Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Januar 2012
Aktenzeichen: I-2 U 122/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.01.2012, Az.: I-2 U 122/10)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2010 - AZ. 4b O 176/09 - wird zu-rückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 80.000,-- Euro des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 80.000,- Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des am 02. November 2004 angemeldeten und am 05. Januar 2005 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K1), dessen Bekanntmachung am 10. Februar 2005 erfolgte. Das Klagegebrauchsmuster, welches eine Leuchte zum Anschluss an einen Technikkanal und ein modulares Leuchtensystem betrifft, steht in Kraft.

Die seitens der Klägerin in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1, 3, 6 und 14 des Klagegebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:

"1. Leuchte zur Anbindung an einen Technikkanal (2, 3) mit einem länglichen Leuchtengehäuse (10), welches an einer Stirnseite einen Anschluss (12) aufweist, mit dem die Leuchte an einen Technikkanal anschließbar ist, wobei die Leuchte über den Anschluss mit elektrischer Leistung versorgt wird.

3. Leuchte nach einem der vorhergehenden Ansprüche bei der das Leuchtengehäuse (10) am stirnseitigen Anschluss (12) eine Einrichtung zum mechanischen Verbinden der Leuchte mit einem Technikkanal aufweist, wobei die mechanische Verbindung dafür eingerichtet ist, die Leuchte im am Technikkanal (2, 3) montierten Zustand wenigstens teilweise zu halten.

6. Leuchte nach einem der vorhergehenden Ansprüche, die eine Einrichtung (16) zum Abhängen der Leuchte von der Decke aufweist.

14. Modulares Leuchtensystem mit einem Technikkanal (2, 3) und wenigstens einer Leuchte nach einem der vorhergehenden Ansprüche."

Zur Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels wird nachfolgend die aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende Figur 1, welche einen Querschnitt einer erfindungsgemäßen Leuchte und eines Technikkanals von der Seite wiedergibt, abgebildet.

Abbildung

Ein Technikkanal aus einer unteren Abdeckung (2) und einer Seitenwand (3) erstreckt sich unterhalb einer Zimmerdecke (4) und legt einen Hohlraum (6) fest, in dem Elektroinstallationen verlegt werden können. In einem Übergangsbereich zwischen der Seitenwand (3) und der unteren Abdeckung (2) des Technikkanals befindet sich ein Aufnahmebereich (8), an den eine Leuchte (10) angeschlossen ist. Die Leuchte (10) besitzt ein längliches Gehäuse.

Die Klägerin und die Beklagte boten 2008/2009 für das Bauvorhaben "S. O. D." Leuchten an. Die Beklagte erhielt den Zuschlag. Sie lieferte eine Leuchte, die als Teil eines modularen Leuchtensystems unmittelbar an einem an der Decke montierten Technikkanal angebracht wurde (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Ausführungsform besitzt ein längliches Leuchtengehäuse. An dem dem Technikkanal zugewandten Ende dieses Gehäuses ist an der Oberseite eine Öffnung, aus welcher Kabel austreten, die in den Technikkanal geleitet werden und die elektrische Versorgung der Leuchte herstellen. Die mechanische Verbindung des Leuchtengehäuses mit dem Technikkanal erfolgt über einen (Trage-) Winkel, der an der Oberseite der dem Technikkanal zugewandten Seite des Leuchtengehäuses angebracht ist. Zur besseren Veranschaulichung werden nachfolgend die von der Beklagten vorgelegten Zeichnungen "3D-Unteransicht, Einbausituation, Detail Einbausituation" eingeblendet. Im Übrigen wird hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform Bezug genommen auf die Anlagen K 4, K 7a, K 7b.

Abbildungen

Die Klägerin sieht in dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Verletzung der in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 3, 6 und 14 des Klagegebrauchsmusters. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass auch solche elektrischen Anschlüsse vom Klagegebrauchsmuster umfasst seien, die sich zwar nicht an der Stirnseite direkt, aber im vorderen Bereich der dem Technikkanal zugewandten Seite befänden. Überdies könne die angegriffene Ausführungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich im Sinne der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindung benutzt werden. Der Umstand, dass die angegriffene Ausführungsform automatisch bei Anschluss an einen Technikkanal zu einer gebrauchsmustergemäßen Vorrichtung werde und ausschließlich in gebrauchsmusterverletzender Weise benutzt werden könne, führe zudem zu einem Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsform.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht vorliege. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verlange zwingend, dass sich der Anschluss für die elektrische Leitung und die mechanische Verbindung an/in der schmalen Seite des Leuchtengehäuses befinde, welche im montierten Zustand dem Technikkanal zugewandt sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht schutzfähig. Ein modulares Leuchtensystem, wie die Klägerin es beanspruche, sei bereits Gegenstand des vorbekannten deutschen Gebrauchsmusters (Anlage rop 1) gewesen. Ebenso vorweggenommen sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters durch das modulare Leuchtensystem "O.-R. S. bzw. "System der bps L.-S. G. (Anlagen rop 2a, 2b) aus dem Jahre 1989, welches u.a. im Jahre 1993 im E. Krankenhaus B. in I. (Anlagen rop 3a, 3b, 3c) installiert worden sei.

Mit Urteil vom 14. September 2010 hat das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zugesprochen, abgewiesen wurden die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung darstelle. Die angegriffene Ausführungsform sei objektiv geeignet, im Zusammenwirken mit einem Technikkanal die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zu verwirklichen, auch wenn der elektrische Anschluss nicht unmittelbar an der dem Technikkanal zugewandten Stirnseite angebracht sei. Bei funktionsorientierter Auslegung sei unter der Angabe "an der Stirnseite" für den Anschluss ein Bereich um die dem Technikkanal zugewandte Stirnseite zu verstehen, wovon auch Bereiche um die Stirnseite bspw. an der Oberseite umfasst seien. Dies ergebe sich in der Zusammenschau mit dem in Absatz [0028] des Klagegebrauchsmusters beschriebenen Ausführungsbeispiel, wonach auch ein Anschluss im Endbereich an der Oberseite des Leuchtengehäuses im Bereich der Stirnseite genüge. Die weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung lägen vor. Das Klagegebrauchsmuster sei überdies schutzfähig.

