Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2010
Aktenzeichen: 10 W (pat) 37/07

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2010, Az.: 10 W (pat) 37/07)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hatte am 27. Oktober 1999 beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "... ... ..." eingereicht, die das Aktenzeichen ... erhalten hat. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 war dem Anmelder die 3. Jahresgebühr gestundet worden. Nachdem der Antragsteller die 4. Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf der zuschlagsfreien Zahlungsfrist gezahlt hatte, wurde dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers mit Bescheid vom 11. März 2003 mitgeteilt, dass eine weitere Aufrechterhaltung der Patentanmeldung davon abhänge, dass die 4. Jahresgebühr in Höhe von 70,00 € zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 50,00 € bis zum 30. April 2003 entrichtet werde. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, wurde im Register entsprechend vermerkt, dass die Anmeldung mit Wirkung zum 1. Mai 2003 als zurückgenommen gelte.

Mit Eingabe vom 15. November 2006, die am 16. November 2006 beim DPMA eingegangen ist, hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass er seinerzeit beim DPMA rechtzeitig mit Eingabe vom 25. März 2003 zur 4. Jahresgebühr einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht gehabt habe. Das Schreiben sei damals von ihm mit der Post an das DPMA und parallel hierzu in Kopie an seinen anwaltlichen Vertreter gesandt worden. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers hat den Vortrag des Antragstellers mit Eingabe vom 22. März 2007 dahingehend ergänzt, dass im Hauptantrag eine amtliche Berichtigung des Registers und im Hilfsantrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen begehrt werde. Der Eingabe ist in Kopie jenes Exemplar des Schreibens vom 25. März 2003 beigefügt, das der anwaltliche Vertreter des Antragstellers -wie behauptet -seinerzeit vom Antragsteller in Kopie erhalten hatte. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 27. März 2003.

Die zuständige Prüfungsstelle des DPMA hat die Eingabe des Antragstellers vom 15.

November 2006 als üblichen Antrag auf Wiedereinsetzung im Sinne von § 123 Abs. 1 PatG ausgelegt und diesen mit Beschluss vom 20. Juni 2007 zurückgewiesen. Im Beschluss ist ausgeführt, die Frist für die Zahlung der 4. Jahresgebühr sei zum 30. April 2003 abgelaufen gewesen. Daher sei die nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG zu beachtende Einjahresfrist, die am 30. April 2004 geendet habe und nach dem Willen des Gesetzgebers eine absolute Ausschlussfrist sei, am 16.

November 2006 bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags beim DPMA bereits abgelaufen gewesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, sein Antrag sei fehlerhaft ausgelegt und der von ihm gelieferte Tatsachenvortrag nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Präklusionsfrist von einem Jahr sei bei einer Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu beachten. Er habe glaubhaft gemacht, dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25. März 2003 entweder auf dem Postweg an das DPMA verloren gegangen oder beim DPMA irrtümlich in eine andere Akte eingeordnet worden sei. Damit seien sämtliche die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig geworden, was eine nachträgliche Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertige.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

-

den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts -Prüfungsstelle 1.22 -vom 20. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) nicht versäumt wurde, sowie hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) zu gewähren;

-

ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der vorrangig zu bescheiden ist, kann nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 1.22 des DPMA vom 20. Juni 2007, mit dem seine Anträge, die er sinngemäß mit den Eingaben vom 15. November 2006 und 22. März 2007 gestellt hat, nämlich eine amtliche Berichtigung des Registers vorzunehmen oder hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -ggf. auch von Amts wegen -zu beschließen, zurückgewiesen oder nicht beschieden hat. Der Beschluss ist zwar mit Fehlern behaftet; er wird jedoch voraussichtlich Bestand haben, weil in der Sache keine andere Entscheidung möglich erscheint und der Beschluss sich damit im Ergebnis noch als rechtmäßig erweisen dürfte.

1. Die Beschwerde macht zutreffend geltend, dass sich die angegriffene Entscheidung nicht mit einem rechtserheblichen Teil des Vortrags des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, dass er seinerzeit rechtzeitig mit Eingabe vom 25. März 2003 seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Post abgesandt habe, und vorgetragen, dass sein Antrag deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach am 27. März 2003 beim DPMA eingegangen gewesen sei. Dieser Vortrag ist insoweit relevant, als er die Behauptung einschließt, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe habe den Lauf der noch bis zum 30. April 2003 laufenden Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) gemäß § 134 PatG gehemmt und ein Verlust der Anmeldung durch die in § 6 Abs. 2 PatKostG geregelte Rücknahmefiktion sei bisher nicht eingetreten. Die Frage, ob eine Sendung rechtzeitig bei einer Behörde zugegangen ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung (BGH NJW 1996, 2038); nichts anderes muss im Zusammenhang mit der Frage gelten, ob eine Sendung überhaupt in die Verfügungsgewalt einer Behörde gelangt ist. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 15. November 2006 erfüllt somit die Voraussetzung eines zulässigen Nachweismittels.

