Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg:
Beschluss vom 15. Juni 2007
Aktenzeichen: 70a II 5486/06

(AG Tempelhof-Kreuzberg: Beschluss v. 15.06.2007, Az.: 70a II 5486/06)

Tenor

In der Beratungshilfesache € wird der Vergütungsantrag vom 16.05.2007 der Rechtsanwältin N. zurückgewiesen.

Gründe

Die erste Tätigkeit der Antragstellervertreterin erfolgte ausweislich der Akte am 24.10.2006, der vorgelegte Beratungshilfeschein wurde aufgrund des Antrags vom 27.10.2006 (persönliche Beantragung vor dem Rechtspfleger) erteilt.

Da die hier zur Liquidation angemeldete Tätigkeit, somit vor der durch das Gericht gewährten Beratungshilfe liegt, sind die vom dem Bevollmächtigten erbrachten Tätigkeiten nicht von der bewilligten Beratungshilfe (= Scheinerteilung) erfasst und können nicht zu Lasten der Landeskasse abgerechnet werden.

Ähnlich wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, deren (Rück-)Wirkungen auch erst ab dem Zeitpunkt eintreten können, in denen der (ordnungsgemäße) Antrag vorliegt, entfaltet die Beratungshilfe Wirkung ebenfalls erst ab (ordnungsgemäßer) Antragstellung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.06.2003, FamRZ 2004, 122; BGH, Beschl. v. 09.10.2003, FamRZ 2004, 99f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 06.10.2003, FamRZ 2004, 1217 f.).

Wenn hier bei der Entscheidung über den Antrag bereits bekannt gewesen wäre (was nicht der Fall war), dass der Bevollmächtigte bereits tätig geworden war, wäre kein Schein erteilt worden. Die Frage der vorherigen Befassung des Bevollmächtigten ergeht grundsätzlich in jedem Verfahren an die Antragsteller, wenn diese vor dem Rechtspfleger erscheinen, um einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Wird die vorherige Tätigkeit bejaht, wird den Antragstellern neuerdings ein Schreiben ausgehändigt, worin diese und der bereits tätig gewordene Anwalt mit entsprechend ausführlicher Begründung darauf hingewiesen werden, dass die Scheinerteilung nicht (mehr) möglich und daher gem. §§ 4, 7 BerHG zu verfahren ist oder der Antragsteller wird gebeten, dass der bereits bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gem. §§ 4, 7 BerHG einreicht.

Würde man die Ansicht vertreten, dass ein Beratungshilfeschein noch erteilt werden könnte, wenn der Anwalt bereits tätig geworden ist, so würde dies bedeuten, dass die Verweisung der Rechtsuchenden an das Amtsgericht zur Vermeidung eines Kostenrisikos für den bereits tätig gewordenen Anwalt zulässig würde.

Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen und würde im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers zuwider laufen, das Verfahren auf Gewährung von Beratungshilfe zu beschleunigen (BT-Drucks. 8/3695 S.9; Nagel, Rpfleger 1982, 212 ff.; Schoreit/Dehn § 4 Anm. 8; Klein, JurBüro 2001, 172 ff.).

Die Erteilung eines Berechtigungsscheines ist nur vor einer Beratung möglich. Wendet sich die rechtsuchende Person zuerst direkt an einen Rechtsanwalt, so ist eine nachträgliche Bewilligung, nicht jedoch die Erteilung eines nachträglichen Berechtigungsscheines möglich (vgl. §§ 4 Abs.2 S.4, 7 BerHG). Der Antrag ist durch den beauftragten Rechtsanwalt zu stellen (vgl. o.g. Vorschriften).

Hierdurch soll u.a. vermieden werden, dass sich der Mandant nach Beratung durch einen Rechtsanwalt mit einem Berechtigungsschein in der gleichen Angelegenheit an einen weiteren Rechtsanwalt wendet, da es im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren keine Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung gibt.

Auch war die Bereitschaft zur Übernahme des Gebührenrisikos durch die Anwaltschaft eines der von dieser im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Argumente für den von ihr geforderten Direktzugang zum Anwalt (Bischof, NJW 1981, 898; Klinge § 7 Rn. 2).