Mit ihrer Berufung greift die Beklagte dieses Urteil an. Sie trägt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vor, dass das Landgericht das Klagegebrauchsmuster unzutreffend ausgelegt habe. Unter einer Stirnseite bzw. einem stirnseitigen Anschluss sei ausschließlich die dem Technikkanal zugewandte Stirnseite zu verstehen. Nur über diese erfolge die elektrische und mechanische Verbindung des Leuchtengehäuses mit dem Technikkanal. Aus der Beschreibung in Absatz [0028] lasse sich ein anderes Verständnis nicht herleiten. Denn die Beschreibungsstelle stehe nicht im Einklang mit dem Wortsinn der beanspruchten Merkmalskombination, weil sie den elektrischen und mechanischen Anschluss an der Stirnseite des Leuchtengehäuses nicht erwähne. Eine Interpretation dieser Textstelle habe sich an den eingetragenen Ansprüchen des Gebrauchsmusters zu orientieren. Richtigerweise müsse es daher in Absatz [0028] heißen, dass die elektrische Verbindung auch nach oben aus dem stirnseitigen Anschluss des Leuchtengehäuses, anstatt aus dem Leuchtengehäuse in das Innere des Technikkanals geführt werden könne. Es werde somit nichts offenbart, was von der Positionierung des elektrischen und mechanischen Anschlusses über die Stirnseite bzw. den stirnseitigen Anschluss abweiche. Es werde lediglich angegeben, auf welchem Wege die elektrische Verbindung aus dem Leuchtengehäuse über den Anschluss ins Innere des Technikkanals zu führen sei. Hinzukomme, dass bei der angegriffenen Ausführung nicht einmal der mechanische Anschluss an der Stirnseite des Leuchtengehäuses angeordnet sei. Soweit das Landgericht ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis zugrunde gelegt habe, sei dies aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zulässig, da es sich insoweit um eine Unterkombination handele.

Überdies sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig. In dem Katalog "O.-R. S. " der bps Leuchtensysteme (Anlage rop 2c) werde ein entsprechendes Leuchtensystem beschrieben. Ein solches Leuchtensystem sei im Jahre 1993 im E. K. B. in I. eingebaut worden, wie dem Lieferschein Nr. vom 18. Februar 1992 (Anlage rop 3c) entnommen werden könne. Es befinde sich seit dem Einbau in unverändertem Zustand. Der Aufbau des Leuchtensystems könne den als Anlagen rop 3a und 4 vorgelegten Photographien entnommen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2010, Az. 4b O 176/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Die angegriffene Ausführungsform sei geeignet in Verbindung mit einem Technikkanal von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster Gebrauch zu machen. Das Landgericht habe das Klagegebrauchsmuster zutreffend ausgelegt. Das Klagegebrauchsmuster sei auch schutzfähig. Das in dem Katalog "O.-R. S. " der bps L. G. (Anlage rop 2c) nehme den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht vorweg. Die Wandbefestigung, welche auf Seite 11 des Kataloges mit der Artikelnummer gezeigt werde, nehme keine Haltefunktion wahr. Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung aus dem Jahre 1993, welche bestritten werde, zeige nicht, dass die Verbindung eines Leuchtengehäuses mit einem Technikkanal derart erfolge, dass die Verbindung die Leuchte im montierten Zustand wenigstens teilweise halten könne. Sehe man als Leuchtengehäuse den "Technikkanal Bereich 2" erfolge über die Schraubverbindung lediglich eine Fixierung; eine Tragefunktion werde hierdurch hingegen nicht erfüllt. Ansonsten bedürfte es einer nur 39 cm entfernten Drahtaufhängung nicht. Betrachte man als Technikkanal des Ensemble aus "Technikkanal Bereich 1", "Technikkanal Bereich 2" und dem Bauteil "T-Stück/Verbinder", erfülle das Bauteil "T-Stück/Verbinder" keine Tragefunktion. Diese werde von der Drahtseilaufhängung wahrgenommen. Im Übrigen sei das Vorbringen zu einer Tragefunktion der Schraubverbindung neu und mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte mittelbar von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäßen Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster ist auch schutzfähig.

A.

1.

Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine Leuchte zum Anschluss an einen Technikkanal und ein modulares Leuchtensystem.

Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausführt, ist es im Stand der Technik üblich, abgehängte Leuchten mit elektrischer Leistung durch in der Decke verlegte elektrische Leitungen zu versorgen. Das Verlegen von elektrischen Leitungen in der Decke ist jedoch sehr aufwendig, insbesondere bei Decken aus Beton. Daher ist es üblich, bei derartigen Gebäuden eine abgehängte Zwischendecke vorzusehen und die Versorgungsleitungen in dem entstehenden Zwischenraum unterzubringen. Hierdurch wird jedoch die Raumhöhe reduziert, was das Klagegebrauchsmuster als nachteilig kritisiert.

Ausgehend hiervon benennt es das Klagegebrauchsmuster als seine Aufgabe, ein modulares Leuchtensystem zur Verfügung zu stellen, welches einfach zu montieren ist, ohne die Notwendigkeit von elektrischen Installationen in der Decke und ohne die Notwendigkeit einer Zwischendecke zur Installation von elektrischer Versorgung.

