Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 17/05

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2005, Az.: 9 W (pat) 17/05)

Tenor

Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 11. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung

"Wasserkraftanlage mit Meerwasser"

eingereicht. Am 24. November 2003 hat er die Unterlagen zu dieser Anmeldung eingereicht.

Die Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 2. Juni 2004 zurückgewiesen, da der Anmelder einer Verschiebung des Anmeldetages vom 11. November 2003 auf den 24. November 2003 widersprochen habe. Diese Verschiebung sei notwendig, da die am 11. November 2003 eingereichten Unterlagen unvollständig seien und erst die am 24. November 2003 eingereichten Unterlagen eine vollständige technische Lehre enthalten hätten.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Außerdem beantragt er sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und der Anmeldung den 11. November 2003 als Anmeldetag zuzuerkennen.

Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 hat der Berichterstatter des zuständigen Senats dem Anmelder mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich nicht entsprochen werden könne, da bei der Anmeldung die hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht vorliege. Denn mit dem beanspruchten Gegenstand könne die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, ohne Energiezufuhr dauernd nutzbare Energie bereitzustellen.

Dem widerspricht der Anmelder. Mit seiner Erfindung nutze er die potentielle Energie des Meerwassers.

II Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit des Anmelders durch die vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne Energiezufuhr dauernd nutzbare Energie aus Meerwasser bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118).

1. Aus den Anmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die beanspruchte Wasserkraftanlage ein am Meeresboden fixiertes Entnahmebauwerk für Meerwasser mit einem Entnahmeturm aufweist (in der nachstehend wiedergegebenen, im Beschwerdeverfahren zur Erläuterung der Anmeldung vorgelegten Figur durch ein vertikales Rohr 1 angedeutet). Das an der Spitze des Turms entnommene Meerwasser soll über eine Stahlrohrleitung (Stollen 2 und Schacht 4) zu einem Krafthaus 5 mit Turbinen geleitet werden, die mit dem Meerwasser beaufschlagt werden. Anschließend soll das Meerwasser über eine Abflussrohrleitung (Stollen 7) auf einem tieferen Niveau wieder ins Meer zurückfließen.

Nach Auffassung des Anmelders soll mit dieser Vorrichtung die potentielle Energie des Meerwassers genutzt werden, um dauerhaft Meerwasser als unerschöpfliche und umweltverträgliche Energiequelle zur Energieerzeugung zu nutzen.

2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Bereitstellung von Energie aus Meerwasser widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technischphysikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass Meerwasser in der beabsichtigten Weise nicht dauerhaft zur Erzeugung von Energie genutzt werden kann. Bei der angemeldeten Meerwasserkraftanlage wird dem Meer Meerwasser über den Entnahmeturm auf einem hohen Niveau entnommen und das Meerwasser wird dem Meer auf einem niedrigen Niveau wieder zugeführt. Entgegen der Auffassung des Anmelders ergibt sich aus dieser Maßnahme kein Unterschied an potentieller Energie, der sich zur Energieerzeugung nutzen ließe. Denn der Anmelder übersieht, dass das Meerwasser dem Meer gegen den auf dem niedrigen Niveau herrschenden höheren hydrostatischen Druck wieder zugeführt werden muss. Die hierfür aufzuwendende Energie entspricht im Idealfall mindestens der über die Turbinen entnehmbare Energie, so dass auf diese Weise eine Erzeugung nutzbarer E-nergie nicht möglich ist.

3. Da der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € zu entrichten. Wird die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Für die Zahlung der Beschwerdegebühr wird eine Frist von 1 Monatab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den in der Zwischenverfügung vom 4. April 2005 angeführten Gründen auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der der Anmelder die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle 15 angefochten hat. Dem Anmelder wird anheim gestellt, dies bei seinen Überlegungen, ob er die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichtet oder nicht, zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen.

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BPatG:
Beschluss v. 19.05.2005
Az: 9 W (pat) 17/05


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