Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 360/02

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 7 W (pat) 360/02)

Tenor

Das Patent 101 05 809 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 05 809 mit der Bezeichnung Verfahren zur Herstellung einer Kette, insbesondere einer Rundstahlkette aus Vergütungsstahl, dessen Erteilung am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden ist, hat die E... GmbH in W... Einspruch erhoben. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (= Hauptantrag), hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den am 12.01.2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 mit Beschreibung.

Sie macht geltend, dass das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, zumindest nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung:

Verfahren zur Herstellung einer Kette, insbesondere einer Rundstahlkette, aus Vergütungsstahl, wobei ein Kettenstrang aus Kettengliedern gefertigt und dieser anschließend einer Wärmebehandlung unterzogen wird, worauf eine Kalibrierung des Kettenstrangs erfolgt, und dann der Kettenstrang nach dem abschließenden Kalibrieren einer Wärmenachbehandlung bei einer Temperatur zwischen 190¡C und 250¡C unterzogen wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgende Fassung:

Verfahren zur Herstellung einer Kette, insbesondere einer Rundstahlkette, aus Vergütungsstahl, wobei ein Kettenstrang aus Kettengliedern gefertigt und dieser anschließend einer Wärmebehandlung mit Härten und Anlassen unterzogen wird, worauf eine Kalibrierung des Kettenstrangs erfolgt mit einer Hauptkalibrierung vor der abschließenden Wärmebehandlung (Vergütung) und einer Nachkalibrierung nach der Vergütung, und dann der Kettenstrang nach dem abschließenden Kalibrieren einer Wärmenachbehandlung bei einer Temperatur zwischen 190¡C und 250¡C unterzogen wird.

Nach Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 67 bis Spalte 2 Zeilen 3 liegt für Hauptund Hilfsantrag die Aufgabe vor, ein Verfahren zur Herstellung einer Kette aufzuzeigen, die eine Zugfestigkeit Rm über 1.550 MPa und eine Kerbschlagarbeit AV von mindestens 55 J erreicht.

Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Hauptbzw. Hilfsantrag sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zur Herstellung einer Kette nach Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags weiter ausgestalten sollen.

In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1.

Dr.-Ing. W. Schaefer "Derzeitiger Stand der Entwicklung hochfester Rundstahlketten für den Bergbau", Glückauf 106 (1970) Nr. 1 S. 17 bis 26 D4 2.

Grundlagen der technischen Wärmebehandlung von Stahl, Werkstofftechnische Verlagsgesellschaft mbH, Karlsruhe, 1981 S. 140, 141, 150 bis 155 D5 3.

Infoblatt "Thyrofort 1600" der Edelstahl Witten-Krefeld GmbH D6 4.

DIN 22252 Dez. 1973 D7 Die Patentinhaberin hat bestritten, dass der Inhalt der D6 der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Patents zugänglich gemacht worden ist.

Die Beweisaufnahme hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei ergeben, dass der Inhalt des Infoblattes "Thyrofort 1600" mit seinen Diagrammen in der Zeit zwischen dem 8.11.1999 und dem 8.8.2000 offenkundig wurde. Der Zeuge Dr.-Ing. W... hat glaubwürdig bekundet, dass das von ihm am 8.11.1999 entworfene Infoblatt "Thyrofort 1600" in diesem Zeitraum an etwa 6 bis 7 auswärtige Kunden durch email, Briefe oder persönliche Gespräche bekannt gemacht wurde. Dabei wurden auch die dazugehörigen drei Diagramme mitversandt. An 3 Kunden, darunter auch ein Kettenhersteller, konnte sich der Zeuge noch namentlich erinnern. Sofern bei den Verkaufsverhandlungen zwischen der Einsprechenden und der Patentinhaberin ein übereinstimmendes Geheimhaltungsinteresse bestanden haben sollte, wurde der Inhalt dieses Infoblattes aber spätestens mit dem Versand an diese auswärtigen Kunden offenkundig.

II.

1.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Korkenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentum vom 13. Dezember 2001 Art. 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig. Er hat zum Widerruf des Patents geführt.

3.

Ob die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag eine unzulässige Erweiterung beinhaltet, wie es von der Einsprechenden geltend gemacht worden ist, kann dahinstehen, da das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 stellt weder nach Hauptantrag noch Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung dar.

4.1 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig, da es nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist.