Zur Lösung dieses Problems (der technischen Aufgabe) schlägt das Klagegebrauchsmuster in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Kombination der Schutzansprüche 1, 3, 6 und 14 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Modulares Leuchtensystem

(2) mit einem Technikkanal (2, 3), der an einer Decke (4) angebracht ist,

(3) und wenigstens einer Leuchte zur Anbindung an den Technikkanal (2, 3),

(4) mit einem länglichen Leuchtengehäuse (10),

(4.1) welches an einer Stirnseite einen Anschluss (12) aufweist,

(4.2) mit dem die Leuchte an den Technikkanal angeschlossen ist,

(5) wobei die Leuchte über den Anschluss (12) mit elektrischer Leistung versorgt wird,

(6) und wobei die Leuchte weiterhin am stirnseitigen Anschluss (12) eine Einrichtung zum mechanischen Verbinden der Leuchte mit dem Technikkanal (2 3) aufweist,

(6.1) über welche die Leuchte mit dem Technikkanal (2, 3) verbunden ist und

(6.2) die dafür eingerichtet ist, die Leuchte in dem am Technikkanal (2, 3) montierten Zustand wenigstens teilweise zu halten,

(7) und wobei die Leuchte weiterhin eine Einrichtung (16) zum Abhängen der Leuchte von der Decke (4) aufweist, über welche diese Leuchte von der Decke (4) abgehängt ist.

Durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung wird einerseits die Verlegung von elektrischen Leitungen in der Decke vermieden und andererseits ist eine abgehängte Zwischendecke über den gesamten Raum nicht notwendig.

Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedürfen die Merkmale (4.1), (5) und (6) des Klagegebrauchsmusters einer vertieften Erläuterung. Nach den Merkmalen (4.1) und (5) muss die erfindungsgemäße Leuchte über ein Leuchtengehäuse verfügen, das an einer Stirnseite einen Anschluss aufweist, mit dem die Leuchte an den Technikkanal angeschlossen ist und über den die Leuchte mit elektrischer Leistung versorgt wird. Darüber hinaus sieht Merkmal (6) vor, dass die Leuchte weiterhin am stirnseitigen Anschluss eine Einrichtung zum mechanischen Verbinden der Leuchte mit dem Technikkanal aufweist.

Die Stirnseite des Leuchtengehäuses ist, wie das allgemeine Sprachverständnis und insbesondere die Absätze [0006] bis [0008], [0020], [0021], [0023] des Klagegebrauchsmusters verdeutlichen, die schmale Seite des Gehäuses, die im montierten Zustand dem Technikkanal zugewandt ist. Ein elektrischer und mechanischer Anschluss an dieser Seite entspricht, wovon auch die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen, der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.

Auf dieses Verständnis des Begriffs der Stirnseite sind die in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche indes nicht beschränkt. Nach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Demgemäß sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen. Auch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung (zur Patentverletzung vgl. etwa BGHZ 125, 303, 310 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme m.w.N.), ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem Schutzanspruch entnimmt (BGH GRUR 1997, 454, 455 - Kabeldurchführung I). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Dabei ist nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen verwendeten Begriffe entscheidend. Weichen Begriffe vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH, a.a.O. - Spannschraube; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 113, 1, 9 f. - Autowaschvorrichtung; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).

Dies berücksichtigend erkennt der Fachmann, dass unter den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch Ausgestaltungen fallen, bei welchen die elektrische Leitung über eine Öffnung im der Stirnseite benachbarten Endbereich der Oberseite und die mechanische Verbindung im Endbereich an der Oberseite des Gehäuses, mithin im Bereich der Stirnseite, erfolgt. Denn Sinn und Zweck der Vorgabe, den elektrischen Anschluss an der Stirnseite des länglichen Leuchtengehäuses vorzusehen, ist es, einen Anschluss der Leuchte mit dem Technikkanal zu ermöglichen. Allein in dem Technikkanal sind nämlich die für das Funktionieren der Leuchte erforderlichen elektrischen Leitungen und andere Versorgungsmittel untergebracht (Absätze [0004] bis [0006], [0011], [0020], [0021] des Klagegebrauchsmusters). War es im Stand der Technik (Absatz [0002] des Klagegebrauchsmusters) erforderlich, zwecks Versorgung der Leuchte mit elektrischer Leistung die elektrischen Leitungen in der Decke des Raumes zu verlegen oder diese Leitungen hinter einer abgehängten Zwischendecke des Raumes zu führen, entfällt dies dank eines erfindungsgemäßen Technikkanals, der alle notwendigen Leitungen zuführt. Dies formuliert ausdrücklich die im Klagegebrauchsmuster benannte Aufgabenstellung in Absatz [0003] des Klagegebrauchsmusters. Die Errungenschaft des Klagegebrauchsmusters besteht daher darin, eine Vorrichtung vorzusehen, mit der auf die im Stand der Technik notwendigen Maßnahmen verzichtet werden kann.

Die darüber hinaus nach dem Klagegebrauchsmuster geforderte Einrichtung zum mechanischen Verbinden am stirnseitigen Anschluss dient dazu, eine mechanische Befestigung zwischen dem Leuchtengehäuse und dem Technikkanal zu ermöglichen. Der Anschluss muss sich folglich dort befinden, wo diese Verbindung mit dem Technikkanal geschaffen werden soll. Die mechanische Verbindung soll das Leuchtengehäuse allerdings nicht nur am Technikkanal fixieren und bspw. eine seitliche Bewegungsmöglichkeit der Leuchte verhindern, sie soll vielmehr das Leuchtengehäuse auch halten. Der mechanischen Verbindung kommt mithin auch eine Tragefunktion zu. Durch sie wird die Leuchte derart gehalten, dass bereits ein weiterer Aushängepunkt genügt, um die Leuchte sicher an der Decke bzw. dem Technikkanal zu montieren (Absätze [0005], [0007], [0020] des Klagegebrauchsmusters). Nach einer besonders bevorzugten Ausgestaltung, bei der neben der mechanischen Verbindung nur ein weiterer Aufhängepunkt der Leuchte vorhanden ist, gewinnt der Betrachter bei einem Blick von unten den Eindruck einer im Raum schwebenden Leuchte (Absatz [0014] des Klagegebrauchsmusters).

