Landgericht Bonn:
Beschluss vom 7. April 2011
Aktenzeichen: 38 T 1869/10

(LG Bonn: Beschluss v. 07.04.2011, Az.: 38 T 1869/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 13.12.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen Abschlussstichtag ...03.2007 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmalig mit Verfügung vom ...09.2008, zugestellt am ...11.2008, angedroht. Mit Verfügung vom ...05.2010 hat es gegen die Beschwerdeführerin sodann ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am ...06.2010 zugestellt worden. Gegen die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes hat die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom ...12.2010 nunmehr das weitere Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die ihr am ...12.2010 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am ...12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom ...12.2010 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung verwiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

Die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB ist zu Recht erfolgt. Weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 325 HGB, die am ...03.2008 ablief, noch innerhalb der vom Bundesamt für Justiz nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB gesetzten Nachfrist ist nach eigenem Vortrag der Beschwerdeführerin die notwendige Veröffentlichung erfolgt. Umstände, auf Grund derer von fehlendem Verschulden der Beschwerdeführerin an der nicht erfolgten Einreichung auszugehen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Kapitalgesellschaften haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen einzustellen. In ihren Pflichtenkreis fällt es somit auch, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Jahresabschlussdaten vollständig und rechtzeitig an den Bundesanzeiger übermittelt werden.

Eine Offenlegung ist auch nicht mit Offenlegung der Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264 b HGB am 8.07.2010 erfolgt. Voraussetzung für eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB ist, dass sämtliche Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der sechswöchigen Nachfrist vorliegen. Mutterunternehmen im Sinne von § 264 Abs. 3 HGB kann nur eine Gesellschaft mit Sitz im Inland sein. Das Mutterunternehmen der Beschwerdeführerin, die Fa. T GmbH hat jedoch ihren Sitz in X, P.

Bereits dem Wortlaut nach können konzernangehörige Kapitalgesellschaften nur von der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch machen, wenn das Mutterunternehmen nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. § 290 HGB sieht vor, dass der Konzernabschluss durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland aufgestellt wird. Außerdem bestimmt § 264 Abs. 3 Ziff. 3 HGB, dass das Tochterunternehmen nach den Vorschriften des HGB in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogen sein muss. Bei ausländischer Konsolidierung ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt.

Eine Begrenzung auf inländische Mutterunternehmen erscheint auch sinnvoll, da ansonsten Rechte aus grenzüberschreitenden Verlustübernahmeverpflichtungen im Ausland durchgesetzt werden müssten (Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 264 Rn. 35). Durch eine Erweiterung auf ausländische Mutterunternehmen würde auch ein Widerspruch zu § 264 Abs. 3 HGB entstehen, der für eine Befreiung die Verlustübernahme gem. § 302 AktG voraussetzt. Da es sich bei der Regelung des § 264 Abs. 3 HGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist auch deren erweiterte Anwendung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da ein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung der konzernangehörigen Kapitalgesellschaften rechtfertigt.

Eine andere Auslegung ist auch nicht aufgrund von Vorgaben des EU-Rechts geboten. Zwar ist durchaus eine Ungleichbehandlung eines Unternehmens mit einem deutschen und einem europäischen Mutterkonzern gegeben. Diese ist jedoch gerechtfertigt, da sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich und darüber hinaus geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten. Die finanziellen Interessen vorhandener und potentieller Gläubiger und Investoren gebieten eine Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 264 Abs. 3 HGB auf inländische Mutterunternehmen. Schwierigkeiten bei der Auswertung von Abschlüssen, die auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zustandegekommen sind, werden somit vermieden.

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde in der Sache 1 BvR 121/11 (Beschluss Landgericht Bonn vom 6.12.2010, 38 T 1168/10) ist nicht geboten. Da die Kammer von der Verfassungsgemäßheit der oben getroffenen Auslegung der Regelung ausgeht, besteht kein Ermessensspielraum hinsichtlich einer Aussetzung (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 148 Rn 3 a). Aus diesen Gründen war auch eine Aussetzung aus prozessökonomischer Sicht nicht vorzunehmen, da diese zu einem - die Rechtslage zutreffend unterstellt - nicht begründeten Verfahrensstillstand führt.

