Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 313/00

(BPatG: Beschluss v. 01.10.2002, Az.: 27 W (pat) 313/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsträger, Computer; Druckereierzeugnisse, Schreibmaschinen und Büroartikel, Unterrichtsmittel; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Telekommunikation; Ausbildung; Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung" angemeldet ist Kommunal Office.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. Der Bedeutungsgehalt "ein die Gemeinde(n) betreffendes Büro" liege für jedermann auf der Hand; im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke eine Bestimmungsangabe dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die zur Eintragung angemeldete Wortfolge sei sprachunüblich aus einem deutschen und einem englischen Wort gebildet und darüber hinaus mehrdeutig, denn das englische Wort "communal" bedeute auch "gemeinschaftlich". Der Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, und sie sei auch nicht freihaltebedürftig.

Der Senat hat der Anmelderin Ergebnisse einer Internetrecherche zur Stellungnahme zugeleitet; eine Äußerung hierauf ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn der zur Eintragung als Marke angemeldeten Wortfolge fehlt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, denn die angesprochenen Verkehrskreise werden einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Kommunal Office" lediglich eine Bestimmungsangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Sie sind nämlich aufgrund einer Vielzahl vergleichbar gebildeter gebräuchlicher Bezeichnungen an beschreibende Angaben gewöhnt, die aus dem Wort Kommunal und einem (ursprünglich) englischen Wort bestehen.

Der Senat hat der Anmelderin hierzu Ergebnisse einer Internetrecherche übersandt, die belegen, dass auf dem relevanten Waren- und Dienstleistungssektor die Bezeichnungen "Kommunal-Online", "Kommunal-Software", "Kommunal-Web", "Kommunal-Server", "Kommunal-Jobs", "Kommunal Consulting" und "Kommunal-Recycling" bereits in beschreibender Weise Verwendung finden. In Verbindung mit dem Wort "Office", das im Sinne von "Büro" schon seit langem Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl bereits DUDEN, Die Rechtschreibung, 18. Aufl, 1980, S 499), weist die Bezeichnung "Kommunal" in durchaus üblicher Art die angesprochenen Abnehmerkreise darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen handelt, die für das Gemeindebüro bestimmt sind, dh speziell auf die Anforderungen und Bedürfnisse kommunaler Büros ausgerichtet sind. Im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt der Wortfolge "Kommunal Office" haben die angesprochenen Verkehrskreise mithin keine Veranlassung, dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 01.10.2002
Az: 27 W (pat) 313/00


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