Diese Funktionen des elektrischen wie auch des mechanischen Anschlusses führen einen Fachmann zu der Erkenntnis, dass das Klagegebrauchsmuster die Positionierung der Anschlüsse so festgelegt hat, dass ein Anschluss bzw. eine Verbindung an den Technikkanal an dem Ende des Leuchtengehäuses angebracht sind, das dem Technikkanal zugewandt ist. Zur Erfüllung der technischen Funktionen kommt es allerdings nicht zwingend darauf an, dass sich die Anschlüsse ausschließlich an der dortigen schmalen Stirnseite befinden. Auch ein Anschluss, der im Endbereich des Leuchtengehäuses, mithin nur im Bereich der Stirnfläche, auf der Oberseite angeordnet ist, kann den von den Merkmalen (4.1), (5) und (6) bezweckten technischen Erfolg herbeiführen. Dass es technische Gründe gibt, die es nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters gebieten, nur einen Anschluss an der schmalen, dem Technikkanal zugewandten Seite als erfindungsgemäß anzusehen, ist nicht zu erkennen. Der Einwand der Beklagten, das Herausführen der elektrischen Leitung an der Oberseite widerspreche dem Klagegebrauchsmuster, weil damit die Leitung sichtbar durch den Raum geführt werde, was dem ästhetischen Anspruch des Klagegebrauchsmusters nicht gerecht werde, es sei eine vom Klagegebrauchsmuster nicht erwähnte Blende erforderlich, führt letztlich nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob das Klagegebrauchsmuster diesen ästhetischen Effekt zwingend erzielen will, sieht das Klagegebrauchsmuster die Möglichkeit einer Verblendung (18) vor. Eine solche ist sowohl in der Figur 1 wie auch in den Figuren 2 und 3 dargestellt. Jedenfalls die in den letzten beiden Figuren gezeigte Verblendung versperrt von unten die Sicht auf etwaige oberhalb der Leuchte durch den Raum geführte Leitungen. Das Klagegebrauchsmuster betrachtet demnach derartige Verblendungen einschließlich etwaiger dahinter verborgener Leitungen durch den Raum als erfindungsgemäß.

In dem dargelegten Verständnis wird der Fachmann bestärkt durch die Beschreibung einer bevorzugten Ausführungsform in Absatz [0028] des Klagegebrauchsmusters. Absatz [0028] lautet:

"Das Leuchtengehäuse braucht auch nicht, wie in der Fig. 1 gezeigt, die gleiche Bauhöhe wie die Stärke der Wände 2, 3 des Technikkanals zu besitzen. Wenn der Technikkanal aus stärkeren Dämmplatten gebildet ist, kann die elektrische Verbindung auch nach oben aus dem Leuchtengehäuse, durch eine Aussparung oder ein Loch in den Wänden 2 oder 3 in das Innere 6 des Technikkanals führen."

Das Herausführen der elektrischen Verbindung "nach oben" bezieht sich hiernach auf das Leuchtengehäuse, nicht aber auf das weiter beschriebene, durch ein Komma getrennte notwendige Führen der elektrischen Verbindung - durch eine Aussparung oder ein Loch in einer Wand des Kanals - in das Innere des Technikkanals. Das Herausführen der elektrischen Leitungen aus dem Leuchtengehäuse "nach oben" durch eine hierfür erforderliche Öffnung auf der Oberseite des Gehäuses wird hier mithin als erfindungsgemäß beschrieben.

Soweit die Beklagte vorbringt, dieses Ausführungsbeispiel sei sprachlich unglücklich formuliert, tatsächlich werde auch dort nur ein elektrischer Anschluss beschrieben, der sich an der schmalen Stirnseite bzw. Stirnseite im engeren Sinne befinde, wobei aufgrund der geringeren Bauhöhe des Leuchtengehäuses die elektrische Leitung zwangsläufig in die Wand/Dämmplatte (2) geführt werden müsse, von wo aus sie durch eine Aussparung oder ein Loch nach oben in das Innere des Technikkanals geführt werden müsse, ist ein Grund für diese Sichtweise nicht zu erkennen. Die sprachliche Formulierung ist insoweit eindeutig. Das von der Beklagten beschriebene Verständnis des Ausführungsbeispiels macht auch technisch keinen Sinn. Eine Führung der elektrischen Leitung zunächst in die Wand/Dämmplatte des Technikkanals und ein hieran anschließendes Einführungen in den Technikkanal ist auch technisch bei weitem aufwendiger als eine Führung des elektrischen Anschlusses aus dem Bereich der Stirnseite nach oben und die dann erfolgende Verbindung mit dem Technikkanal. Auf diese Weise wird nur eine Bohrung in den Technikkanal benötigt im Gegensatz zu dem von der Beklagten vertretenen Verständnis, wonach erst eine Bohrung in die Wand/Dämmplatte des Technikkanals und dann in den Technikkanal benötigt wird. Hinzu kommt, würde man die Textstelle so verstehen, wie die Beklagte es vorschlägt, bleibt offen, weshalb eine derartige Ausgestaltung als bevorzugte Ausführungsform gesondert beschrieben wird. Das Besondere an der beschriebenen Ausführungsform ist, dass das Leuchtengehäuse, anders als in Figur 1 dargestellt, nicht die Bauhöhe aufweist, die der Stärke der Wand des Technikkanals entspricht. Eine geringere Bauhöhe des Leuchtengehäuses führt in der Tat dazu, dass eine elektrische Leitung, die über einen Anschluss geführt wird, der sich an der Stirnseite im engeren Sinne befindet, automatisch auf die Wand (2) "stößt". Die elektrischen Leitungen sollen nach dem Klagegebrauchsmuster jedoch nicht in der Wand des Technikkanals geführt werden, sondern in seinem Inneren (Hohlraum), so dass die elektrischen Leitungen über eine Öffnung in der Wand in das Innere des Kanals geführt werden müssen. Nicht anders stellt sich jedoch die in Figur 1 gezeigte Situation dar. Auch bei der dort gezeigten gleichen Bauhöhe ist es so, dass elektrische Leitungen, die über einen Anschluss an der Stirnseite im engeren Sinne aus dem Leuchtengehäuse geführt werden, bei direktem Leitungsweg, auf die Wand (2) "stoßen". Auch hier ist es demnach notwendig, in die Wand (2) ein Loch zu bohren, damit die Leitungen letztlich in den Hohlraum des Technikkanals gelangen und dort geführt werden können. Es ist zwar im Übergangsbereich der Wände (2) und (3) ein Aufnahmebereich (8) gezeigt, welcher jedoch z. T. aus den aneinander anliegenden Kanten der Wände (2) und (3) gebildet wird. Eine Öffnung zwischen den Wänden (2) und (3) des Technikkanals, durch welche die elektrischen Leitungen ohne weitere Maßnahmen geführt werden könnten, ist demgegenüber nicht bildlich dargestellt. Dies ist auch verständlich, denn Bohrungen oder Öffnungen durch die bzw. in den Wänden (2) und (3) des Technikkanals sind nach dem Klagegebrauchsmuster nicht ausgeschlossen, sondern erlaubt. Da der Technikkanal durch die Wände (2) und (3) gebildet wird und das Klagegebrauchsmuster auch einen geschlossenen Kanal, bei dem die Wände (2) und (3) nicht voneinander beabstandet sind, unter Schutz stellt, ist es bei dieser Ausgestaltung denknotwendig, dass in die Wände Öffnungen eingebracht werden, um Leitungen in den Hohlraum bzw. das Innere des Kanals führen zu können. Die in Figur 1 gezeigte Ausführungsform unterscheidet sich in diesem Punkt folglich nicht von der in Absatz [0028] beschriebenen. Eine gesonderte Beschreibung wäre insoweit an sich hinfällig. Sie ist es indes nicht, wenn man den Absatz in der oben beschriebenen Weise versteht. Für den benannten Unterschied - nicht gleiche Bauhöhe - macht ein alternativer Ausgang der elektrischen Leitung aus der Oberseite des Leuchtengehäuses im Bereich der Stirnseite Sinn.

