Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 12. August 2010
Aktenzeichen: 5 L 142/10.WI

(VG Wiesbaden: Beschluss v. 12.08.2010, Az.: 5 L 142/10.WI)

Die Veranstaltung von entgeltlichen Pokerspielen im Internet fällt in den Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages und der Landesglücksspielgesetze. Das generelle Internetverbot für Glücksspiele ist recht- und verfassungsmäßig. Es bleibt dem Pflichtigen überlassen, wie er eine Untersagungsverfügung umsetzt.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zutragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 €festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Verfügung des Antragsgegners.

Die Antragstellerin hat ihren Sitz in A-Stadt und veranstaltet € aufgrund einer Genehmigung der D-Commission in E. € im Internet auf der Seite www... entgeltliche Online-Pokerspiele. Das Angebot ist auch von Deutschland aus in deutscher Sprache erreichbar.

Mit Schreiben vom 06.04.2009 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubten Glücksspiels unter www... für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angehört. Das gelte auch bezüglich der Werbung für das Angebot.

Dazu ließ die Antragstellerin vortragen, der Antragsgegner sei für die Untersagung nicht zuständig. Poker im Internet falle unter das Telemediengesetz und nicht unter die € nur für den terrestrischen Betrieb € geltenden Vorschriften des Hessischen Glücksspielgesetzes (GlüG). Außerdem sei Poker kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel.

Im Übrigen sei der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) mit seinem Totalverbot von Online-Glücksspielen verfassungs- und europarechtswidrig. In Deutschland fehle es an der erforderlichen Gesamtkohärenz der Glücksspielregelungen.

Mit Bescheid vom 15.07.2009 untersagte der Antragsgegner (unter Ziff. 1) der Antragstellerin € mit Wirkung für alle 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland €

a) Poker oder andere Glücksspiele im Sinne von § 3 des Glücksspielstaatsvertrags über das Internet oder auf andere Weise in der Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln,

b) in der Bundesrepublik Deutschland Werbung für illegale Poker- oder andere Glücksspielangebote zu machen.

Gegen den am 17.07.2009 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 07.08.2009 Klage erhoben (Az.: 5 K 973/09.WI) und den vorliegenden Eilantrag gestellt (der zunächst unter dem Az.: 5 L 1012/09.WI geführt wurde). Sie veranstalte ausschließlich Pokerspiele im Internet und bewerbe ihr Angebot in Deutschland nicht. Bei Poker überwiege der Geschicklichkeitsanteil, deshalb könne schon nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden.

Dem Antragsgegner fehle es sowohl an der internationalen als auch an der nationalen Zuständigkeit, für alle 16 Bundesländer zu handeln. Daran ändere auch die Erteilung von Ermächtigungen nichts. Im Übrigen seien die Ermächtigungen der Hansestadt Bremen, des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Niedersachsen rechtswidrig, weil sie von einer unzuständigen Behörde erteilt worden seien. Die Ermächtigung des Saarlandes sei erloschen, weil dort unter dem 05.11.2009 eine Allgemeinverfügung erlassen worden sei, die das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen in Telemedienangeboten untersage.

Die Verfügung sei nicht hinreichend bestimmt, unverhältnismäßig und könne weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht umgesetzt werden.

Die Antragstellerin veranstalte ausschließlich Poker und keine anderen Glücksspiele, was die angefochtene Verfügung zu Unrecht unterstelle.

Die exakte Ermittlung des Aufenthalts eines Internetspielers sei nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Eine Datenerhebung und €speicherung verstoße gegen § 15 TMG und den Grundsatz der Datensparsamkeit. Außerdem stelle sie einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das totale Internetverbot verstießen gegen höherrangiges Recht.

Es werde keine Werbung in Deutschland für das Angebot der Antragstellerin gemacht. Die Websites von www... und www... beinhalteten lediglich ein unentgeltliches Spielangebot; auf diesen Seiten gebe es keine Links zu www.... Außerdem würden die genannten Seiten nicht von der Antragstellerin betrieben, gleiches gelte für die Domains www..., www..., www... und www€.