Die erhöhte Festsetzung des Ordnungsgeldes berücksichtigt auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, das zu einer wiederholten Versäumung der Nachreichungsfrist geführt hat, in angemessener Weise. Es ist insofern bereits nicht zu beanstanden, dass mit der Verfügung vom ...05.2010 ein auf 5.000,00 EUR erhöhtes Ordnungsgeld angedroht worden ist. Denn nachdem die Beschwerdeführerin das erstmalig in Höhe von 2.500,00 EUR angedrohte Ordnungsgeld nicht zum Anlass genommen hat, eine zeitnahe Einreichung der Unterlagen vorzunehmen, bedurfte es zur Einwirkung auf sie mit dem Ziel effizienter Durchsetzung der ihr obliegenden Publizitätspflicht einer spürbaren Anhebung (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 24). Dabei erachtet die Kammer die Verdoppelung des ursprünglich angedrohten, an der untersten Grenze möglichen Ordnungsgeldes angesiedelten Betrags als sachgerecht. Gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB war nach Verstreichenlassen der zweiten Nachreichungsfrist sodann das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen. Hiervon abzuweichen wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt geringfügiger Überschreitung i.S.v. § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, nicht aber aus anderen Gründen möglich gewesen (vgl. BT-Drucks. 14/1806 S. 29; Bumiller/Winkler § 140a FGG Rn. 15). Dass die nunmehrige Ordnungsgeldverfügung erst nach Einreichung der Unterlagen und damit Erfüllung der Pflichten der Beschwerdeführerin ergangen ist, ist dabei ohne Bedeutung. Dies führt - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2009, Az. 1 BvR 3413/08) - allein dazu, dass eine erneute Androhung von Ordnungsgeld zugleich mit der Festsetzung verwirkten Ordnungsgeldes gemäß § 335 Abs. 3 S. 4 HGB unterbleibt. Es besteht im Hinblick auf die baldige Einreichung der Unterlagen aber auch kein Anlass, eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes vorzunehmen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen nach § 335 Abs. 3 S. 5 HGB, wonach bei geringfügiger Überschreitung der 6-Wochen-Frist ab Zustellung der Androhung eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes möglich ist, nicht vor. Denn die Veröffentlichung ist vorliegend erst mehrere Monate nach Ablauf dieser mit dem #.06.2010 beginnenden Frist erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Norm, die einerseits von Sanktionscharakter getragen ist und sich dabei andererseits am Maß des Verschuldens orientiert (BT-Drucks. 16/2781 S. 82 f.), kann deswegen nur in Fällen einer Überschreitung von wenigen Tagen, höchstens aber zwei Wochen, eine Herabsetzung überhaupt in Betracht kommen. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die eigentliche Pflichtverletzung bereits in der Nichteinreichung der zu veröffentlichen Daten bis zum ...12. des Vorjahres liegt.

Ein Erlass des festgesetzten Ordnungsgeldes - auch aus Billigkeitsgründen - ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unternehmen haben sich auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, ggf. durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, einzustellen. Die Folgen der Nichterfüllung sind ihnen bekannt; sie ergeben sich aus dem Gesetz.

Insoweit ist auch dem Beschwerdegericht kein weitergehenderes Ermessen eingeräumt. Ein solches ist bezogen auf eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes in § 335 Abs.3 S.5 HGB vom Gesetzgeber lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Sechswochenfrist geringfügig überschritten wird. Eine Möglichkeit zur Herabsetzung aus anderen Billigkeitsgründen ergibt sich insbesondere nicht aus § 135 Abs.2 S.2 FGG. Zwar nimmt § 335 Abs.2 HGB Bezug auf diese Vorschrift. Aus dem Umstand, dass die entsprechende Anwendbarkeit des § 135 Abs.2 S.2 FGG jedoch nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze" des § 335 Abs.2 HGB, also der Regelungen in § 335 Abs.3 - 6 HGB erfolgen soll, ist zu folgern, dass es sich bei diesen Regelungen, also u.a. auch 335 Abs.3 S.5 HGB, um eine hinsichtlich der Möglichkeit der Herabsetzung des Ordnungsgeldes abschließende Spezialnorm handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 135 Abs.2 S.2 FGG abschließend regelt. Diese enge Auslegung entspricht auch dem Normzweck der ordnungsgeldbewehrten Offenlegungsvorschriften (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.






LG Bonn:
Beschluss v. 07.04.2011
Az: 38 T 1869/10


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