Es handelt sich bei dieser Sichtweise auch nicht, wie die Beklagte geltend macht, um eine rechtlich unzulässige Unterkombination. Denn das Merkmal der "Stirnseite" bzw. des "stirnseitigen Anschlusses" findet Berücksichtigung im Rahmen der funktionellen Auslegung, wonach hierunter nicht nur die schmale, dem Technikkanal zugewandte Seite zu verstehen ist, sondern der gesamte Endbereich des Leuchtengehäuses.

Auch der Einwand, dass der Absatz [0028] den mechanischen Anschluss nicht erwähne, so dass sich dieser an der wörtlich verstandenen Stirnseite befinden müsse, verfängt nicht. Absatz [0028] befasst sich lediglich mit der elektrischen Verbindung der Leuchte mit dem Technikkanal; diese wird über den Anschluss mit elektrischer Energie (Merkmal (5)) versorgt. Einer Erwähnung der mechanischen Verbindung bedurfte es für die Fallgestaltung einer unterschiedlichen Bauhöhe von Technikkanal und Leuchtengehäuse nicht. Denn die mechanische Verbindung wirft bei einer solchen Ausgestaltung keine Probleme auf. Dass die mechanische Verbindung nicht zwingend über die wörtlich verstandene Stirnseite erfolgen muss, ergibt sich bereits aus einem Ausführungsbeispiel in Absatz [0021]. Denn wenn, wie in dem Ausführungsbeispiel beschrieben, die Stirnseite des Leuchtengehäuses offen sein kann, kann auch über diese Stirnseite keine mechanische Verbindung erfolgen.

2.

Das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform stellt sich danach als mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Sinne des § 11 Abs. 2 GebrMG dar, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Leuchten im Anspruch selbst genannt und in den Merkmalen (3) bis (7) näher beschrieben sind. Die beschriebenen Leuchten sind für die unter Schutz gestellte Lehre von wesentlicher Bedeutung; es kommt gerade auf ihre Ausgestaltung und Anbindung an einen Technikkanal an. Gleichfalls zu Recht ist zwischen den Parteien die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform für die Benutzung der Merkmale (1) bis (4), (6.1), (6.2) und (7) unstreitig.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt ausgehend von dem dargelegten Verständnis auch über stirnseitige Anschlüsse entsprechend der Merkmale (4.1), (5) und (6). Sie weist an dem dem Technikkanal zugewandten Ende ihres Leuchtengehäuses an der Oberseite eine Öffnung auf, aus welcher Kabel austreten, die in den Technikkanal geleitet werden und die elektrische Versorgung der Leuchte herstellen. Die mechanische Verbindung des Leuchtengehäuses mit dem Technikkanal erfolgt über den Tragewinkel, der an der Oberseite der dem Technikkanal zugewandten Seite des Leuchtengehäuses angebracht ist.

Mit der angegriffenen Ausführungsform können sämtliche Merkmale des geltend gemachten Anspruchs wortsinngemäß verwirklicht werden. Die angegriffene Ausführungsform ist deshalb ein Mittel, das objektiv geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen. Die Abnehmer der Beklagten sind zur Anwendung der durch das Klagegebrauchsmuster geschützten Vorrichtung nicht berechtigt. Sie sind damit nicht berechtigte Benutzer der geschützten Erfindung im Sinne des § 11 Abs. 2 GebrMG. Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung sind ebenfalls gegeben. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wurden von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann.

B.

Das Klagegebrauchsmuster erfüllt mit den geltend gemachten Schutzansprüchen 1, 3, 6 und 14 die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die Lehre des Klagegebrauchsmusters neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

1.

