Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Juli 2014
Aktenzeichen: I-15 U 29/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.07.2014, Az.: I-15 U 29/14)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2013 - 4a O 23/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europäischen Patents 1 259 XXX B2 (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 1; Übersetzung Anlage K 1a), das am 31.01.2001 unter Inanspruchnahme von zwei britischen Prioritäten vom 04.02.2000 und 31.05.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.04.2006 veröffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Klagepatent eingeschränkt aufrechterhalten. Der Hinweis auf die Aufrechterhaltung des Klagepatents wurde am 12.08.2009 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in seiner englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

A replaceable wear part (13, 22, 22a, 32, 41) for mounting on a leading edge (12, 27) of a working tool (10, 27, 30), said leading edge and said wear part having cooperative guide formations (16,18), extending generally perpendicular to the leading edge und which provide a socket and projection type of slidable interfit and allow the wear part to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge, and are arranged to exert a wedging action on the wear part so that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations, whereby the wear part can be driven by a force extending generally perpendicular to the leading edge in order to take up a working position in which it is secured against displacement from the working position by frictional interengagement between the guide formations (16, 18) on the wear part and the leading edge, and without need for threaded or other separate removable fasteners, said cooperative guide formations (16, 18) allowing the wear part (13) to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge (12), and providing a wedgetype interengagement between the guide formations (16, 18) such that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations

characterised in that the guide formations are defined by walls or faces (16, 18) which are each of matching V-shape in cross section to oppose relative rotation of the wear part (13) about its longitudinal axis (19), the guide formations (18) of the wear part (13, 22, 22a, 32, 41) are provided on opposed edges of a rearwardlyprojecting mounting portion (17, 25, 25a, 32) of the wear part, and the guide formations (16) of the working tool are provided on opposed side walls of a socket portion of the working tool.

Die eingetragene deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:

Austauschbares Verschleißteil (13, 22, 22a, 32, 41) zur Montage an einer vorderen Kante (12, 27) eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30), wobei die vordere Kante und das Verschleißteil zusammenwirkende Führungsanordnungen (16,18) aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstrecken und welche eine flanschartige und vorsprungsartige gleitende Passung bereitstellen und dem Verschleißteil ermöglichen, in einer im Wesentlichen zu der vorderen Kante senkrechten Richtung zu gleiten, und derart angeordnet sind, dass sie eine einkeilende Wirkung auf das Verschleißteil ausüben, so dass die Reibungseingriffskräfte, welche zwischen den Führungsanordnungen wirken, umso stärker sind, umso größer der zurückgelegte Abstand ist, wodurch das Verschleißteil durch eine Kraft getrieben werden kann, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstreckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es sich fest gegenüber einer Verschiebung aus der Arbeitsstellung durch einen Reibungseingriff zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) auf dem Verschleißteil und der vorderen Kante befindet, und wobei keine mit einem Gewinde versehene oder andere separate entfernbare Befestigungsmittel notwendig sind, wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16,18) ermöglichen, dass das Verschleißteil (13) in eine Richtung gleitet, welche im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12) ist, und wobei ein keilartiger Eingriff zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) vorhanden ist, so dass die Reibungseingriffskräfte, welche zwischen den Führungsanordnungen wirken, umso stärker sind, umso größer der zurückgelegte Abstand ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsanordnungen durch Wände oder Flächen (16, 18) definiert sind, welche eine passende V-Form im Querschnitt aufweisen, um einer relativen Drehung des Verschleißteiles (13) um seine Längsachse (19) entgegenzutreten, wobei die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteiles (13, 22, 22a, 32, 41) auf gegenüberliegenden Kanten eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts (17, 25, 25a, 32) des Verschleißteiles vorhanden sind und wobei Führungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeugs auf gegenüberliegenden Seitenwänden eines Flanschabschnitts des Arbeitswerkzeugs vorhanden sind.

Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift stellen eine bevorzugte Ausführungsform dar. Figur 1 zeigt die schematische Draufsicht einer Pflugschar mit einem austauschbaren Verschleißteil, das kraftschlüssig festsitzt, um eine Montageposition am vorderen Ende der Schar anzunehmen. Figur 2 ist eine Seitenansicht der Anordnung und Figur 3 eine Querschnittansicht entlang der Schnittlinie A-A aus Figur 1. Sie zeigt die Kopplung zwischen den äußeren Seitenflächen eines Befestigungsabschnitts des Verschleißteiles und den Seitenprofilen der Fassung, die in der vorderen Kante der Schar definiert ist.

Figur 8 zeigt eine weitere Querschnittsansicht:

Die Beklagte stellt Verschleißteile für Landmaschinen her und vertreibt diese. Ihr Produktportfolio ist auf die Kompatibilität der Verschleißteile mit den Landmaschinen der verschiedenen Hersteller ausgerichtet. Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Euroshare M7" (angegriffene Ausführungsform) austauschbare Verschleißteile an. Das Produkt wird auch als "B" oder "C" bezeichnet. Die angegriffene Ausführungsform wird an einem mitgelieferten Adapter bzw. Halter montiert, der seinerseits mit Bolzen an einem Arbeitswerkzeug befestigt wird, weil kein Arbeitswerkzeug so ausgestaltet ist, dass die angegriffene Ausführungsform unmittelbar daran montiert werden kann.

Die Beklagte präsentierte die angegriffene Ausführungsform vom 15. bis 19.11.2011 auf der Messe D in Hannover. Inzwischen bietet sie diese über den Handel an. Ferner bewirbt sie Aufbau und Funktionsweise in einem Prospekt (Anlage K 6), der im Internet auf ihrer Webseite www.E.de abrufbar ist. Die nachfolgende Abbildung stammt aus diesem Prospekt:

Der Montageabschnitt ist im mittleren Teil dieser Darstellung mittels gestrichelter Linien dargestellt, weil er durch zusätzlich angebrachte Seitenwände verdeckt wird.

Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen Ausgestaltungen der angegriffenen Ausführungsform (Anlage BK 1):

Die zugeordneten Vertiefungen an dem Montageabschnitt, an dem die vorderen Ränder des Halters formschlüssig greifen, sind halbkreis- oder U-förmig ausgebildet.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welcher unter der Ziffer 601 18 XXX T3 beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach in Anspruch. Einen weiteren Klageantrag auf Vernichtung hat sie erstinstanzlich zurückgenommen.

Die Klägerin hat angeführt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln. Bis auf die V-Form sei der Patentanspruch 1 wortsinngemäß verwirklicht. Insbesondere handle es sich um ein Verschleißteil zur Montage an einem Arbeitswerkzeug, bei dem die Führungsanordnungen an gegenüberliegenden Rändern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts gebildet seien. Die rundförmig ausgestalteten Führungsanordnungen bei der angegriffenen Ausführungsform verhinderten in technisch exakt gleicher Weise eine Rotation des Verschleißteils um seine Längsachse wie die im Patentanspruch genannte V-Form. Auch eine V-Form bewirke dies nicht allein, sondern erst in Kombination mit der Aufnahme-Vorsprung-Passung der zusammenwirkenden Führungsanordnungen von Montage- und Aufnahmeabschnitt. Der "Formstein-Einwand" der Beklagten greife ebenfalls nicht durch, weil die angegriffene Ausführungsform in der Gesamtheit ihrer Merkmale weder durch den Stand der Technik vorweggenommen noch naheliegend sei.

