Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 29/06

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der jetzt 57 Jahre alte Antragsteller ist seit dem 8. Juli 1991 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 27. Februar 2004 wurde gegen ihn ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Nach Bekanntwerden von fruchtlosen Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller hat die Antragsgegnerin am 16. November 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den zulässigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2006 zurückgewiesen. Am 7. März 2006 hat die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid vom 16. November 2004 für sofort vollziehbar erklärt.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde wiederherzustellen.

II.

Der nach § 16 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendiger Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98 BRAK-Mitt 1998, 235, 236). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts geändert.

2. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird.

a) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller zwar Nachweise darüber vorgelegt, dass er Forderungen, auf die der Widerruf gestützt war, vor Erlass des Bescheids größtenteils erfüllt hatte. Das belegt aber nicht, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall nicht vorgelegen hat. Der Antragsteller hat nämlich am 19. Oktober 2004 bei dem Amtsgericht E. die eidesstattliche Versicherung abgegeben (1 M /04). Der Vermögensverfall des Antragstellers wurde deshalb bei Erlass des Widerrufsbescheids gesetzlich vermutet. Daran ändert es nichts, dass sich die Antragsgegnerin darauf nicht schon in ihrem Widerrufsbescheid, sondern erst in dem Bescheid zur Anordnung seiner sofortigen Vollziehung gestützt hat. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht entkräftet. Die Zahlungen erfolgten sämtlich erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung. Die Gläubiger, die die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt haben, sind bis heute nicht vollständig befriedigt. Auch zeigt ein Geständnis, das der Antragsteller in einem allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren abgegeben hat, dass er sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in so beengten finanziellen Verhältnissen befunden hat, dass er nicht davor zurückschreckte, wieder Mandantengelder zu veruntreuen. Trotz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen früherer Veruntreuungen von Mandantengeldern am 26. August 2004 behielt der Antragsteller im September und Oktober 2004 etwa 20.000 € Mandatengelder für sich. Er wurde deshalb und wegen einer weiteren Tat am 20. Juni 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen ihn ist zudem am 27. Februar 2004 ein Vertretungsverbot im Bereich des Zivilrechts für eine Dauer von zwei Jahren verhängt worden, weil er Mandantengelder nicht weitergeleitet hat.

b) An den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls besteht nach wie vor, weil der Antragsteller weiterhin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. (und des Amtsgerichts L. ) eingetragen ist und die dieser Eintragung zugrunde liegenden Forderungen bis heute nicht vollständig erfüllt sind. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und auch im Verlauf des Verfahrens vor dem Senat sind zudem weitere Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller bekannt geworden.

Die Wiederherstellung geordneter finanzieller Verhältnisse hat der Antragsteller zudem nicht dargelegt. Dazu wäre eine vollständige Übersicht über seine Verbindlichkeiten, seine Einnahmen und die Modalitäten der Schuldtilgung erforderlich. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, seine Schulden beliefen sich auf insgesamt 15.000 € und würden regelmäßig abgetragen. Das solle durch Einziehung einer Forderung in Höhe von 50.000 € erreicht werden. Er hat aber keine nachvollziehbaren Einzelheiten zu seiner Forderung und ihrer Durchsetzbarkeit vorgetragen. Seine Darstellung vor dem Senat widerspricht in wesentlichen Punkten seiner Einlassung vor dem Strafrichter am 20. Juni 2006. Danach belaufen sich die Schulden des Antragstellers auf 50.000 €. Der Schuldner der angeblichen Forderung von 50.000 € ist zu einer Zahlung nicht bereit. Derzeit ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafrichters nicht einmal in der Lage, seiner Tochter den geschuldeten Unterhalt von 260 € im Monat zu zahlen.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; Senat, Beschl. v. 2. Juni 1993, AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. März 1994, AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236). Der Antragsteller hat wiederholt Mandantengelder veruntreut und ist deshalb mehrfach verurteilt worden. Seine Berufshaftpflichtversicherung ist durch Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge seit dem 28. November 2005 unterbrochen. Ein ausreichender Schutz der Mandanten lässt sich auch nicht durch ein Vertretungsverbot erreichen. Neben dem am 27. Februar 2004 verhängten Vertretungsverbot im Bereich des Zivilrechts für die Dauer von zwei Jahren ist zwar am 28. August 2005 noch ein weiteres Vertretungsverbot von einem Jahr im gleichen Bereich verhängt worden. Das hat aber nichts gefruchtet. In der Begründung für den Sofortvollzug hat die Antragsgegnerin unter anderen angeführt, der Antragsteller sei unter Verstoß gegen das Vertretungsverbot vor dem Landgericht L. aufgetreten und habe einen Gerichtskostenvorschuss seiner dortigen Mandantin in Höhe von 1.194 € nicht an das Gericht weitergeleitet, was zu deren erneuter Heranziehung zur Zahlung der Gerichtsgebühren geführt habe. Deswegen sei ein weiteres anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 10.02.2006 - AGH 35/04 (I) -






BGH:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: AnwZ (B) 29/06


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