Die bereits erstinstanzlich vorgetragene und in der Berufung konkretisierte Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung durch Einbau eines Leuchtensystems im Jahre 1993 im e. K. B. in I. offenbart nicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters. Dabei muss nicht entschieden werden, ob die in den im Juli 2010 gefertigten Photographien, welche als Anlagen rop 3a, 3b, 3c und - in der Berufung - als Anlage rop 4 überreicht wurden, das Leuchtensystem so wiedergeben, wie es im Jahre 1993 tatsächlich installiert wurde. Denn selbst wenn man eine vorprioritäre Benutzung zugunsten der Beklagten unterstellt, nimmt das angeblich vorbenutzte Leuchtensystem den Gegenstand der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich vorweg. Der Senat vermag in den von der Beklagten vorgetragenen verschiedenen Konstellationen keine Offenbarung der Gesamtheit der Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche zu erkennen. Zur Verdeutlichung der Ausführungen werden nachfolgend die Bilder 1 bis 3 der Anlage rop 3a, welche nach der Behauptung der Beklagten in dem Krankenhaus B. in I. aufgenommen werden sein sollen, wiedergegeben. Die Beschriftungen der Bilder wurden von der Beklagten vorgenommen.

Abbildungen

Die Photographien zeigen ein modulares Leuchtensystem im Sinne des Merkmals (1). Hinsichtlich der Offenbarung der weiteren Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche, hat die Beklagte verschiedene Varianten vorgetragen.

a)

Hinsichtlich einer ersten Variante vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der als "Technikkanal Bereich 2" bezeichnete Bereich sowie das "T-Stück" einen Technikkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters bilden würden. Über das T-Stück sei dann das Leuchtengehäuse gewinkelt an den als Technikkanal bezeichneten Bereich angebunden. Das T-Stück nehme dann die Funktion der Anbindung der Leuchte an den Technikkanal mit der notwendigen teilweisen Haltefunktion wahr.

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob es sich bei dem als "Technikkanal Bereich 2" sowie dem als "T-Stück" bezeichneten Bereich überhaupt um einen Technikkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln kann, da dieser nach Merkmal 2 an einer Decke angebracht sein soll. Es fehlt jedenfalls an einer Offenbarung des Merkmals (6.2), wonach der mechanischen Verbindung zwischen Leuchtengehäuse und Technikkanal eine Tragefunktion im Sinne des Klagegebrauchsmusters zukommen soll. Eine solche Tragefunktion der mechanischen Verbindung zwischen Leuchtengehäuse und Technikkanal kann dem T-Stück nicht zugeschrieben werden. Das T-Stück fixiert das Leuchtengehäuse lediglich in einer bestimmten Ausrichtung. Eine solche Fixierung beinhaltet indes nicht stets auch eine Tragefunktion. Gegen eine Wahrnehmung der Tragfunktion durch das T-Stück spricht, dass sich - wie den Photographien der Anlage rop 3a, insbesondere dem Bild 2, entnommen werden kann - oberhalb des T-Stücks, an welches sich das Leuchtengehäuse anschließt, ein Stahlseil befindet. Über dieses Stahlseil werden das T-Stück sowie die Leuchte und der "Technikkanal Bereich 2" mit der Decke verbunden. Dementsprechend ist einzig zu erkennen, dass die Drahtseilaufhängung die Tragefunktion wahrnimmt und nicht das T-Stück mit dem "Technikkanal Bereich 2". Offenbart wird damit, dass die Stahlseile das Leuchtengehäuse halten. Die Verbindung des Leuchtengehäuses über das T-Stück sorgt indes nur für eine Ausrichtung und Fixierung des Leuchtengehäuses. Eine Trage- oder Haltefunktion dieses Vorrichtungsbestandteils ist nicht zu erkennen.

b)

Das gleiche gilt, wenn man als Technikkanal die Gesamtheit aus "Technikkanal Bereich 1", "Technikkanal Bereich 2" und "T-Stück" zugrundelegt. Dabei muss auch hier die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem "Technikkanal Bereich 2" überhaupt um einen Technikkanal handeln kann, da dieser nicht bauseitig vorgesehen ist, nicht entschieden werden. Denn auch in diesem Fall ist nicht zu erkennen, dass das "T-Stück", von der Beklagten auch als Stoßverbinder bezeichnet, eine Tragefunktion wahrnimmt. Hiergegen spricht die über dem T-Stück befindliche Drahtseilaufhängung.

c)

Auch die dritte von der Beklagten aufgezeichnete Konstellation offenbart nicht sämtliche Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche. Die Beklagte meint insoweit, der als "Technikkanal Bereich 2" bezeichnete Bereich stelle das Leuchtengehäuse dar. Denn die Verschraubung dieses Bereichs mit dem "Technikkanal Bereich 1", was in dem Bild 3 der Anlage rop 3a gezeigt werde, bedinge eine Halterung an dem "Technikkanal Bereich 1", einem Technikkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Die Haltefunktion dieser Verschraubung werde durch die mit der Berufung vorgelegten Photographien der Anlage rop 4 gezeigt. Ein Lösen der Verschraubung habe ein Absinken des Leuchtengehäuses zur Folge, was den Photographien auch entnommen werden könne.

Unabhängig von der Frage, ob der durch Vorlage der in den Photographien nach Anlage rop 4 konkretisierte Vortrag als neues Berufungsvorbringen zuzulassen ist, werden auch in dieser Konstellation nicht sämtliche Merkmale der kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche offenbart. Der "Technikkanal Bereich 2" bildet kein Leuchtengehäuse im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Denn nach Merkmal 4 der obigen Merkmalsgliederung ist dieses länglich ausgebildet und die Kombination aus "Technikkanal Bereich 2" mit der über das "T-Stück" winkelig verbundenen Leuchte, bildet kein längliches Leuchtengehäuse; der isolierte Vorrichtungsbestandteil "Technikkanal Bereich 2" vermag indes kein Leuchtengehäuse im Sinne des Klagegebrauchsmusters zu bilden. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt zwar in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel (Absatz [0011]), dass in einer Ausführungsform in dem Leuchtengehäuse, zum Beispiel mittig zwischen zwei Leuchtmitteln, ein Technikmodul vorgesehen sein kann, an welchem sich Rauchmelder, separate Downlights, Lautsprecher anschließen lassen, so dass der "Technikkanal Bereich 2" ein Technikmodul darstellen könnte. Dieses befindet sich zwar nicht zwischen zwei Leuchtmitteln. Hierauf ist das Gebrauchsmuster indes nicht beschränkt. Die Anordnung des Technikmoduls ist im Leuchtengehäuse ist insoweit frei bestimmbar. Das Technikmodul allein bildet indes kein Leuchtengehäuse, sondern stellt lediglich einen Bestandteil des Leuchtengehäuses dar, welches auch über Leuchtmittel verfügt. Das Gehäuse, welches über die Leuchtmittel verfügt, befindet sich indes nicht in der Verlängerung des "Technikkanal Bereich 2", sondern ist über das T-Stück gewinkelt mit dem "Technikkanal Bereich 2" verbunden. Anhaltspunkte unter einem länglichen Leuchtengehäuse auch Ausgestaltungen zu fassen, welche über einen Winkel verfügen, sind nicht zu erkennen.

