Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 29. November 2012
Aktenzeichen: 28 U 188/11

(OLG Hamm: Urteil v. 29.11.2012, Az.: 28 U 188/11)

1. Zur Pflicht des Rechtsanwalts, Maßnahmen gegen diedrohende Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Mandantin zu treffen.

2. Zur Verjährung eines Anwaltshaftungsanspruchs

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 12.08.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, an die Klägerin 89.939,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.968 € für die Zeit vom 11.05.2004 bis zum 31.07.2005 sowie seit dem 19.08.2008 und aus 25.971,84 € seit dem 19.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagten zu 77 %; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten zu 85 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Gegenseite aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Sozien, wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadenersatz in Anspruch.

Sie beauftragte die Beklagte zu 1) im April 2003 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Verfolgung von Regressansprüchen gegen den Notar T und ihre Steuerberatungsgesellschaft, S GmbH. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 2).

Zum Zeitpunkt der Mandatserteilung war bereits ein Rechtsstreit der Kläger gegen den Notar T vor dem Landgericht Münster anhängig (10 O 731/02 LG Münster).

Hintergrund war im Wesentlichen folgender:

Die Klägerin war Alleingesellschafterin der D GmbH [nachfolgend: D]. S GmbH, die die Klägerin dauerhaft in steuerlichen Belangen beriet, empfahl im Jahr 1998 den Abschluss eines Ergebnisübernahmevertrags, mit dem die D ihre Geschäftsergebnisse an die Klägerin abführen sollte. Weil die D Verluste und die Klägerin Gewinne erwirtschaftet hatte, sollte auf diese Weise die steuerliche Belastung der Klägerin reduziert werden.

Um Wirksamkeit zu erlangen, bedurfte es gemäß §§ 53, 54 GmbHG einer notariellen Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter der D sowie der Eintragung des Ergebnisübernahmevertrags ins Handelsregister.

Die Klägerin und die D schlossen am 27.11.1998 vor dem Notar T einen - von der S GmbH - entworfenen Ergebnisübernahmevertrag, den sie mit Anschreiben vom 02.12.1998 an S GmbH weiterleiteten. Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter der D wurde nicht notariell beurkundet und auch die Eintragung im Handelsregister unterblieb zunächst.

Im August 1999 erstellte S GmbH die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1998 und fertigte anhand dessen die Steuererklärungen. Zunächst berücksichtigte das Finanzamt C2 den Ergebnisübernahmevertrag und erkannte die Verluste der D zugunsten der Klägerin gewinnmindernd an. Bei einer Betriebsprüfung im Mai 2000 bemerkte das Finanzamt das Fehlen der Voraussetzungen für einen wirksamen Ergebnisübernahmevertrag und erließ am 27.04.2001 einen geänderten Grundlagenbescheid für 1998, in dem die Verluste der D nicht mehr berücksichtigt wurden. Die Nachholung der notariellen Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses sowie die Eintragung ins Handelsregister am 21.11.2000 entfalteten für das Jahr 1998 keine Rückwirkung.

Die Gesellschafter der Kommanditistin der Klägerin, der N GmbH & D2 KG, N, N-Z und N2 erhielten unter dem 20.07., 23.07. bzw. 01.08.2001 geänderte Einkommenssteuerbescheide. Durch die Nichtberücksichtigung der Verluste der D erhöhten sich ihre Gewinnanteile und dementsprechend die steuerliche Belastung.

Die Klägerin verklagte daraufhin den Notar T auf Ersatz von Steuerschäden, wobei nur eigene Ansprüche, keine abgetretenen Ansprüche ihrer - mittelbaren - Gesellschafter geltend gemacht wurden. Der Notar T berief sich auf die Subsidiarität seiner Haftung nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO und verwies auf eine Inanspruchnahme der Steuerberatungsgesellschaft als anderweitige Ersatzmöglichkeit. Daraufhin legten die Rechtsanwälte C pp., die die Klägerin bis dahin vertraten und die zugleich Geschäftsführer der S GmbH waren, das Mandat nieder und die Klägerin mandatierte die Beklagte zu 1).

Nach diesem im April 2003 erfolgten Anwaltswechsel unterzeichneten N, N-Z und N2 sowie der Geschäftsführer der Klägerin Z1 eine auf den 13.05.2003 datierte Abtretungsvereinbarung, wonach die - mittelbaren - Gesellschafter der Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegen den Notar T und/oder S GmbH wegen der Unwirksamkeit des Ergebnisübernahmevertrags an die Klägerin abtraten.

Diese Vereinbarung wurde im Prozess gegen den Notar nicht vorgelegt.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.05.2003 wurde der S GmbH den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ließ nicht erkennen, dass es auch um die Verfolgung an die Klägerin abgetretener Ansprüche der (mittelbaren) Gesellschafter ging.

Mit Urteil vom 14.06.2003 wurde die Klage gegen den Notar wegen der nicht ausgeräumten anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein. S GmbH trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Mit Urteil vom 17.03.2004 wies der 11. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts, der sich der Ansicht des Landgerichts anschloss, die Berufung zurück.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.04.2004 meldete die Klägerin gegenüber der S GmbH Regressansprüche an und setzte vergeblich eine Frist zum Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung bis zum 10.05.2004.

Im Dezember 2004 erhob die Klägerin, vertreten durch die Beklagte zu 1), vor dem Landgericht Essen Regressklage gegen S GmbH (18 O 475/04 Landgericht Essen). Im Verhandlungstermin am 10.03.2005 wurde die Abtretungserklärung vom 13.05.2003 vorgelegt. Mit Urteil vom selben Tag wurde die Klage bis auf einen Teilbetrag von 2.157,64 €, der auf Ersatz von Kosten durch die Anrufung des Finanzgerichts entfiel, abgewiesen. Über diesen Betrag hinaus bestehe kein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin; abgetretene Ersatzansprüche der Gesellschafter seien verjährt.

