließlich an die legalen Anbieter und Vermittler, so dass dem Kanalisierungsauftrag bereits dadurch Rechnung getragen ist, dass diese überhaupt für ihr Glücksspielangebot werben dürfen.

3. Die dargestellten Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag erfüllen zugleich den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG, da insbesondere die Werbebeschränkungen in § 5 GlüStV von § 4 Nr. 11 UWG erfasste Vorschriften sind.

4. Die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen stellen mithin unlautere Handlungen im Sinne von § 3 I UWG dar. Die Geeignetheit, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand.

Der Unlauterkeit kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Werbung angeblich von der zuständigen Stelle genehmigt worden sei. Ungeachtet dessen, ob eine unterstellte Genehmigung des ... und für Sport überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit zu beachten wäre, ist eine solche bereits nicht glaubhaft gemacht. Das als Anlage CBH 5 vorgelegte Schreiben vom 30.03.2009 kann bereits zeitlich keine maßgebliche Genehmigung der Bewerbung einer Sonderauslosung vom 02.03. mit 14.03.2009 darstellen. Zudem lässt sich dem Schreiben lediglich entnehmen, dass Bedenken nicht erhoben worden seien und der Verfasser des Schreibens das Plakat nicht beanstanden würde. Dieser persönlichen Beurteilung kann nicht entnommen werden, dass die Werbeaktion tatsächlich und ausdrücklich von einer maßgeblichen Stelle genehmigt worden ist.

5. Dem Antragssteller steht daher gegen den Antragsgegner mangels Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 I UWG, hinsichtlich der Plakatwerbung in den Annahmestellen in Verbindung mit § 8 II UWG zu.

6. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen schließlich keine ausreichenden Anhaltspunkte € die es rechtfertigen würden, trotz des festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Antragsgegners die Geltendmachung eines dem Wettbewerb insgesamt zugute kommenden Unterlassungsanspruchs zu versagen € für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragsstellers vor mit der Folge, dass ihm die Geltendmachung der an sich bestehenden Ansprüche nach § 8 IV UWG nicht möglich wäre. Zwar kann mit der Kommentierung von Köhler in Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a. a. O., § 8 Rdnr. 4.21 dann von Rechtsmissbrauch auszugehen sein, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet. Dass dies beim Antragssteller so ist, kann jedoch trotz bestehender einzelner Anhaltspunkte und der ersichtlichen politischen Zielsetzung des Verbands letztlich nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller in Kenntnis ganz konkreter Verstöße seiner Mitglieder diese bewusst hinnimmt und sich einzig und allein auf den Antragsgegner konzentriert.

II. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 II UWG vermutet. Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten seitens des Antragsstellers liegt nicht vor.

III. Der Antragsgegner hat gemäß § 91 ZPO als Unterlegener auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.






LG München I:
Urteil v. 10.06.2009
Az: 33 O 4084/09


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