Die Beklagte hat vorgetragen: Die angegriffene Ausführungsform mache keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.

Die vorliegende Befestigung des Verschleißteiles an einem Adapter bzw. Halter sei keine Installation "an einem Arbeitswerkzeug" im Sinne des Patentanspruchs. Ferner seien die Führungsanordnungen nicht an gegenüberliegenden Rändern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts angeordnet, sondern befinden sich an voneinander abgewandten Seiten eines mittleren Abschnitts des Verschleißteiles. Sie seien mittig im Inneren angeordnet und ragten somit nicht nach hinten vor.

Insbesondere stellten die halbkreis- oder U-förmigen Führungsanordnungen keine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln dar. So geformte Führungsanordnungen könnten zwar im Allgemeinen einer Rotation entgegenwirken, wenn auch V-förmige Führungsanordnungen dafür besser geeignet seien. Bei der U-Form leisteten nur die äußeren Randbereiche der Schenkel dazu einen Beitrag, während bei einer V-Form immer alle Flächen zur Vermeidung einer Rotation beitragen, wodurch die einzelnen Belastungen geringer seien. Abgesehen davon dienten die U-förmigen Führungsanordnungen bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich zur Führung des Verschleißteils beim Einschieben in den Adapter. Sie hätten hingegen nicht die Funktion, einer relativen Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegenzuwirken. Zudem seien sie so nah am Zentrum bzw. um die Mittelachse angeordnet, dass sie den tatsächlichen auftretenden Rotationskräften nicht gewachsen seien, die beim Einsatz eines Pfluges entstehen. Die Rotationskräfte würden stattdessen von den zusätzlichen und sich nach hinten erstreckenden äußeren Flanschen aufgenommen, die gemeinsam mit den im montierten Zustand parallel zu den Innenflächen der Seitenwände angeordneten Anlageflächen des Adapters bzw. Halters eine Rotation verhinderten. Zudem fehle es an der Gleichwertigkeit, weil das Klagepatent eine bewusste Auswahlentscheidung für V-förmig ausgestaltete Führungsanordnungen getroffen habe.

Selbst wenn man von einer äquivalenten Benutzung ausginge, so wäre diese auf vorbekannten Stand der Technik gestützt, weshalb sie den Formstein-Einwand erhebe. Aus einer Kombination des in der Klagepatentschrift erwähnten nächstliegenden Standes der Technik US 4,754,XXY A (Anlage ZAC 2) und der im Jahr 1953 veröffentlichten GB 678,XXZ A (Anlage ZAC 3) betreffend ein Pflugmesser mit einer austauschbaren Pflugspitze als Verschleißteil, die das gleiche technische Gebiet wie das Klagepatent betreffe, gelange der Fachmann mittels des freien Standes der Technik in naheliegender Weise zu einer Ausführungsform mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a Abs. 3, 9 Nr. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu, weil die angegriffene Ausführungsform die im Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirkliche.

Eine wortsinngemäße Benutzung scheide aus, da die angegriffene Ausführungsform keine V-Form, sondern eine Rund- bzw. U-Form aufweise. Diese Ausgestaltung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz in den Schutzbereich einbezogen, da es jedenfalls an der notwendigen "Gleichwertigkeit" fehle. Der Patentanspruch treffe hinsichtlich der Ausgestaltung der Führungsanordnung - wie sich zudem ebenso aus Abschnitt [0019] der Beschreibung ergebe - eine einschränkende Auswahlentscheidung zugunsten einer V-Form. Den konkreten technischen Sinn erkenne der Fachmann anhand der Erläuterung, dass durch die Kantenform bis in die V-Spitze in effektiver Weise einer Drehung des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse entgegengewirkt werde. Dieses Verständnis von einer bewussten Auswahlentscheidung werde ferner durch die ursprüngliche Patentschrift DE 601 18 XYX T2 bestätigt, wo in Abschnitt [0019] ausgeführt werde, dass die Wände und Flächen im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen, obwohl andere Querschnittsformen vorgesehen sein können. Zudem gehöre es zum allgemeinen Fachwissen des Fachmannes und zeige sich schon am vorbekannten Stand der Technik, dass die Wände und Flächen der Führungsanordnung anders als in V-Form ausgestaltet sein können. Wenn sich - wie hier - im Anspruch aber nur eine Form wiederfinde, so werte er dies als bewusste Auswahl. Zu diesem Schluss gelange er erst recht, wenn ihm klar sei, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, einer Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegen zu wirken.

Im Übrigen könne der Fachmann ausgehend vom Patentanspruch eine U-Form der Führungsanordnungen nicht als gleichwertige Lösung in Betracht ziehen. Vielmehr lehre ihn das Klagepatent, dass die erfindungsgemäße Wirkung, eine Drehung des Verschleißkörpers um die Längsachse zu verhindern, durch die V-förmig ausgebildeten Führungsanordnungen erzielt werden solle. Anhand des Patentanspruchs werde der Fachmann auch nach Hinzuziehung der Beschreibung keinen Anlass finden, dass eine andere Form der Führungsanordnung der erfindungsgemäßen Lehre entsprechen könnte. Die Argumentation des Klägers, eine U-Form der Führungsanordnungen erziele die gleiche technische Wirkung, werde der technischen Lehre des Klagepatents nicht gerecht, da die dort gelehrte Ausgestaltung dann ohne technische Bedeutung wäre.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und trägt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Für eine bewusste, den Schutzbereich des Klagepatents einschränkende Auswahlentscheidung biete die Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Sie erwähne an keiner Stelle, dass statt der V-Form auch andere Formen wie die Rund- oder U-Form als alternative Austauschmittel in Betracht kommen, um eine Rotation des Verschleißteiles um seine Längsachse zu verhindern. Soweit sich das Landgericht für seine Auslegung auf die Beschreibung des zunächst erteilten Patents DE 601 18 XYX T2 stütze, sei dies unzulässig, weil Vorgänge im Erteilungsverfahren kein zulässiges Auslegungsmittel für die Schutzbereichsbestimmung des Patents seien. Zudem entnehme der Fachmann der Lehre des Klagepatents keine bewusste Auswahlentscheidung für die V-Form der Führungsanordnungen verbunden mit einem stillschweigenden Schutzverzicht auf andere Austauschmittel. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil erwähne die Patentschrift nicht, dass die Wände oder Flächen, welche die Führungsanordnungen definieren, kantenförmig bis in die V-Spitze zu sein haben. Tatsächlich sei der Begriff "V-Form" dehnbar und erfasse unterschiedliche Formen, die fließend in eine Boden- und Rundform übergehen können. Der Fachmann sehe daher in der V-Form der Führungsanordnungen ein allgemeines technisches Wirkungsprinzip und sehe die Rundform als gleichwertig an. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die V-Form nicht allein, sondern erst in Kombination mit der Sicherung des Verschleißteiles durch Führungsanordnungen an gegenüberliegenden Rändern des Montage- und Aufnahmeabschnittes eine Rotation des Verschleißteiles verhindere, indem durch die Formgebung eines Vorsprungs am Arbeitswerkzeug einerseits und einer dazu passenden Vertiefung am Verschleißteil andererseits die Flächen oder Wände ineinandergreifen und das Verschleißteil arretieren. Es spiele daher für den Fachmann erkennbar keine Rolle, ob die so ineinandergreifenden Führungsanordnungen im Querschnitt V-förmig oder rund seien; vielmehr werde in gleichwirkender Weise eine Rotation des Verschleißteiles um seine Längsachse verhindert. Der Fachmann ziehe daher die U-Form als gleichwertige Lösung in Betracht.