Weist der Rechtsuchende vor dem Gespräch auf seine beengte wirtschaftliche Lage hin, so ist wiederum der Anwalt verpflichtet (§ 16 BORA und § 49a BRAO) den Rechtsuchenden auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe hinzuweisen und das Mandat grundsätzlich zu übernehmen und ist verpflichtet über sein Büro einen Antrag gem. §§ 4, 7 BerHG im Auftrag des Mandanten zu stellen. Dies allein ist das dem Gesetz und dem Intentionen des Gesetzgebers entsprechende Verhalten (Schoreit/Dehn § 7 Rdn. 6 m.w.N.; Kreppel, Rpfleger 1986, 86 ff.).

Die Ansicht, dass in grenzwertigen Fällen der Mandant an das Gericht verwiesen werden kann, um eine Entscheidung des Gerichts zu €provozieren€ (Klein, JurBüro 2001, 172 ff.), wird hier abgelehnt, da es einem Volljuristen möglich und zumutbar ist eine Berechnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG i.V.m. mit den entsprechenden Vorschriften §§ 114 ff. ZPO vorzunehmen und abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach § 1 BerHG gegeben sind oder nicht.

Die Verweisung der Mandantschaft an das Gericht ist nach hiesiger Auffassung nur zulässig, wenn der Mandant auf einem Mandatsverhältnis nach den Beratungshilfevorschriften besteht und der Anwalt selbst die Voraussetzungen nach § 1 BerHG für nicht gegeben hält.

€Die bei Schaffung des Beratungshilfegesetzes bezweckte Regelung (meint: Antragsverfahren nach §§ 4, 7 BerHG) erfordert es, dass €diese €Geschäftsgrundlage€ jetzt auch eingehalten werden [muss]€ (Bischof a. a. O.).

Es entspricht auch nicht der Prozessökonomie, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen selbst für gegeben hält, sich aber (z. B. aufgrund des Kostenrisikos) seine Auffassung in Form der Erteilung eines Beratungshilfescheins vom Amtsgericht nochmals bestätigen lassen möchte (vgl. obige Ausführungen).

In keinen Fall ist das Gericht als Vor- oder Überprüfungsinstanz zu €missbrauchen€.

Da es dem Bevollmächtigten hier sogar bekannt war, dass er bereits vor der Antragstellung tätig war, ist für ihn an den Schein auch kein "guter Glaube" auf Kostendeckung verbunden (LG Münster Beschl. 30.04.1985, JurBüro 1985, 1844; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A., Rdn. 1041 m.w.N.).

Vielmehr hätte hier das Gericht ggf. sogar die Möglichkeit bzw. Pflicht seine bisherige Entscheidung (= Erteilung des Scheins) gem. §§ 5 BerHG, 18 FGG abzuändern (Kreppel, Rpfleger 1986, 86 ff., LG Frankenthal, Beschl. v. 21.05.1986, Rpfleger 1986, 494 f.). Soweit das Gericht seine vorherige Entscheidung auf Gewährung von Beratungshilfe aufhebt, entfällt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, falls dieser infolge unmittelbaren Zugangs bereits vor Bewilligung der Beratungshilfe tätig geworden ist (LG Frankenthal, a.a.O., LG Paderborn, Beschl. 11.03.1986, JurBüro 1986, 1211; LG Bochum, JurBüro 1986, 403; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 323; LG Kleve JurBüro 1986, 1384 und JurBüro 1987, 75; Schoreit/Dehn § 6 Rdn. 6 a.E. m.w.N. u.a. auf den Rechtsgedanken aus § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfg; Hansen, JurBüro 1987, 329; Weiß, Rechtspfleger 1988, 341).

Die Abänderung der gerichtlichen Entscheidung (s. o.) ist hier nicht notwendig, da der Schein mittlerweile bei Gericht eingereicht wurde und somit eine weitere Belastung der Landeskasse ausgeschlossen ist. Ferner ist lediglich die Zurückweisung des Liquidationsantrags zu veranlassen.

Da die Tatsache, dass der Bevollmächtigte bereits vor Gewährung von Beratungshilfe durch das Gericht tätig geworden ist, unabänderlich ist, war der Antrag ohne vorherige Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Dies rechtfertigt die ausgesprochene Zurückweisung.






AG Tempelhof-Kreuzberg:
Beschluss v. 15.06.2007
Az: 70a II 5486/06


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