Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 100/05

(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ(B) 100/05)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass das Versicherungsverhältnis wieder in Kraft getreten war.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen.

Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 20/05 -






BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ(B) 100/05


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