Diese habe ferner die gleiche Wirkung. Eine Rund- oder U-Form wirke ebenso einer Rotation des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse entgegen. Ein Unterschied zur V-Form bestehe nicht, vielmehr sei das Wirkungsprinzip bei beiden Ausgestaltungen absolut identisch. Bei der V-Form wirkten ebenso wie bei der Rundform die Rotationskräfte nicht gleichmäßig auf die gesamte Fläche der V-Schenkel, sondern nur an bestimmten Stellen (Anlage BK 4). Bei der angegriffenen Ausführungsform hätten auch nicht die seitlichen Flansche des Montageabschnitts, sondern allein die rundförmigen Führungsanordnungen die Funktion, eine Rotation des Verschleißteiles um seine eigene Achse zu verhindern. Auch nach Entfernung der seitlichen Flansche würden sie diese Wirkung erzielen und ebenso eine Keilwirkung bereitstellen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform seien ferner die seitlichen Flansche, die sich am Verschleißteil nach hinten erstrecken, Bestandteil des Montageabschnitts. Die seitlichen Flansche würden den Aufnahmeabschnitt des Arbeitswerkzeugs übergreifen und diesen mit dem Verschleißteil verbinden. Außerdem bildeten die Innenwände der Flansche eine Verlängerung der rundförmigen Führungsanordnungen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.08.2013 (Az. 4a O 23/12) abzuändern und

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorständen zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein austauschbares Verschleißteil zur Montage an den vorderen Rand eines Arbeitswerkzeugs, wobei der vordere Rand und das Verschleißteil zusammenwirkende Führungsanordnungen aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand erstrecken und welche eine Aufnahme-Vorsprung Passung bereitstellen und es dem Verschleißteil erlauben, in eine Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand ist, und welche angeordnet sind, auf das Verschleißteil eine Keilwirkung auszuüben, so dass die zwischen den Führungsanordnungen wirkenden Reibschlusskräfte um so stärker sind je größer der zurückgelegte Weg ist, wobei das Verschleißteil mit einer Kraft vorangetrieben werden kann, die im Wesentlichen senkrecht zum vorderen Rand verläuft, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es aufgrund von Reibungsschluss zwischen den Führungsanordnungen am Verschleißteil und am vorderen Rand gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist, wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen, ohne dass eine Notwendigkeit für Schraubbefestigungsmittel oder andere lösbare Befestigungsmittel besteht, das Gleiten des Verschleißteils in einer Richtung erlauben, die im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand ist, und wobei die zusammenwirkenden Führungsanordnungen eine Keilverbindung zwischen den Führungsanordnungen bereitstellen, so dass die auf die Führungsanordnungen wirkenden Reibschlusskräfte um so stärker sind, je größer der zurückgelegte Weg ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei dem die Führungsanordnungen mittels Wänden oder Flächen definiert sind, die im Querschnitt jeweils mit einer passenden Rundform, einschließlich weitergehender Flansche, versehen sind, um einer Drehung des Verschleißteils um seine Längsachse entgegen zu wirken, und bei dem die Führungsanordnungen des Verschleißteils an gegenüberliegenden Rändern eines sich nach hinten erstreckenden Montageabschnittes des Verschleißteiles und die Führungsanordnungen des Arbeitswerkzeuges an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahmeabschnittes des Arbeitswerkzeuges gebildet;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmenge und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 vertriebenen und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz der Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 259 XYY B2 erkannt hat, ihr ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. gezahlten Kaufpreises oder eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Versandkosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 begangenen Handlungen entstandenen ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Dem Fachmann sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass er verschiedene Querschnitte für die Führungsanordnungen des Verschleißteiles verwenden könne und fasse daher die Beschränkung auf die V-Form als bewusste Auswahlentscheidung auf. Dabei sei ein Rückgriff auf die ursprünglich erteilte Fassung des Patentes zulässig. Dort habe das Patent eine entsprechende Auswahlentscheidung getroffen, die nicht durch Streichung der entsprechenden Passage nach Erteilung des Patents im Einspruchsverfahren wieder rückgängig gemacht werden könne, weil dies zu einer nachträglichen, nicht mit Rechtsbehelfen angreifbaren Ausweitung des Schutzbereichs führen würde.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a Abs. 3, 9 Nr. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB verneint, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht - auch nicht mit äquivalenten Mitteln - Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Arbeitswerkzeug, das über Arbeitskanten oder -flächen zur Bearbeitung eines Materials verfügt, die Verschleiß unterliegen.

Im Stand der Technik waren Arbeitswerkzeuge mit austauschbaren Arbeitskanten bekannt, die mit lösbaren Befestigungsmitteln - üblicherweise mittels zweier gesonderter Gewindebefestiger wie z. B. Schrauben - am Hauptkörper des Werkzeuges befestigt sind. Nach der Beschreibung in der Klagepatentschrift ermöglicht dies eine stabile Befestigung der Elemente und wegen der Nutzung zweier gesonderter Befestigungsmittel widersteht das Element allen Verdrillungen oder Drehbewegungen gut, denen das Element bei der Bedienung ausgesetzt sein kann, da es zusätzlich allen direkten Kräften, die auf die Trennung des Elementes vom Werkzeug abzielen, einen Scherwiderstand entgegensetzt (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass das Lösen der beiden Befestigungsmittel zum Austausch des Verschleißteiles zeitaufwändig und mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, insbesondere wenn diese Arbeiten "auf dem Feld" ausgeführt werden müssen und Befestigungsmittel oder Muttern beschädigt, verrostet oder aus einem anderen Grund schwer zu lösen sind, was im Extremfall sogar den Einsatz eines Schneidbrenners erfordert (Absatz [0007]).

