Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 8/05

(BGH: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: AnwZ (B) 8/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahr 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 26. November 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverfügung die in dem Bescheid aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers belief sich damals auf 78.174,04 €; davon waren nachweislich erst 1.026,54 € getilgt. Am 4. September 2003 hatte der Antragsteller in fünf Vollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die durch die entsprechenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er ist den tatsächlichen Feststellungen der Widerrufsverfügung nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts vor.

b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich.

2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Der Antragsteller hat eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356), auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er hat weitere Tilgungen der titulierten Verbindlichkeiten, die sich nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auf derzeit mindestens 71.147,50 € belaufen, nicht behauptet. Nach der Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 2. August 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit sechs eidesstattlichen Versicherungen und drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Vorliegen eines Vermögensverfalls wird deshalb weiterhin vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und auch vom Antragsteller selbst eingeräumt.

b) Mit dem fortbestehenden Vermögensverfall ist auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gegeben. Einer der seltenen Ausnahmefälle, in denen eine Gefährdung der - vorrangigen - Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2) liegt hier nicht vor.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 28.05.2004 - 1 ZU 80/03 -






BGH:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: AnwZ (B) 8/05


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