Die Antragstellerin beantragt (nachdem der Eilantrag gegen die übrigen Ziffern der Verfügung zurückgenommen bzw. bereits zurückgewiesen wurde),

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 15.07.2009 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Es liege eine Ermächtigung aller anderen 15 Bundesländer vor.

Die Verfügung sei hinreichend bestimmt und könne umgesetzt werden. Der Antragstellerin werde das Unterlassen eines Rechtsverstoßes aufgegeben. Wie sie dieses Ziel erreiche, bleibe ihr überlassen. Mit dem Hinweis auf die Geolokalisation werde zumindest ein nachvollziehbarer und überzeugender Weg aufgezeigt, wie der Bescheid zielführend umgesetzt werden könne.

Poker sei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel, dessen Veranstaltung und Vermittlung im Internet generell verboten sei. Außerdem verfüge die Antragstellerin nicht über die Genehmigung einer zuständigen deutschen Behörde.

Über die Seiten www... und www€ betreibe die Antragstellerin Werbung für ihr Angebot auf der Seite www.... Außerdem sei die Informationsseite (Werbeseite) www... unmittelbar mit www€ verlinkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten 5 K 973/09.WI, 5 L 1012/09.WI, 5 L 1370/09.WI sowie auf die Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Verfügung ist in Ziffer 1. (über die hier nur noch zu entscheiden ist) rechtmäßig. Hinter das besondere, von Gesetzes wegen bestehende überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse (§ 9 Abs. 2 GlüStV) muss das private und wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zurücktreten.

Die Rechtsgrundlagen für das Einschreiten des Antragsgegners ergeben sich aus den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und der Landesglücksspielgesetze. Diese enthalten spezialgesetzliche Regelungen, die sowohl auf den terrestrischen Vertrieb als auch auf das Internetangebot anwendbar sind. Dass Internetangebote auch unter das Telemediengesetz (TMG) fallen können, ändert nichts an der besonderen Ermächtigung zur Glücksspielaufsicht durch die Ordnungsbehörden der Länder.

Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich für Hessen aus § 16 Abs. 4 GlüG, für die übrigen Bundesländer aus § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV. Diese Vorschrift erlaubt ein Einschreiten auch für andere Bundesländer. Dem deutschen Recht ist eine verbandskompetenzübergreifende Verwaltungstätigkeit nicht fremd. Auch wenn die Staatsgewalt der Länder grds. territorial ist, kann Hoheitsgewalt -nach einem entsprechenden gesetzlich legitimierten Übertragungsakt- auch kompetenzübergreifend ausgeübt werden. Unabhängig von der Frage, ob man hier die Regelungen in Art. 35 Abs. 1 GG und §§ 4 ff. VwVfG bereits für ausreichend erachtet (vgl. dazu Kopp, Die länderübergreifende Amtshilfe und Verwaltungsvollstreckungshilfe, BayVBl. 1994, S. 229), enthält § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, der in allen 16 Bundesländern geltendes Landesrecht ist, eine spezielle Ermächtigungsnorm, die ein kompetenzübergreifendes Tätigwerden einer im Einzelfall ermächtigten Landesbehörde ausdrücklich zulässt.

Alle hier notwendigen Ermächtigungen liegen mittlerweile vor. Die Bedenken, die die Antragstellerin hinsichtlich der Zuständigkeit des Antragsgegners und der die Ermächtigung erteilenden Behörden in Bremen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen erhoben hat, vermag das Gericht nicht zu teilen. Es handelt sich in allen Fällen um diejenigen Stellen, die landesintern mit Glücksspielaufsicht befasst sind.

In Bremen ist der Senator für Inneres und Sport als oberste Ordnungsbehörde für die Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BremGlüG). Das Stadtamt Bremen und der Magistrat Bremerhaven sind für die Durchführung der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren und für die Verhinderung der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür nach § 9 GlüStV zuständig, d.h. sie können auf ihrem Gebiet die erforderlichen Anordnungen erlassen. Die Zuständigkeit zur Delegation nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV geht aber darüber hinaus und fällt daher unter die allgemeine Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BremGlüG.