Vorbekannte Einrichtungen sehen - so die Klagepatentschrift in Absatz [0010] weiter - zur Vereinfachung der Montage und Demontage der austauschbaren Verschleißteile daher eine Befestigungsanordnung am Hauptkörper des Werkzeuges vor, die nur ein Befestigungsmittel benötigt. Dies setze allerdings zwingend das Vorhandensein einer geeignet geformten Auflagefläche voraus, welche die Verschleißteile gegen Drehen um die Achse des einzelnen Befestigungsmittels sperre. Der nach der Beschreibung in den Absätzen [0011] und [0012] nächstliegende Stand der Technik, der aus der Patentschrift US 4,754,XXY A hervorgeht, zeigt die Anordnung eines Verschleißteiles auf einem Hauptkörper einer Ackerfräsenzacke. Das Verschleißteil weist einen rechteckigen Rumpf auf, der in eine V-förmige Spitze ausläuft und auf der gegenüberliegenden Seite einen schmalen abstehenden Ansatz besitzt. Ein einzelnes Befestigungsmittel verläuft durch den Körper und das Befestigungsloch in der Zacke. Eine ebenfalls in der Zacke liegende ausgeformte Fassung oder aufnehmende Aussparung nimmt den abstehenden Ansatz auf, um jedem Drehvorgang entgegenzuwirken, der beim Betrieb an der Zacke mit der Neigung, die Spitze um die Achse des Befestigungsmittels zu drehen, auftreten kann. Bei dieser Anordnung von austauschbaren Ackerfräsenspitzen besteht - so die Klagepatentschrift - weiterhin der Nachteil, dass das Befestigungsmittel montiert und demontiert werden muss. Ferner kritisiert sie, dass der Hauptkörper viel breiter ist als der Ansatz, und der Ansatz deshalb das einzige Mittel sei, um auf die Spitze wirkenden Drehkräften um die Achse des Befestigungsmittels entgegenzuwirken. Aus diesem Grund verlasse sich die Konstruktion auf die Festigkeit des schmalen Ansatzes, auf den im Einsatz stark konzentrierte Kräfte wirken können, die möglicherweise einen vorzeitigen Ausfall nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Anordnung für ein austauschbares Verschleißteil oder eine Spitze zur Montage an einem vorderen Rand eines Arbeitswerkzeuges zur Verfügung zu stellen, das an dem Werkzeug in einer Arbeitsstellung montierbar ist und gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist, ohne dass es des Einsatzes von Schraubbefestigungsmitteln oder anderer lösbarer Befestigungsmittel bedarf (Absatz [0013]).

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents eine Anordnung zur Befestigung eines austauschbaren Verschleißteiles an einem Arbeitswerkzeug mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Austauschbares Verschleißteil (13, 22, 22a, 32, 41) zum Montieren an einer vorderen Kante (12, 27) eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30).

2. Die vordere Kante (12, 27) und das Verschleißteil (13) weisen zusammenwirkende Führungsanordnungen (16, 18) auf, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12, 27) erstrecken.

3. Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) stellen eine gleitfähige Aufnahme-Vorsprung-Passung bereit und ermöglichen es dem Verschleißteil (13), in einer im Allgemeinen zu der vorderen Kante (12, 27) senkrechten Richtung zu gleiten, und sind angeordnet, eine Keilwirkung auf das Verschleißteil (13) auszuüben, so dass die zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibschlusskräfte umso stärker sind, je größer die zurückgelegte Strecke ist.

4. Das Verschleißteil (13) kann durch eine Kraft vorangetrieben werden, die sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12, 27) erstreckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es durch Reibungsschluss zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) auf dem Verschleißteil (13) und der vorderen Kante (12, 27) gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist.

5. Die zusammenwirkenden Führungsanordnungen (16, 18) ermöglichen es dem Verschleißteil (13), ohne dass eine Notwendigkeit für Schraubbefestigungsmittel oder andere separat entfernbare Befestigungsmittel besteht, in eine Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12) ist, und stellen ein keilartiges Ineinandergreifen zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) bereit, so dass die zwischen den Führungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibschlusskräfte umso stärker sind, je größer die zurückgelegte Strecke ist.

6. Die Führungsanordnungen sind mittels Wänden oder Flächen (16, 18) definiert, die im Querschnitt jeweils eine passende V-Form aufweisen, um einer relativen Drehung des Verschleißteils (13) um seine Längsachse (19) entgegen zu wirken.

7. Die Führungsanordnungen (18) des Verschleißteils (13, 22, 22a, 32, 41) sind an gegenüberliegenden Rändern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnittes (17, 25, 25a, 32) des Verschleißteils (13) gebildet.

8. Die Führungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeuges (10, 27, 30) sind an gegenüberliegenden Rändern eines Aufnahmeabschnittes (14) des Arbeitswerkzeuges (10, 27, 30) gebildet.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil das Merkmal 6 weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

1.

Unter Schutz gestellt ist in Anspruch 1 des Klagepatents entgegen der Bezeichnung in der Klagepatentschrift nicht ein "Arbeitswerkzeug mit auswechselbarer Spitze", sondern - wie sich aus der Merkmalsgliederung unter I. ergibt - eine Anordnung zur Befestigung eines austauschbaren Verschleißteils an einem Arbeitswerkzeug, ohne dabei auf lösbare Befestigungsmittel wie z. B. Schrauben zurückzugreifen.

a)

Dem Durchschnittsfachmann - ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Werkzeugtechnik oder ein erfahrener Konstrukteur mit Techniker-Ausbildung, der mit den besonderen Einsatzbedingungen von Arbeitswerkzeugen mit vorderen Kanten vertraut ist, die hohem Verschleiß ausgesetzt sind - ist dabei aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass die Stabilität der Verbindung sowohl von der Krafteinwirkung als auch vom Widerstand abhängt, den die Befestigung diesen Kräften entgegenbringt.