Im Ergebnis kann der Antragsteller allerdings nicht mit seinem Vortrag durchdringen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Verlust seiner Eingabe vom 25. März 2003 im Bereich des DPMA eingetreten war. Der Antragsteller trug -wie jeder Bürger, der eine zeitlich befristete Handlung gegenüber einer Behörde vorzunehmen hat -die Verantwortung und das Risiko dafür, dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der Bestandteil seiner Eingabe vom 25. März 2003 war, durch die von ihm beauftragte Deutsche Post AG in die Verfügungsgewalt des DPMA gelangen würde (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2010 -11 K 700/08 -nachgewiesen im Internet bei JURIS¨). Seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15. November 2006 kann hierzu allerdings nur entnommen werden, dass er seine Eingabe vom 25. März 2003 am selben oder darauffolgenden Tag der Deutsche Post AG übergeben hatte. Sein glaubhafter Vortrag belegt hingegen nicht, dass seine Eingabe vom 25. März 2003 tatsächlich in die Verfügungsgewalt des DPMA gelangt war. Der Verlust von Briefsendungen im Bereich der Deutschen Post AG ist heutzutage aber weder unvorhersehbar noch ungewöhnlich (vgl. VG des Saarlandes, a. a. O.). Keine Indizwirkung für einen erfolgten Zugang beim DPMA kommt damit -entgegen der Ansicht des Antragstellers -auch dem Umstand zu, dass jene Sendung, mit der der Antragsteller seine Eingabe vom 25. März 2003 in Kopie an seinen anwaltlichen Vertreter übermittelt hat, offenbar am 27. März 2003 bei diesem zugegangen war.

2. Auch für eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) dürfte vorliegend kein Raum sein.

a) Die Prüfungsstelle hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht wegen Versäumung der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG als unzulässig bewertet. Bei dieser Einjahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit absolutem Charakter, die der Rechtssicherheit dient und daher unabhängig von Kenntnis und Verschulden des Säumigen läuft (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 32 m. w. N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 234 Rn. 12; zu einem Ausnahmefall, der hier nicht einschlägig ist, vgl. die Senatsentscheidung BPatGE 51, 197 -206). Die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) war am 30. April 2003 abgelaufen. Die Einjahresfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG endete folglich am 30. April 2004. Der Antragsteller hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt; einen entsprechenden Antrag hat er vielmehr erst mit Eingabe vom 15. November 2006, die am 16. November 2006 beim DPMA eingegangen war, nachgeholt. Damit hat er die Einjahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG versäumt.

b) Darüber hinaus dürfte auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG bestehen, deren Gewährung der Antragsteller hilfsweise angeregt hat. Es trifft zwar zu, dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen auch dann noch gewährt werden kann, wenn die Einjahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG bereits abgelaufen ist und sich die Entscheidung hierüber z. B. bereits in der Beschwerdeinstanz befindet (Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rn. 32; BPatGE 25, 121, 122; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 136, 137). Mit dem Rechtsinstitut einer Wiedereinsetzung von Amts wegen soll aber lediglich vermieden werden, dass ein innerhalb der Antragsfrist bereits erkennbar berechtigter Wiedereinsetzungsanspruch nur mangels Antrags versagt wird; nicht verbunden mit diesem Rechtsinstitut ist dagegen eine Ausweitung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in anderer Hinsicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 136). Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, nach freiem Ermessen Wiedereinsetzung zu gewähren oder das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen noch zu einem Zeitpunkt zu gestatten, zu dem ein regulärer Antrag auf Wiedereinsetzung bereits verfristet wäre (vgl. BPatGE 25, 121, 122; BAG NJW 1989, 2708, 2709; BVerwG NJW 2000, 1967). So liegt der Fall aber hier. Der Antragsteller hat eine schuldlose Versäumung der Zahlungsfrist erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr (nebst dem Zuschlag) bereits seit mehr als drei Jahren abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch aus den Akten in keiner Weise ersichtlich, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen könnten.

3. Da hiernach dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist eine Weiterbehandlung der vorliegenden Beschwerde davon abhängig, dass der Antragsteller die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,--€ nachentrichtet (vgl. § 6 Abs. 2 PatKostG). Sofern der Antragsteller an seiner Beschwerde festhalten möchte, steht ihm für die Nachentrichtung der Beschwerdegebühr die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist, wobei sich diese Frist nach § 134 PatG aus einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses zuzüglich jenes Zeitraums berechnet, der bei Einlegung der Beschwerde

(9. August 2007) von der einmonatigen Beschwerdefrist noch nicht verstrichen war.

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