In Niedersachsen hat das Ministerium des Innern als Glücksspielaufsichtsbehörde nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 2 NGlückSpG gehandelt. Die Aufgabenzuweisung nach § 23 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz betrifft nur Erlaubnisse, für Untersagungen und die Ermächtigung an eine andere Landesbehörde, eine Untersagung auch für das Gebiet des Landes Niedersachsen auszusprechen, bleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2010, Az.: 11 ME 568/09).

In Rheinland-Pfalz dagegen ist das Innenministerium nach § 12 Abs. 1 LGlüG für die Erteilung der Erlaubnisse und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen zuständig. Die Norm des § 12 Abs. 3 LGlüG betrifft nicht den Fall des § 9 Abs.1 Satz 4 GlüStV, sondern die Erlaubniserteilung nach § 12 Abs. 1 LGlüG. Vorliegend greift aber Abs. 2, der die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet (vgl. dazu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010, Az.: 6 B 10726/10).

Dass das Saarland mittlerweile eine Allgemeinverfügung zu Glücksspielen in Telemedienangeboten erlassen hat, macht die zuvor erteilte Einzelermächtigung zum Einschreiten gegen einen speziellen Internetanbieter nicht fehlerhaft oder wirkungslos. Vielmehr kann es sich im Hinblick auf das Angebot der Antragstellerin allenfalls um eine wiederholende Verfügung handeln.

Im derzeitigen Verfahrensstadium bestehen auch keine Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV sowie in § 16 Abs. 4GlüG.

Poker ist nach allgemein herrschender Auffassung als ein Glücksspiel anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 in den verbundenen Rechtssachen C - 447/08 und C - 448/08, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 8 A 985/08; Beschluss vom 07.08.2008, Az.: 8 B 522/08; OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 13 B 676/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.08.2009, Az.: 11 ME 67/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az.: 1 F 203.08; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 B 10778/08; Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2069).

Das Veranstalten oder Vermitteln öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden ist in Deutschland verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Eine Erlaubnis eines anderen Staates kann eine solche der hier zuständigen Behörden nicht ersetzen, weil das Glücksspielwesen weder europarechtlich noch etwa weltweit harmonisiert ist.

Nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Spielteilnahme eröffnet wird. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt im Urteil vom 08.07.2010, a. a. O.). Danach wird die Rechtmäßigkeit des Internetangebots nach den Regeln beurteilt, die dort gelten, wo sich der Verbraucher aufhält.

Da die Antragstellerin keine Erlaubnis einer hier zuständigen Landesbehörde besitzt, kann sie sich weder in Hessen noch in den übrigen Bundesländern legal betätigen und auch nicht legal für ihre Angebote werben. Schon deshalb ist das Einschreiten des Antragsgegners berechtigt.

Im Übrigen bestimmt der Glücksspielstaatsvertrag ein generelles Internetverbot, und zwar sowohl für die Veranstaltung und Vermittlung als auch für die Werbung (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV).

Wegen der besonderen Gefahren, die von Online-Glücksspielen ausgehen, ist das generelle Verbot verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr geeignet; verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder auf die spezifischen Gefahren des Mediums Internet hingewiesen und das vollständige Internetverbot im Interesse der Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie des Jugendschutzes für verfassungskonform erachtet (BVerfGE 115, 276; vgl. auch Beschluss vom 14.10.2008, NVwZ 2008, Seite 1338 € zur gewerblichen Spielvermittlung -; Beschluss vom 20.03.2009, Az.: 1 BvR 2410/08).