Da es das Ziel der Erfindung ist, lösbare Befestigungsmittel durch zusammenwirkende Führungsanordnungen gleichwertig zu ersetzen, versteht er die technische Lehre des Klagepatents so, dass die erfindungsgemäße Anordnung in vergleichbarer Weise wie ein lösbares Befestigungsmittel eine feste und stabile Verbindung zwischen dem Verschleißteil und dem Arbeitswerkzeug schafft, die den auf das Verschleißteil wirkenden Kräften widersteht. Diese Kräfte können - wie sich aus der Darstellung zum Stand der Technik und einer Pflugschar als bevorzugte Ausführungsform (Absätze [0038] ff, insbesondere Absatz [0041]) ergibt - erheblich sein. Die Anordnung soll daher z. B. beim Einsatz in der Landwirtschaft unter außergewöhnlichen Bodenbedingungen wie schwerem Lehm mit Kies, bei denen stark konzentrierte Kräfte auf das Verschleißteil wirken können (vgl. Absätze [0009] und [0012] der Beschreibung), eine Verlagerung des Verschleißteils aus der Arbeitsposition effektiv verhindern. Als Lösungsmittel stellt das Klagepatent dafür ausweislich der Aufgabenstellung in Absatz [0013] eine kraftschlüssige Verbindung zwischen Arbeitswerkzeug und Verschleißteil bereit, die auch bei großer Krafteinwirkung gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsposition gesichert ist.

b)

Diese technische Wirkung wird nach dem Anspruchswortlaut durch Führungsanordnungen (Merkmal 2) an einem nach hinten hervorragenden Montageabschnitt des Verschleißteiles (Merkmal 7) und an einem Aufnahmeabschnitt des Arbeitswerkzeuges (Merkmal 8) erzielt, die zusammenwirkend eine gleitfähige Aufnahme-Vorsprung-Passung bereitstellen, durch die das Verschleißteil z. B. mit einem Hammer bis zu seiner Arbeitsstellung in die Aufnahme des Arbeitswerkzeuges vorangetrieben werden kann. Dabei greifen die Führungsanordnungen keilartig ineinander und sie üben so auf das Verschleißteil eine Keilwirkung aus, die in der Arbeitsposition zum Reibungsschluss führt, durch den das Verschleißteil gegen eine Verlagerung gesichert ist (Merkmale 3 bis 5). Zudem verfügen die jeweiligen Führungsanordnungen im Querschnitt über "eine passende V-Form" (Merkmal 6).

c)

Der Durchschnittsfachmann entnimmt daraus, dass der Anspruchswortlaut zwischen einer bestimmten Anordnung der jeweils an den gegenüberliegenden Rändern von Montage- und Aufnahmeabschnitt befindlichen Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander (Merkmale 3 und 5) und der einzelnen Führungsanordnungen im Querschnitt (Merkmal 6) unterscheidet.

Dies ist auch vor dem technischen Hintergrund zu sehen, dass auf das Verschleißteil aus verschiedenen Richtungen Kräfte einwirken können und es sich dementsprechend auf unterschiedliche Art und Weise aus seiner Arbeitsposition verlagern kann, indem es sich z. B. vom Ende des Aufnahmeabschnitts löst oder um seine eigene Längsachse dreht. Dies bestätigt die Beschreibung der Klagepatentschrift, die etwa Verdrillungen und Drehbewegungen [Absatz 0006], auf die Spitze wirkende und axial verlaufende Kräfte [Absatz 0041] und insbesondere mehrfach "Drehkräfte um die Längsachse des Verschleißteils" (Absätze [0012, 0018, 0019 und 0041]) nennt. Um den verschiedenen Krafteinwirkungen einen effektiven Widerstand entgegenzusetzen, bedarf es damit nach der technischen Lehre des Klagepatents sowohl einer Konstruktion, die durch keilartiges Ineinandergreifen zwischen den Führungsanordnungen 16, 18 eine Keilwirkung auf das Verschleißteil 13 ausübt, als auch eines geeigneten Querschnitts der einzelnen Führungsanordnungen. Beides zusammen bewirkt einen Reibschluss zwischen den Führungsanordnungen auf dem Verschleißteil und auf der vorderen Kante, der das Verschleißteil gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsposition sichert (Merkmal 4).

aa)

Dabei sind der Klagepatentschrift keine konkreten Vorgaben oder Hinweise darauf zu entnehmen, welche Form die Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander haben müssen, damit sie keilartig ineinandergreifen.

Der Patentanspruch 1 trifft darüber ebenso wenig eine Aussage wie die Beschreibung. Aus dem Unteranspruch 2 ergibt sich, dass die gegenüberliegenden Seitenwände von Arbeitswerkzeug und Verschleißteil konvergent oder kegelförmig sein können, wobei der Gegenstand der Erfindung jedoch nicht auf diese spezielle Ausführungsvariante beschränkt ist (vgl. dazu Rinken/Kühnen in: Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn. 26). Wie sich aus einem Vergleich der Figuren 1, 4 und 11 der Klagepatentschrift ergibt, können Aufnahme- und Montageabschnitt zudem trapezförmig oder an ihren jeweiligen Enden abgerundet verlaufen. Der Fachmann gelangt dadurch zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, dass jede Formgebung im Verhältnis der Führungsanordnungen zueinander erfindungsgemäß ist, solange sie nur entsprechend dem Anspruchswortlaut in Merkmal 5 zu einem keilartigen Ineinandergreifen der zusammenwirkenden Führungsanordnungen führt.

bb)

Im Unterschied dazu gibt der Patentanspruch 1 für den Querschnitt der Führungsanordnungen ausdrücklich die V-Form vor und lehrt auf diese Weise, dass von den verschiedenen grundsätzlich denkbaren Querschnittsformen nur diese vorgesehen ist, um bei Einwirkung der zu erwartenden erheblichen Kräfte eine Drehbewegung des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse zu verhindern.

Diese technische Funktion ergibt sich ohne weiteres aus der entsprechenden Zweckangabe im Merkmal 6, die ferner mit der zugehörigen Beschreibung in Absatz [0019] der Klagepatentschrift inhaltlich übereinstimmt. Der Fachmann erkennt anhand dieser Zweckangabe, dass nach der Lehre des Klagepatents eine solche Verlagerung des Verschleißteils aus der Arbeitsposition deshalb vermieden wird, weil die Schenkel bei der V-Form schräg aufeinander zulaufen und im Scheitelbereich einen Winkel bilden. Dadurch "verengen" sich im Querschnitt die jeweils ineinandergreifenden Führungsanordnungen und erzielen so - ebenso wie die Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander - eine Keilwirkung, die nach der Beschreibung zum bevorzugten Ausführungsbeispiel einer Pflugschar in Absatz [0041] "allen auf die Verschleißspitze 13 wirkenden Drehkräften um die Längsachse 19 stabil widersteht."

2.

Davon ausgehend sind sich die Parteien auch in der Berufungsinstanz mit Recht darin einig, dass eine wortsinngemäße Benutzung nicht vorliegt, weil die Führungsanordnungen der angegriffenen Ausführungsform im Querschnitt nicht - wie vom Anspruchswortlaut gefordert - eine V-Form aufweisen, sondern halbkreisförmig ausgebildet sind (im Folgenden auch Rund- oder U-Form genannt). Das ist auf den als Anlagen K 5, BK 1 und ZAC 1 vorgelegten Lichtbildern der angegriffenen Ausführungsform auch eindeutig zu erkennen.