Eine Vorwegnahme der Lehre des Klagegebrauchsmusters in den kombiniert geltend gemachten Schutzansprüchen durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung liegt daher nicht vor.

2.

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters wird auch nicht durch den unstreitig vorveröffentlichten Katalog "O.-R. S. " der bps L. G.(Anlage rop 2c) vorweggenommen. In dem Katalog werden verschiedene Möglichkeiten der Kombination von modularen Leuchtensystemen (Merkmal 1) über das Ovalrohrsystem gezeigt. So geben die Katalogseiten 5 bis 9 verschiedene Leuchtengehäuse wieder. Exemplarisch wird nachfolgend Seite 6 des Kataloges abgelichtet, welche verschiedene Leuchtengehäuse als Ovalrohr zeigen.

Abbildung

Die bebilderten Leuchten zeigen unter anderem auch längliche Leuchtengehäuse, welche an ihrer Stirnseite Anschlüsse aufweisen (Merkmal 4.1). Diese exemplarisch bildlich wiedergegebenen Leuchten können über die auf den Seiten 10 und 11 des Kataloges gezeigten Verbindungsstücke auf unterschiedliche Art und Weise im Sinne eines Baukastensystems miteinander verbunden werden. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend Seite 10 des Kataloges wiedergegeben, welche verschiedene Verbindungsstücke zeigt.

Abbildung

Über die in den Verbindungsstücken gezeigten und beschriebenen "Einspeisungsbohrungen" kann der elektrische Anschluss zur Versorgung der Leuchte mit elektrischer Leistung nach oben über ein Spiralkabel (Seite 13 des Kataloges) in die Decke geführt werden. Auf eine Versorgung der Leuchten mit elektrischer Leistung "von oben" ist das offenbarte Leuchtensystem indes nicht beschränkt. Denn die Verbindungsstücke weisen auch an ihrer Stirnseite Öffnungen auf, durch welche elektrische Leitungen geführt werden können. Die optional einsetzbaren Leuchtengehäuse können dann auch an einer Wand befestigt werden. So wird in dem Katalog auf Seite 11 unter der Artikelnummer eine Wandbefestigung für ein Ovalrohr-Leuchtengehäuse mit zwei Bohrungen und einer Kabeleinführung für eine Einführung des elektrischen Anschlusses in die Wand gezeigt. Nachfolgend wiedergegeben ist die im Katalog gezeigte Wandbefestigung.

Abbildung

Über eine solche Wandbefestigung kann ein Ovalrohr-Leuchtengehäuse an der Wand befestigt und der elektrische Anschluss in die Wand geführt werden.

Die gezeigte Verschraubungsmöglichkeit des Ovalrohr-Leuchtengehäuses über die Wandbefestigung an der Wand entspricht auch der im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten mechanischen Verbindung der Leuchte mit einem Technikkanal, über welche die Leuchte verbunden wird und die dafür eingerichtet ist, die Leuchte im montierten Zustand wenigstens teilweise zu halten (Merkmalsgruppe 6). Das Klagegebrauchsmuster sieht in Absatz [0007] selbst eine Befestigung durch Anschrauben des Leuchtengehäuses mittels eines Winkels vor. Einer solchen mechanischen Verbindung wird eine erfindungsgemäße Halte- und Tragefunktion zugeschrieben. Dabei muss die Verschraubung nicht die maßgebliche Haltefunktion übernehmen. Denn im Merkmal (6.2) ist ausdrücklich vorgesehen, dass die mechanische Verbindung "wenigstens teilweise" die Leuchte an dem Technikkanal halten soll, so dass ein auch nur geringes Ausmaß an Wahrnehmung der Haltefunktion von der Formulierung mit umfasst. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt zwar in Absatz [0007] auch, dass durch die mechanische Verbindung die Leuchte vorzugsweise derart gehaltert wird, dass bereits ein weiterer Aushängepunkt genügt, um die Leuchte sicher an der Decke bzw. an dem Technikkanal zu montieren, oder die Leuchte sogar ausschließlich durch die mechanische Verbindung zu dem Technikkanal gehalten werden kann. Bei der genannten Beschreibungsstelle handelt es sich indes zum einen um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, auf welche der Schutzbereich bekanntermaßen nicht beschränkt werden darf. Überdies hängt die Wahrnehmung der ausschließlichen oder überwiegenden Haltefunktion durch die mechanische Verbindung von Leuchtengehäuse und Technikkanal von der Gestaltung des modularen Leuchtensystems, insbesondere deren Länge ab. In dem Prospekt wird entsprechend als zusätzliche Halterung auch eine Einrichtung zum Abhängen der Leuchte von der Decke beschrieben, eine Pendelaufhängung (Seite 13 des Prospektes), welche der in Merkmal (7) des Klagegebrauchsmusters beschriebenen Abhängung entspricht.