Der Gerichtshof der Europäischen Union betont in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 08.09.2009, Rs. C € 42/07; Urteile vom 03.06.2010, Rs. C € 2003/08 und 258/08; Urteil vom 08.07.2010, Rs. C € 447/08 und 448/08) die Autonomie der Mitgliedsstaaten bei der Beurteilung, welche Erfordernisse sich im Einklang mit der eigenen Wertordnung aus dem Schutz der betroffenen Interessen, z. B. des Spieler- und Verbraucherschutzes, ergeben, und hält Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV (jetzt: Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hinsichtlich des Anbietens von Glücksspielen im Internet für gerechtfertigt, wenn sie geeignet sind, Spieltätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Dass die letztgenannten Voraussetzungen nunmehr in Deutschland gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich der o. g. Entscheidungen eindeutig bestätigt.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (a. a. O.) halten eine sektorale Betrachtungsweise bei der Kohärenzprüfung für zulässig und verlangen nicht eine einheitliche Ausgestaltung aller Regelungen des nationalen Glücksspielmarktes.

Auf die behauptete Europarechtswidrigkeit braucht im Übrigen hier nicht näher eingegangen zu werden, weil die B-Stadt kein Mitglied der Europäischen Union, sondern sog. assoziiertes überseeisches Hoheitsgebiet ist (Art. 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -ex Art. 183 EGV- i.V.m. Anhang II).

Die Mitgliedsstaaten sind nur verpflichtet, allen Unternehmen und Personen aus den überseeischen Hoheitsgebieten unter denselben Voraussetzungen die Niederlassung und Dienstleistungsfreiheit in ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren. Marktzugang und Inländergleichbehandlung kann nur über spezielle Abkommen erlangt werden (vgl. Calliess/Ruffert, Art. 183 EGV, Rdnr. 6).

Dass der Antragstellerin, die einen der weltgrößten Online-Pokerräume betreibt (vgl. dazu die Informationen unter Wikipedia €full tilt poker€, unter www..., unter www... und unter www..., alle zum Stichwort €full tilt poker€) auch die Veranstaltung und Vermittlung anderer Glücksspiele im Sinne von § 3 GlüStV über andere Vertriebswege untersagt wurde, ist zwar im konkreten Fall überflüssig, macht die Verfügung aber nicht rechtswidrig. Wenn die Antragstellerin neben Poker keine anderen Glücksspiele anbietet und auch nicht außerhalb des Internets tätig wird, wird sie durch diese allgemeinen Formulierungen nicht belastet.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin die Umsetzung der Untersagungsverfügung nicht im Einzelnen vorgeschrieben wurde. Auf welche Weise der Verpflichtete der Anordnung, Rechtsverstöße zu unterlassen, nachkommt, kann ihm in zulässiger Weise selbst überlassen werden (so Bay. VGH, NVwZ-RR 2009, Seite 202 m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 8 B 2929/09). Das das gesamte Bundesgebiet umfassende Verbot ist eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, es wird weder etwas Unmögliches noch technisch nicht Umsetzbares verlangt. Die Antragstellerin hat z. B. die Möglichkeit, das Vermittlungsangebot ganz von der deutschsprachigen Website zu entfernen oder eine räumliche Beschränkung beispielsweise mit Hilfe der Ortungs- oder Geolokalisations-Technologie so vorzunehmen, dass das Angebot von Internetnutzern aus der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr abgerufen werden kann (so Bay. VGH, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 13 B 676/10; die noch anderslautende Entscheidung des Hess. VGH vom 29.10.2007, Az.: 7 TG 2891/06 dürfte mittlerweile überholt sein; vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Rs. C € 358/08). Dass die Sperrung des Zugangs zu bestimmten Angeboten im Internet bezogen auf einzelne Nutzer oder bestimmte Regionen technisch möglich ist, erschließt sich ohne weiteres aus der Diskussion um und aus den Regelungen im sog. Zugangserschwerungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen vom 18.06.2009, BT-Drucksache 16/13411). Es gibt mehrere technische Möglichkeiten, Internetverkehr zu regeln oder ganz zu verhindern (vgl. dazu im Einzelnen: Schnabel, Das Zugangserschwerungsgesetz, JZ 2009, Seite 996 m. w. N.).