Ferner kommt es nicht in Betracht, im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine U-Form als V-Form im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen ist. Beide Formen unterscheiden sich vielmehr eindeutig dadurch, dass die U-Form im Bereich des Scheitels rund verläuft und die Schenkel zumindest in Scheitelnähe bogenförmig sind, während die Schenkel bei der V-Form linienförmig schräg aufeinander zulaufen und im Bereich des Scheitels (mindestens) einen Winkel bilden. Recht zu geben ist der Klägerin allerdings darin, dass die Führungsanordnungen "nicht kantenförmig bis in die V-Spitze" sein müssen. Vielmehr ist eine Ausgestaltung ohne Spitze und mit stattdessen abgeflachtem Scheitelbereich - wie sie Figur 8 der Klagepatentschrift und das als Anlage BK 3 vorgelegte Modell zeigen - ebenfalls erfindungsgemäß.

Die Klagepatentschrift enthält hingegen für ein Verständnis, demzufolge die V-Form nach ihrem technischen Wortsinn auch andere Formen umfasst, keinerlei Anhaltspunkt. Eine funktionsorientierte Auslegung kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlichkörperlich definierten Merkmalen nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihr Inhalt auf die technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung nicht mehr in Übereinstimmung steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2013 - 2 U 58/11; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 34; Meier-Beck, GRUR 2003, 905).

Soweit die Klägerin anführt, eine V-Form könne fließend in eine Bogen- oder Rundform übergehen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil beide Formen eindeutig räumlichkörperlich definiert sind und die oben genannten Kriterien eine zuverlässige Abgrenzung ermöglichen. Demzufolge kann ein "V" kein "U" sein.

3.

Die U-Form der angegriffenen Ausführungsform nebst den weitergehenden Flanschen ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein patentrechtlich äquivalentes Ersatzmittel für die im Anspruchswortlaut geforderte V-Form.

a)

Es kann dahinstehen, ob dieses Mittel objektiv gleichwirkend ist und ob es für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderische Überlegungen als gleichwirkendes Lösungsmittel auffindbar gewesen ist.

b)

Jedenfalls ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform mit halbkreisförmigen Führungsanordnungen im Querschnitt nicht gleichwertig.

Für Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.; Kühnen, aaO, Rn. 75 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.). Für diese Gleichwertigkeit genügt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielführend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil), die Überlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit - und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel - eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung).

Eine Benutzung mit äquivalenten Mitteln liegt nach diesen Grundsätzen vor, wenn der Patentanspruch und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung erkennen lassen, dass auch im Anspruch nicht ausdrücklich genannte Mittel in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies kann etwa bei einer erkennbar unvollständigen Formulierung des Anspruchs zu bejahen sein. Hingegen kommt eine äquivalente Benutzung nicht in Betracht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs ergibt, dass mit der Anspruchsformulierung eine bewusste Beschränkung auf ein bestimmtes Lösungsmittel vorgenommen werden soll. Hat sich der Anspruch in diesem Sinne nach Auslegung durch die Beschreibung auf eine bestimmte konkret umschriebene Lösung festgelegt, so liefe eine Abweichung von diesen Vorgaben darauf hinaus, die technische Lehre des Schutzrechts zu ändern. Das widerspricht jedoch dem auch im Rahmen der äquivalenten Benutzung geltenden Grundsatz, dass die im Wortsinn des Patentanspruches beschriebene technische Lehre als sinnhaft hingenommen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 26/13; Kühnen, aaO, Rn. 97).

aa)

Dies zugrunde gelegt, zieht der Fachmann auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents eine U-Form der Führungsanordnungen im Querschnitt nicht als gleichwertige Lösung in Betracht.

(1)

Dabei mag es durchaus sein, dass nach dem Wirkprinzip der erfindungsgemäßen Anordnung die V-Form erst gemeinsam mit zusammenwirkenden Führungsanordnungen an gegenüberliegenden Seiten von Aufnahme- und Montageabschnitt eine Rotation des Verschleißteils um seine Längsachse verhindert und für den Fachmann grundsätzlich erkennbar ist, dass ausgehend von diesem Wirkprinzip eine kraftschlüssige Verbindung zwischen Arbeitswerkzeug und Verschleißteil, die den auf das Verschleißteil wirkenden Drehkräften um die Längsachse einen stabilen Widerstand entgegensetzt, alternativ auch durch eine U-Form erreichbar ist.

(2)

Die Klagepatentschrift leitet den Fachmann jedoch nicht zu einem in diesem Sinne eventuell gleichwirkenden Ersatzmittel.

Sie lehrt ihn gerade nicht das von der Klägerin angeführte Wirkprinzip, sondern legt sich - was im Hinblick auf den Vorrang des Patentanspruchs für die Bestimmung des Schutzbereichs entscheidend ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) - im Anspruchswortlaut auf die V-Form als geeignete Form fest, um einer Drehung des Verschleißteiles um seine Längsachse entgegenzuwirken. Bereits mit der Aufnahme der V-Form in den Patentanspruch verbindet der Fachmann zwangsläufig einen technischen Sinn, weil allein dieser Umstand zeigt, dass diese konkrete Form für die technische Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass die Führungsanordnungen im Querschnitt irgendeine Form aufweisen können, die "ineinandergreifend zusammenwirkt", würde dem nicht gerecht, weil die vom Klagepatent gelehrte bestimmte Formgebung bei dieser Betrachtung ohne technische Bedeutung wäre. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich vielmehr mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten (vgl. Kühnen, aaO, Rn. 78 unter Hinweis auf LG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2005 - 4b O 210/04).

Demzufolge versteht der Fachmann das Merkmal 6 mit der zugehörigen, inhaltlich übereinstimmenden Beschreibung in Absatz [0019] nicht anders, als dass es dem Klagepatent gerade auf diese bestimmte Form ankommt, weil es ausdrücklich und ausschließlich der V-Form die Wirkung beimisst, einer Drehung des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse entgegenzuwirken. Der Patentanspruch 1 hat sich auf diese Form des Querschnitts der Führungsanordnungen festgelegt. Anhand dieser Festlegung erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent gerade diese Querschnittsform als Verdrehsicherung des Verschleißteiles um seine Längsachse eingesetzt wissen will.

Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klagepatentschrift ihm - wie unter 1. ausgeführt - demgegenüber keine konkreten Vorgaben zu einer bestimmten Form der Führungsanordnungen im Verhältnis zueinander macht. In Anbetracht dessen wird er die Festlegung auf die V-Form im Anspruchswortlaut umso mehr als bewusste Beschränkung auf dieses Lösungsmittel auffassen.

Außerdem ist ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen geläufig, dass nicht jede Querschnittsform geeignet ist, eine Drehung des Verschleißteiles aus seiner Arbeitsposition zu verhindern, sondern etwa Wände mit einer geraden oder tellerartigen Form im Querschnitt keine effektive "Verdrehsicherung" des Verschleißteils bewirken, weil solche Ausgestaltungen erheblichen Krafteinwirkungen beim Einsatz des Arbeitswerkzeuges keinen ausreichenden Widerstand entgegensetzen. Überdies erkennt er, dass zwischen einer V-Form und einer U-Form im Hinblick auf die technische Funktion, einer Drehung des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse entgegenzuwirken, zumindest insofern ein qualitativer Unterschied besteht, als die U-Form wegen ihres abgerundeten, bogenförmigen Verlaufs ohne Ecken und Kanten eher Drehbewegungen des Verschleißteils um seine eigene Längsachse zulässt als die V-Form, die durch einen spitzen oder eckigen Scheitelbereich eine größere Keilwirkung ausübt.