Durch das in dem Katalog offenbarte Leuchtensystem werden mithin alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbart, mit Ausnahme derjenigen, welche den Technikkanal betreffen. Nicht offenbart wird damit die Anbindung eines Leuchtengehäuses an einen Technikkanal, der an einer Decke angebracht ist und an welchen die Leuchte angeschlossen ist und mit elektrischer Leistung versorgt wird, Merkmale (2), (3), (4.2) und (5). Der vorbekannte Katalog beschreibt lediglich eine Anbindung eines Ovalrohr-Leuchtengehäuses mittels der Wandbefestigung an der Wand. Ein Technikkanal, der an einer Decke angebracht ist, wird nicht offenbart. Als ein solcher kann nicht das auf Seite 9 des Kataloges unter der Artikelnummer bzw. gezeigte Leerprofil angesehen werden. In diesem Leerprofil mögen zwar elektrische Leitungen geführt werden können. Dieses Leerprofil wird hingegen nicht an der Decke angebracht, was das Merkmal (2) für einen Technikkanal indes vorsieht. Das Leerprofil wird, wie die in den Photographien auf den Seiten 1 bis 3 wiedergegebenen Beispiele für Leuchtensysteme nach dem Oval-Rohr-System zeigen, wie der Leuchtkörper auch mittels Stahlseilaufhängungen unterhalb der Decke angebracht, nicht hingegen an einer Decke. Ein Leerprofil, welches zwar in der Lage ist elektrische Leitungen aufzunehmen und die Leuchte mit elektrischer Leistung zu versorgen, stellt keinen Technikkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar. Unter einem Technikkanal im Sinne des Klagegebrauchsmusters ist vielmehr ein Kanal zu verstehen, der über Wände verfügt, an der Decke angebracht wird und zur Unterbringung von Leitungen dient. Hierdurch wird die Aufgabe des Klagegebrauchsmusters erreicht, ein modulares Leuchtensystem zur Verfügung zu stellen, welches einfach zu montieren ist, ohne die Notwendigkeit von elektrischen Installationen in der Decke und ohne die Notwendigkeit einer Zwischendecke zur Installation von elektrischer Versorgung. Beispielhaft nennt das Klagegebrauchsmuster hierfür Technikkanäle die an dem Übergang zwischen Wand und Decke oder an anderen Bereichen der Decke angebracht sind (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage K 1, Seite 2 Absatz [0004] a.E.).

Die Anbindung einer Leuchte an einen Technikkanal, welcher an der Decke angebracht ist, ist vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters, ein Leuchtensystem zur Verfügung zu stellen, ohne die Notwendigkeit von elektrischen Installationen in der Decke und ohne die Notwendigkeit einer Zwischendecke zur Installation der elektrische Versorgung auch erfinderisch.

Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium (BGH GRUR 2006, 842 - Demonstrationsschrank). Die Beurteilung des "erfinderischen Schrittes" im Gebrauchsmusterrecht ist wie die "erfinderische Tätigkeit" im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten für die Beurteilung des "erfinderischen Schrittes" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Maßstäbe wie für das Beruhen auf einer "erfinderischen Tätigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 Pat (BGH, a.a.O.). Da nach § 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, liegt somit ein "erfinderischer Schritt" nur vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Beurteilungsgrundlage ist damit die Frage, ob die vorgeschlagene Lösung für den Fachmann in Kenntnis des maßgeblichen Standes der Technik nahegelegen hat (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 9). Im Rahmen der Aufgabenstellung ist ausgehend vom bekannten Stand der Technik zu prüfen, ob und in welcher Richtung der Fachmann für eine Weiterentwicklung oder Abänderung Anregungen erhält oder sonst Veranlassung hat, und was ihm dabei durch sein Wissen und den Stand der Technik nahe gelegt ist (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 4 Rdnr. 23 m. w. Nachw.).

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze beruht der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt. Dem Klagegebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, ein modulares Leuchtensystem zur Verfügung zu stellen, welches einfach zu montieren ist, ohne die Notwendigkeit von elektrischen Installationen in der Decke und ohne die Notwendigkeit einer Zwischendecke zur Installation von elektrischer Versorgung. In dem zwischen den Parteien unstreitig vorveröffentlichten Katalog "O.-R. System " werden verschiedene Möglichkeiten der Kombination von Leuchtensystemen über das Ovalrohrsystem gezeigt. Die Versorgung dieser Leuchtensysteme mittels elektrischer Leistung erfolgt indes ausschließlich über die Decke, wie sowohl die in den Photographien auf den Seiten 1 bis 3 wiedergegebenen Beispiele für Leuchtensysteme nach dem O.-R.-S. als auch die elektrischen Einspeisungen mittels Spiralkabel auf Seite 13 des Kataloges zeigen. Auch die auf Seite 4 des Kataloges, welche nachfolgend wiedergegeben wird, gezeigten Möglichkeiten von Leuchtensystemen, geben keinen Anhaltspunkt, die elektrische Versorgung der Leuchtensysteme ohne die Notwendigkeit von elektrischen Installationen in der Decke und ohne die Notwendigkeit einer Zwischendecke zur Installation von elektrischer Versorgung vorzunehmen.

Abbildung

Es ist lediglich zu erkennen, dass die elektrische Versorgung ausschließlich über die zeichnerisch angedeuteten Spiralkabel erfolgt.

Einen Hinweis auf eine Zuführung der elektrischen Leistung für das Leuchtensystem gibt daher einzig die wiedergegebene Wandbefestigung für ein Ovalrohr mit zwei Bohrungen und Kabeleinführung. Einen Anhaltspunkt die elektrischen Leitungen über die Wandbefestigung in einem Technikkanal weiterzuführen, gibt die Wandbefestigung mit Kabeleinführung nicht. Denn der Katalog selbst gibt keinen über die Wandbefestigung hinausgehenden Anhalt, statt einer elektrischen Versorgung der Leuchte über eine Leitungsversorgung durch die Decke eine solche auch über die Wand bzw. genauer über einen unter der Decke angebrachten Technikkanal vorzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Dr. B. S. K. Richter Richterin am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.01.2012
Az: I-2 U 122/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9345ced21c1d/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_19-Januar-2012_Az_I-2-U-122-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share