Der Umstand, dass gewiefte Benutzer unter Einsatz besonderen Fachwissens Sperren oder Identifizierungsverfahren umgehend können, macht diese nicht als Mittel ungeeignet, weil es sich bei der Umgehung zumindest um vertragswidriges Verhalten handelt. Wenn nämlich die Antragstellerin auf ihrer Website auf das in Deutschland geltende Verbot und die Untersagungsverfügung hinweist, muss sie zugleich ihre Vertragsbedingungen dahin ändern, dass sie Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, nicht die Möglichkeit zur Teilnahme am Online-Poker eröffnen will und entsprechend mit ihnen auch keine Verträge abschließt.

Die von der Antragstellerin angeführten datenschutzrechtlichen Bedenken greifen nicht. Bei der Geolokalisation werden personenbezogene Daten nicht unzulässig erhoben oder verwendet; sie werden insbesondere weder gespeichert, verändert noch übermittelt, sondern allein für die jeweils aktuelle Internetkommunikation benötigt. Ein Vorgang von datenschutzrechtlicher Bedeutung durch die Geolokalisation wird nicht ausgelöst (vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, a. a. O.).

Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid die Geolokalisation nur als eine der Möglichkeiten aufgezeigt, ohne dass diese der Antragstellerin vorgeschrieben würde. Bei allen in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten ist darüber hinaus die Mithilfe des Spielers gefordert. Ebenso wie er seinen Namen und seine Kontoverbindung angeben muss, kann von ihm auch gefordert werden, dass er seinen Aufenthaltsort benennt oder mit entsprechender Ortung einverstanden ist.

Die Unterlassungsverpflichtung ist der Antragstellerin auch in Ansehung der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen zumutbar, um das verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende und für jedermann verbindliche Verbot der Veranstaltung von Internet-Glücksspiel durchzusetzen.

Das gilt auch für das unter Ziffer 1. b. ausgesprochene Verbot der Werbung.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, überhaupt keine Werbung zu machen, kann dem nicht gefolgt werden. Auf der von ihr betriebenen Internetseite www... wird nicht nur Online-Poker veranstaltet, sondern es wird auch eindeutig für die Spielteilnahme geworben, u. a. bereits auf der Startseite mit Slogan €Online-Poker im am schnellsten wachsenden Online-Pokerraum€, €Gratis Poker, 100 % Ersteinzahlung BONUS€, €Lerne, chatte und und spiele mit den Profis€. Werbung ist jede Äußerung oder Darstellung, die geeignet ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien). Bonus- und Gewinnversprechungen und vor allem der Hinweis auf den Reiz, mit Poker-Profis an einem Tisch spielen zu können, dienen eindeutig nicht nur der Information des Kunden, sondern haben auffordernden und werbenden Charakter.

Von wem die übrigen Internetseiten, die Hinweise oder Links zu www... enthalten, betrieben werden, ist daher für die vorliegende Entscheidung unerheblich.

Im Übrigen gelten für das Werbeverbot die Ausführungen zur Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung.

Da das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist und keine Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen, muss sich die Antragstellerin € ebenso wie alle anderen privaten Anbieter oder die staatlichen Monopolanbieter € daran halten; ihre privaten wirtschaftlichen Interessen gebieten es nicht, den Vollzug der Untersagungsverfügung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat sich das Gericht am wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG orientiert und hält sich hinsichtlich der Bewertung des Interesses an der Suspendierung der hier angegriffenen Untersagungsverfügung aus Gründen der Einheitlichkeit an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 7 TG 2891/06), der in einem vergleichbaren Eilverfahren von 25.000,00 € Streitwert ausgegangen ist (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bay. VGH vom 07.05.2007, Az.: 24 Cs 07.10, der allerdings im Eilverfahren 50.000,00 € pro Instanz festgesetzt hat).

Der ansonsten vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angesetzte Mindeststreitwert aus Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. z. B. Beschluss vom 13.02.2009, Az.: 7 A 114/09) erscheint im vorliegenden Fall einer international agierenden Internetanbieterin unangemessen niedrig und würde den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht hinreichend gerecht (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.05.2010, Az.: 4 MB 19/10; OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, a. a. O.).






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