Aus diesen Gründen fasst der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents so auf, dass sie mit der V-Form in Merkmal 6 die für den Gegenstand der Erfindung geeignet geformte Auflagefläche benennt und von anderen, zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung, eine Drehung des Verschleißteiles um seine Längsachse zu verhindern, nicht geeigneten Formen bewusst abgrenzt.

bb)

Ferner beruht die V-Form auf einer bewussten Auswahlentscheidung, die eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ausschließt.

(1)

Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13). Dies führt zum Ausschluss einer Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von welcher der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2002, 515 - Schneidmesser; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). Davon ausgehend ist eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln regelmäßig zu verneinen, wenn die Beschreibung des Patents mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk; Kühnen, GRUR 2013, 1086; Rinken/Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65).

(2)

Eine den Schutzbereich des Patents beschränkende Auswahlentscheidung kann darüber hinaus auch vorliegen, wenn ausschließlich eine früher erteilte Fassung der Patentschrift, nicht aber die nach einem Einspruchsverfahren geänderte Patentschrift einen Hinweis auf alternative Lösungsmittel enthält, welches nicht in den Schutzbereich des Patents fallen soll.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob es trotz des Grundsatzes, dass nicht auf Vorgänge im Erteilungsverfahren zurückgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, GRUR 2002, 511- Kunststoffrohrteil), im Rahmen der Auslegung des Schutzbereichs zulässig ist, auf Patentveröffentlichungen wie die amtlich veröffentlichte Patentanmeldung oder frühere Fassungen der später etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschränkungsverfahren geänderten Patentschrift zurückzugreifen, wenn sich der Gehalt der maßgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschließt und damit zu einem Niederschlag auch in dieser geführt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

Diese Frage ist - anders als für die Erteilungsakten und für die Offenlegungsschrift - für einen Vergleich zwischen der ursprünglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift zu bejahen (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das Merkmal, um dessen äquivalente Benutzung es geht, nicht eine Änderung des Patentanspruchs, sondern ausschließlich des Beschreibungstextes erfolgt ist.

Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt. Zur Auslegung der Patentansprüche sind nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Daraus folgt, dass die ursprünglich erteilte Fassung der Patentschrift zum Interpretations- und Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EPÜ gehört (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13). Demzufolge sind nicht nur die früheren Patentansprüche, sondern ist ergänzend auch die frühere Beschreibung für die Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen. Dem steht Art. 69 Abs. 2 S. 2 EPÜ nicht entgegen, wonach das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung bestimmt, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird. Daraus folgt zwar, dass Gegenstand der Auslegung stets die geltende Fassung der Patentschrift ist, das dafür heranzuziehende Auslegungsmaterial wird durch diese Regelung jedoch nicht auf diese beschränkt.

Des Weiteren verlangt das Gebot der Rechtssicherheit eine Berücksichtigung der Beschreibung in der ursprünglich erteilten Fassung der Patentschrift für die Frage, ob ein Ersatzmittel nach der technischen Lehre des Patents gleichwertig ist. Das Gebot der Rechtssicherheit ist grundsätzlich ebenso hoch zu bewerten wie das Interesse des Patentinhabers an einem angemessenen Schutz seiner erfinderischen Leistung. Es bezweckt, dass der Schutzbereich eines Patents für den Rechtsverkehr hinreichend sicher vorhersehbar ist und er sich darauf verlassen kann, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist. Der Anmelder hat deshalb dafür zu sorgen, dass in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1992, 594 - mechanische Betätigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 2 U 29/12 - WC-Sitzgelenk m. w. N.). Mit ihrer Erteilung ist die ursprünglich erteilte Fassung der Patentschrift insgesamt, mithin einschließlich der Beschreibung allgemein zugänglich geworden. Dem Rechtsverkehr ist dabei bekannt gewesen, dass ihr Inhalt - anders als die Erteilungsakten und die Offenlegungsschrift - gemäß Art. 69 EPÜ zur Auslegung herangezogen wird. Er darf deshalb bei Offenbarung alternativer Lösungsmöglichkeiten in einer früheren Fassung, die keine Aufnahme in den Patentanspruch gefunden haben, zu Recht darauf vertrauen, dass sie nicht vom Schutzbereich des Patents umfasst sind und eine Nutzung die Rechte an und aus diesem Patent nicht verletzt.

Dieses Interesse ist hier umso schutzwürdiger, als der Anmelder durch die ausdrückliche Benennung von Lösungsalternativen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm diese bewusst gewesen sind und er sie bei der Beschreibung der technischen Lehre seiner Erfindung berücksichtigt hat. Bei dieser Sachlage wäre es ihm jedoch ein Leichtes gewesen, die anderen Möglichkeiten ebenfalls in den Patentanspruch aufzunehmen und ihn entsprechend zu formulieren, wenn sie tatsächlich geschützt werden und Schutzrechte Dritter nicht entgegengestanden haben sollten. Macht er davon keinen Gebrauch, so kann dies vom Rechtsverkehr deshalb nur so verstanden werden, dass die Lösungsalternativen nicht vom Schutzbereich umfasst werden sollten.

Diese vom Anmelder getroffene Auswahlentscheidung kann in der Regel faktisch nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wer dem Rechtsverkehr zu verstehen gegeben hat, dass von mehreren erkannten Lösungsalternativen nur eine in den Schutzbereich des Patents fallen soll, kann regelmäßig weder die nach außen dokumentierte Kenntnis anderer Varianten noch das daraus resultierende Verständnis Dritter vom Schutzbereich des Patents durch Streichung oder Umformulierung wieder beseitigen.

Zuletzt ist die ursprünglich erteilte Fassung für die Auslegung des Schutzbereichs deswegen heranzuziehen, weil andernfalls ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen im Verletzungsverfahren einerseits und im Rechtsbestandsverfahren andererseits auftreten kann. Da das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt und an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren gebunden ist, darf eine dort vorgenommene Beschränkung des Patents durch Schutzbereichserwägungen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Das wird besonders deutlich, wenn der Patentanspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren lediglich in beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Falle muss jede Auslegung der Anspruchsmerkmale und jede anderweitige Schutzbereichsbestimmung unterbleiben, die dazu führt, dass das Patent auf solche Lösungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13). Doch auch falls nicht der Patentanspruch selbst, sondern lediglich die Beschreibung in der nach einem Einspruchsverfahren geänderten Patentschrift bezogen auf ein nicht wortsinngemäß verwirklichtes Merkmal geändert worden ist, dessen Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln in Rede steht, ist dies grundsätzlich im Verletzungsverfahren bei der Auslegung zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass - wie die Regelung in Art. 69 Abs. 2 S. 2 EPÜ bestätigt - sämtliche Ausführungsformen, die - aus welchen Gründen auch immer - im Rechtsbestandsverfahren "weggefallen" sind, nicht mehr in den Schutzbereich des Patents einbezogen werden dürfen, zumal die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Patentschriften regelmäßig keinen Aufschluss über die Gründe für die erfolgte Beschränkung geben. Daher darf der Rechtsverkehr, der den Umfang des Schutzes aus Gründen der Rechtssicherheit verlässlich beurteilen können muss, einer Änderung der Beschreibung berechtigterweise entnehmen, dass ursprünglich ebenfalls in der Beschreibung erwähnte, aber nachträglich gestrichene Ausführungsvarianten nicht geschützt sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 - 2 U 23/13).

