Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 13. Oktober 2011
Aktenzeichen: 4 S 1511/11

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 13.10.2011, Az.: 4 S 1511/11)

Die gemäß § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG nach Ablauf der Amtszeit mögliche Wiederbestellung des Geschäftsführers eines Studentenwerks setzt keine Ausschreibung der Stelle (mit anschließendem Auswahlverfahren) voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. Mai 2011 - 8 K 1127/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit dem Beigeladenen einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer mit Wirkung für die Zeit nach dem 31.10.2011 abzuschließen, sei es in der Form eines Arbeitsvertrags, eines Dienstvertrags oder eines anderen privatrechtlichen Rechtsverhältnisses wie zum Beispiel eines Werkvertrags. Diesen Antrag nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht, an welches das zunächst vom Antragsteller angegangene Landgericht ... den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.04.2011 - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG insoweit bindend - verwiesen hat, abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass dies fehlerhaft gewesen wäre. Auch der Senat vermag einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht zu erkennen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zustünde, dass über die (Wieder-)Bestellung des Beigeladenen als Geschäftsführer des Antragsgegners erst und nur nach einer Ausschreibung dieser Stelle und anschließender Durchführung eines Auswahlverfahrens entschieden wird. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 GG keine Aussage dazu treffe, wie ein öffentliches Amt, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Amtszeit, auszugestalten sei. Der Gesetzgeber sei nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht gehindert, die Amtszeit eines Geschäftsführers auf eine bestimmte Zahl von Jahren zu befristen und nach Ablauf der Frist eine Verlängerung um eine weitere Amtszeit vorzusehen, mit der Folge, dass für die weitere Amtszeit keine Stelle zu vergeben und folglich auch keine Ausschreibung möglich oder notwendig sei. Diesen rechtlichen Ansatz zieht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel. Anders als das Verwaltungsgericht meint er jedoch, dass § 5 Abs. 6 Satz 3 des Studentenwerkgesetzes in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 621) - StWG -, wonach eine Wiederbestellung des - nach Satz 2 auf sechs Jahre bestellten - Geschäftsführers möglich ist, nicht die Verlängerungsoption einer bestehenden Amtszeit regele, sondern eine Ausschreibung und nachfolgend eine erneute Auswahlentscheidung voraussetze. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt lässt sich allein aus dem Wortsinn des Begriffs Wiederbestellung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG nicht ersehen, dass diese zwingend eine Ausschreibung voraussetzt und nicht in Form einer Verlängerung der Amtszeit erfolgen kann. Für seine gegenteilige Auffassung verweist der Antragsteller auf § 17 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) - LHG -. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass sich die neue Amtszeit (eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds) im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung an das Ende der vorangegangenen anschließt. Der Antragsteller folgert aus dem Landeshochschulgesetz, dass der Landesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Wiederbestellung kenne. Da im Falle einer mittelbaren Wiederbestellung, also der Wiederbestellung mit Unterbrechung durch die Dienstzeit eines anderen Geschäftsführers, stets eine Ausschreibung zu erfolgen habe, bedürfe es auch im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung nach § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG einer Ausschreibung, weil die unmittelbare und die mittelbare Wiederbestellung nach dem Studentenwerksgesetz nicht unterschiedlich behandelt werden sollten. Dies ist indes ein Zirkelschluss, da die Frage, ob der Fall einer unmittelbaren Wiederbestellung nach § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG ebenso zu behandeln ist wie der einer mittelbaren, gerade erst geklärt werden soll. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Bestellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder einer Hochschule in § 17 Abs. 5 Satz 1 LHG ausdrücklich geregelt, dass sie nach einer öffentlichen Ausschreibung gewählt werden. Auch nach dieser Vorschrift ergibt sich die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung (mit nachfolgender Auswahlentscheidung) daher nicht bereits aus dem Begriff der Wiederbestellung.

Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass bei Fehlen anderweitiger Hinweise bereits aus systematischen Gründen Überwiegendes dafür spreche, dass der Gesetzgeber die erstmalige Bestellung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 StWG und die Wiederbestellung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG hinsichtlich der Art und Weise der Stellenbesetzung nicht habe gleich regeln wollen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber Selbstverständliches und damit Überflüssiges regele. Der Antragsteller hält dem entgegen, es handele sich bei dieser Formulierung um die vom Gesetzgeber für angebracht gehaltene Klarstellung, dass eine erneute Bewerbung zulässig sei. Die Notwendigkeit für eine derartige Klarstellung erschließt sich indes auch angesichts der bisher unbefristeten Bestellung nicht. Sie ergibt sich auch nicht, wenn man die Regelung des § 84 AktG in den Blick nimmt, welche die Bestellung und Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft regelt. Der Antragsteller dürfte zwar zu Recht davon ausgehen, dass sich der Hinweis des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung, wonach die vorgesehene Befristung über die zeitliche Beschränkung des HGB (Handelsgesetzbuches) für die Leitungen großer Kapitalgesellschaften hinausgehe (Landtagsdrucksache 12/3970 S. 24), auf diese Vorschrift bezieht. Der Vergleich beschränkt sich aber ersichtlich nur auf die Länge der vorgesehenen Befristung. Unter welchen Voraussetzungen eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 84 AktG möglich ist, regelt diese Vorschrift anders als § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG ausdrücklich und detailliert. Da der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG im Gegensatz dazu keinerlei weitere Regelungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er ein erneutes Auswahlverfahren im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung des bisherigen Geschäftsführers nicht für erforderlich gehalten hat. Für Letzteres spricht in systematischer Hinsicht auch die Regelung in § 6 Abs. 6 StWG, wonach die Vorschläge für die Wahl des Geschäftsführers sowie dessen Bestellung und Entlassung der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber zwischen der Wahl des Geschäftsführers - also der Durchführung eines Auswahlverfahrens - und dessen Bestellung als einer Art Vollzugsakt unterscheidet.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG, wie sie sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben, sprechen nicht dafür, dass die unmittelbare Wiederbestellung eines Geschäftsführers stets eine Ausschreibung und anschließende Durchführung eines Auswahlverfahrens voraussetzt. Nach der Gesetzesbegründung ist die neu eingeführte Befristung vor allem durch die Überlegung gerechtfertigt, dass in einer ersten Tätigkeitsperiode verlässlich über die Fähigkeiten eines Geschäftsführers entschieden werden kann. Dies soll in Verbindung mit einer neuen Vergütungsregelung einen weiteren Anreiz für mehr Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Studentenwerke schaffen (Landtagsdrucksache 12/3970 S. 24/25). Zweck der Befristung ist daher, wie der Antragsteller richtig erkennt, die Ermöglichung einer periodischen Evaluierung der Geschäftsführertätigkeit, auch um den Geschäftsführer zu fortdauernd effektiven und guten Leistungen anzuspornen. Anhaltspunkte dafür, dass damit auch ein häufigerer Wechsel im Amt des Geschäftsführer angestrebt würde, wozu ein jeweils erneutes Auswahlverfahren führen könnte, sind aber nicht ersichtlich. Der Verweis auf eine erste Tätigkeitsperiode lässt vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber im Regelfall von weiteren Tätigkeitsperioden des einmal bestellten Geschäftsführers ausgeht und dem Verwaltungsrat für diesen Fall durch die Möglichkeit der Wiederbestellung im Wege einer Verlängerung der Amtszeit ein erleichtertes Verfahren eröffnen wollte. Sieht der Verwaltungsrat dagegen die Notwendigkeit für einen Wechsel, so hat er - anders als bei der bisherigen unbefristeten Bestellung - nach sechs Jahren die Möglichkeit, diesen durch eine Ausschreibung der Geschäftsführerstelle in die Wege zu leiten. Ob eine solche Regelung dazu führt, dass, wie der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht meinen, eher hochqualifizierte oder, wie der Antragsteller meint, eher mittelmäßige Bewerber angezogen werden, kann offen bleiben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - externe Bewerber bei einer Auswahlentscheidung gegen einen erfolgreichen Geschäftsführer sowieso keine realistische Chance hätten.

Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass 2007 die Stelle des Geschäftsführers für das durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Schaffung eines neuen gemeinsamen Studentenwerks ...-... vom 01.03.2007 (GBl. S. 179) fusionierte Studentenwerk - den Antragsgegner - ausgeschrieben worden ist, keine andere Entscheidung. Denn damals gab es zwar bei den bisherigen Studentenwerken ... und ... jeweils einen Geschäftsführer, nämlich den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide als sog. Bereichsgeschäftsführer zunächst für den Antragsgegner weiterhin tätig waren. Einen (einzigen) Geschäftsführer des Antragsgegners, der hätte wiederbestellt werden können, gab es in dieser (Sonder-)Situation aber nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch dessen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die behauptete Verletzung des Bewerberanspruchs des Antragstellers durch die unterlassene Durchführung eines Auswahlverfahrens. Auch in einem solchen Verfahren ist vom Auffangstreitwert auszugehen und dieser wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Entscheidung in der Sache praktisch vorweggenommen wird, ungekürzt zu lassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 13.10.2011
Az: 4 S 1511/11


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