Ein Verfahren zur Herstellung einer Kette, insbesondere einer Rundstahlkette aus Vergütungsstahl, bei welchem ein Kettenstrang aus Kettengliedern gefertigt und dieser anschließend einer Wärmebehandlung unterzogen wird, worauf eine Kalibrierung des Kettenstrangs erfolgt, ist z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 32 38 716 bekannt (S. 7, Abs. 2 bis S. 8, Abs. 1). Das auf die Wärmebehandlung folgende, bei der Kettenherstellung übliche Kalibrieren der Kettenglieder ist dort nicht angegeben, jedoch liest der Fachmann dieses Merkmal ohne weiteres mit, da er aufgrund seiner Fachkenntnis den üblichen Ablauf der Kettenherstellung kennt.

Als Fachmann ist hier ein Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Kettenherstellung mit vertieften Kenntnissen der Eigenschaften der verwendeten Materialien anzusehen. Aus D4 erhält der Fachmann den Hinweis, dass durch den Kalibriervorgang (Recken auf Kettenmaß) eine Kaltverformung und eine Kaltverfestigung entstehen kann, die Alterungsvorgänge und Versprödungserscheinungen auslösen können (vgl. S. 20 re Sp letzter Abs. bis S. 21 li Sp Z. 1 und 2). Aufgrund seiner Kenntnisse über die Eigenschaften des verwendeten Materials ist dem Fachmann bekannt, dass er ein derart verfestigtes Material einer Wärmbehandlung unterziehen kann, um diese Verfestigungen zu verringern. Bei der Wahl der geeigneten Temperatur, auf die das Material erwärmt werden soll, greift er auf die in D6 dargestellten Diagramme zurück, in welchen die hier vorrangig interessierenden Materialeigenschaften, nämlich die Kerbschlagarbeit und die Zugfestigkeit, über der Temperatur dargestellt sind. Aus dem Diagramm der Kerbschlagarbeit über der Temperatur geht hervor, dass diese in einem Temperaturbereich zwischen ca. 230¡C bis ca. 630¡C absinkt. Er wird also diesen Te mperaturbereich vermeiden. Da aus dem Diagramm der Zugfestigkeit über der Temperatur hervorgeht, dassdiese bei einer Temperatur oberhalb von 230¡C abfäl lt, ohne bei einer höheren Temperatur wieder anzusteigen, wird er den Temperaturbereich unter ca. 230¡C wählen, ein Bereich, der sich schon aufgrund des geringeren Energiebedarfs auch anbietet.

Aufgrund dieser Überlegungen gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Verfahren nach Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig.

4.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass eine Hauptkalibrierung vor der abschließenden Wärmebehandlung (Vergütung) und eine Nachkalibrierung nach der Vergütung vorgesehen ist. Auch dieses zusätzliche Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn eine derartige Maßnahme geht bereits aus D7 hervor. Dort wird unter dem Punkt 4.4 "Recken" angegeben, dass bei zweimaligem Recken der Kette (im Patent als Kalibrieren bezeichnet) vor dem zweiten Reckvorgang ein Vergüten der Kette erfolgt. Die Patentinhaberin hat zutreffend eingewandt, das diese Aussage nur für einen Edelstahl gilt, wie er in DIN 17 115 aufgeführt ist. Da im Patentanspruch 1 als Kettenmaterial ganz allgemein Vergütungsstahl angegeben ist, ein Material, auf das sich auch die DIN 17 115 bezieht, trifft die vorstehend zitierte Textstelle aus D7 auch auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 zu. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

Mit dem Patenanspruch 1 nach Hauptbzw. Hilfsantrag fallen auch die Patentansprüche 2 bis 5 nach Hauptbzw. Hilfsantrag, die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 zurückgezogen sind, als echte Unteransprüche.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 7 W (pat) 360/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/87944c0cce17/BPatG_Beschluss_vom_12-Januar-2005_Az_7-W-pat-360-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 7 W (pat) 360/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 15:59 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 12. Dezember 2005, Az.: 30 W (pat) 23/04OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Dezember 2005, Az.: 2 ARs 154/05OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2005, Az.: 8 W 6/05LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2014, Az.: 4b O 85/14BFH, Beschluss vom 6. November 2008, Az.: IV B 127/07OLG Hamm, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-4 U 143/11LAG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: 2 Ta 206/14KG, Beschluss vom 17. März 2009, Az.: 3 Ws (B) 100/09, 2 Ss 51/09 - 3 Ws (B) 100/09BPatG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, Az.: 8 W (pat) 329/05LG Bochum, Urteil vom 1. Februar 2012, Az.: 13 O 187/11