(3)

So ist es auch im vorliegenden Fall: Der aktuellen Klagepatentschrift sind zwar keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Querschnitt der Wände oder Flächen der Führungsanordnungen auch anders ausgestaltet werden kann als mittels der in Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 genannten V-Form, um einer Drehung des Verschleißteiles um seine eigene Längsachse entgegenzuwirken.

Indes lautete die Beschreibung in Absatz [0019] der ursprünglich erteilten Fassung der Patentschrift: "Die Wände oder Flächen, welche die Führungsanordnung definieren, können im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen, obwohl andere Querschnittsformen vorgesehen sein können, um einer Drehung des Verschleißteiles um die longitudinale Achse und relativ zu der vorderen Kante entgegenzuwirken." Die ursprüngliche Beschreibung nahm damit eindeutig Bezug auf mögliche alternative Formen. Eine solche Variante ist insbesondere die von der angegriffenen Ausführungsform verwendete U-Form. Auf Grundlage seines allgemeinen Fachwissens erkennt der Fachmann, dass an Stelle der V-Form grundsätzlich auch andere Formen geeignet sein können, bei der ebenfalls die eine Führungsanordnung die andere kraftschlüssig umgreift. Davon ausgehend liegt eine U-Form als Alternative nahe, weil sie nicht nur der V-Form ähnlich ist, sondern mit ihr ferner eine kraftschlüssige Ausgestaltung von zusammenwirkenden Führungsanordnungen des Aufnahme- und Montageabschnitts möglich ist. Indem jedoch nur die V-Form Eingang in den Patentanspruch 1 des Klagepatents gefunden hat, hat der Patentinhaber nach außen erkennbar eine bewusste Auswahlentscheidung mit dem Inhalt getroffen, dass für die übrigen grundsätzlich möglichen Querschnittsformen, zu denen insbesondere die U-Form gehört, kein Patentschutz beansprucht werden soll.

Würde man demgegenüber gleichwohl die Verwendung einer U-Form als äquivalente Benutzung ansehen, so liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, den Schutzbereich des Klagepatents auf eine Ausgestaltung zu erweitern, die im Zuge des Einspruchsverfahrens ausdrücklich aus der Beschreibung gestrichen worden ist. Dies steht aber nicht nur im Widerspruch zum Ergebnis des Einspruchsverfahrens, sondern bedeutet gleichzeitig eine Umgehung der bereits aus der ursprünglich erteilten Fassung der Patentschrift hervorgehenden Beschränkung des Schutzbereichs: Schon dort waren andere Ausgestaltungen als die V-Form nicht geschützt, weil sie im maßgeblichen Patentanspruch ausschließlich diese Form als erfindungsgemäß lehrte und die Bezugnahme auf mögliche andere Querschnittsformen in Absatz [0019] eindeutig als Auswahlentscheidung in dem Sinne zu verstehen war, dass alternative Lösungen nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst sein sollen. Der Patentinhaber kann diese bewusste Auswahlentscheidung nicht durch Streichungen oder sonstige Änderungen in der Beschreibung nachträglich wieder rückgängig machen, zumal der Rechtsverkehr darauf vertrauen durfte, dass sich der Schutzbereich von Merkmal 6 des Klagepatents auf die V-Form des Querschnitts der Führungsanordnungen beschränkt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin präzisierte Absatz [0019] der Beschreibung in der ursprünglichen erteilten Fassung auch nicht lediglich die V-Form und erweiterte ihren Schutzbereich, indem sie aufzeigte, dass andere Varianten der V-Form denkbar seien, zu denen eventuell auch eine U-Form gehöre, soweit nur das Wirkprinzip der Aufnahme-Vorsprung-Passung erfüllt sei. Vielmehr stellte die Beschreibung dort die V-Form ausdrücklich "anderen Querschnittsformen" gegenüber. Sie offenbarte damit andere Querschnittsformen nicht als Varianten der V-Form im Rahmen eines einheitlichen Wirkprinzips, sondern als etwas anderes ("aliud"). Auf diese Weise gelangt der Fachmann zu dem Verständnis, dass die ursprünglich erteilte Patentschrift die V-Form von alternativ möglichen Querschnittsformen abgrenzte und nicht etwa - wie die Klägerin meint - im Rahmen des Wirkprinzips der Aufnahme-Vorsprung-Passung als bloße Varianten der V-Form einschloss. Das gilt umso mehr, als auch die Patentschrift in der ursprünglich erteilten Fassung - ebenso wie der nunmehr maßgebliche Patentanspruch [vgl. oben unter aa) (2)] - nicht das Wirkprinzip der Aufnahme-Vorsprung-Passung lehrte, sondern sich auf die V-Form als einzige geeignete Querschnittsform festlegte. Da es sich dabei - wie bereits ausgeführt - um ein räumlichkörperlich definiertes Merkmal handelt, ist es nicht dahingehend auslegungsfähig, dass im Sinne der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0019] auch "andere Querschnittsformen" erfindungsgemäß waren, sofern sie nur das genannte Wirkprinzip erfüllten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offen gebliebene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zur Auslegung auf frühere Fassungen der Patentschrift zurückgegriffen werden darf, ist aus den unter B. II. 3. b) aa) angeführten Gründen nicht entscheidungserheblich.

IV.

Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.07.2014
Az: I-15 U 29/14


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Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:48 Uhr

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Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008, Az.: II ZR 133/07OLG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2002, Az.: 17 W 236/02OLG Köln, Urteil vom 10. Dezember 2004, Az.: 6 U 83/04LG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: 324 O 703/08BPatG, Beschluss vom 24. März 2004, Az.: 26 W (pat) 26/03BGH, Beschluss vom 6. November 2006, Az.: AnwZ (B) 84/05BPatG, Beschluss vom 27. Oktober 2004, Az.: 19 W (pat) 311/02OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Januar 2013, Az.: 1 Ws 445/12OLG Hamm, Urteil vom 2. März 2010, Az.: 4 U 174/09BPatG, Beschluss vom 7. April 2011, Az.: 21 W (pat) 37/07