Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. April 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 109/09

(BGH: Beschluss v. 19.04.2010, Az.: AnwZ (B) 109/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer Stüer Quaas Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 15/09 -






BGH:
Beschluss v. 19.04.2010
Az: AnwZ (B) 109/09


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