Gegen dieses Urteil legten die Klägerin, wiederum vertreten durch die Beklagte zu 1), Berufung und S GmbH Anschlussberufung ein. In der Verhandlung vor dem 25. Zivilsenat des erkennenden Oberlandesgerichts am 16.11.2005 schlossen die damaligen Parteien einen Widerrufsvergleich auf Basis einer Zahlung von 30.000 €, den die Klägerin widerrief.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2006 meldeten die Klägerin und ihre (mittelbaren) Gesellschafter Regressansprüche gegen die Beklagten an, ließen sich aber im laufenden Prozess gegen S GmbH weiterhin von diesen vertreten. Es folgte Korrespondenz bis zu einem Schreiben der Beklagten vom 03.05.2006, mit dem diese zunächst bis zum 31.01.2007 auf die Verjährungseinrede verzichteten. Nachfolgend verlängerten sie den Verzicht mehrfach, zuletzt bis zum 30.06.2008.

Mit Urteil vom 19.05.2006 änderte der 25. Zivilsenat das Urteil des Landgerichts Essen überwiegend ab und verurteilte S GmbH zur Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Gesellschafter in Höhe von 64.746,52 €. Auf die Anschlussberufung der S2 GmbH wurde die Klage auf Erstattung der Kosten aus dem Finanzgerichtsverfahren abgewiesen. Zugunsten der S GmbH wurde die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.

Mit Urteil vom 06.12.2007 hob der BGH das Urteil des 25. Zivilsenats auf, soweit es zum Nachteil der S GmbH ergangen war und wies die Berufung der Klägerin zurück. Im Ergebnis wurde damit die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass Ansprüche gegen S GmbH nach § 68 StBerG a.F. verjährt seien, weil die Streitverkündung im Verfahren gegen den Notar unzulässig gewesen sei und deshalb keine verjährungshemmende Wirkung gehabt habe.

Unter dem 27.12.2007 erhob die Klägerin Regressklage gegen die Rechtsanwälte C pp., die mit Urteil des Landgerichts Essen vom 17.04.2008 (zu Az 18 O 393/07) zum Ersatz der erstinstanzlichen Kosten aus dem Prozess gegen den Notar T in Höhe von 5.750,84 € verurteilt wurden. Die weitergehende Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nun von den Beklagten Schadensersatz. Sie begehrt zum einen - aus abgetretenem Recht ihrer (mittelbaren) Gesellschafter - Erstattung des Steuerschadens nebst Zinsen und zum anderen Erstattung von Kosten aus den verlorenen Prozessen gegen den Notar und gegen S GmbH nebst Zinsen.

Zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation hat die Klägerin am 23.12.2008 eine weitere Abtretungserklärung ihrer (mittelbaren) Gesellschafter, die auf den 04.07.2008 datiert ist, vorgelegt.

Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, keine wirksamen Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen S GmbH auf Ersatz der Steuerschäden ergriffen zu haben. Die Streitverkündung sei ungeeignet gewesen, weil sie unzulässig gewesen sei und deshalb keine verjährungshemmende Wirkung gehabt habe, zumal in dem Schriftsatz der Grund der Streitverkündung nicht präzise benannt worden sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte zu 2) empfehlen müssen, vor der im Juli/August 2004 drohenden Verjährung eine eigenständige Klage gegen S GmbH zu erheben.

Bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten wäre es nicht zur Berufung im Verfahren gegen den Notar gekommen und hätte sie im Prozess gegen die Steuerberatungsgesellschaft obsiegt. Hierzu hat die Klägerin behauptet, der Steuerschaden der drei Gesellschafter habe sich auf 65.003,36 € belaufen.

Die Klageschrift ist am 17.06.2008 bei Gericht eingegangen. Die erste Zustellung an die Beklagten am 04.08.2008 ist fehlgeschlagen, weil die Hausnummer der Anschrift der Beklagten falsch angegeben worden war. Zugestellt worden ist die Klage dann am 18.08.2008.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

1.) 65.003,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2004;

2.) weitere 38.863,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.502,00 € seit dem 25.04.2004, auf weitere 2.939,80 € seit dem 30.07.2004, auf weitere 2.945,80 € seit dem 06.02.2004, auf 3.231,50 € seit dem 25.01.2008, auf weitere 3.306,05 € seit dem 15.12.2005, auf weitere 3.630,05 € seit dem 15.12.2005, auf weitere 3.595,60 € seit dem 25.01.2008, auf weitere 2.268,00 € seit dem 16.12.2004, auf weitere 2.624,00 € seit dem 27.01.2005, auf weitere 2.602,50 € seit dem 17.10.2006, auf weitere 1.750,13 € seit dem 21.11.2007, auf weitere 4.287,40 € seit dem 25.01.2008 sowie auf weitere 3.180,00 € seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, die Klägerin sei zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschafter nicht aktivlegitimiert, weil die Erklärung vom 13.05.2003 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten erfasse.

Nach ihrer Ansicht war das Ausbringen der Streitverkündung als Maßnahme zur Verjährungshemmung nicht pflichtwidrig, jedenfalls - unter Berücksichtigung der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht schuldhaft. Es fehle an der Kausalität für den behaupteten Steuerschaden, weil die Klage gegen S GmbH ohnehin mangels Pflichtverletzung oder Kausalität abgewiesen worden wäre. Es sei nicht Aufgabe der Steuerberaterin gewesen, für die korrekte Umsetzung des Ergebnisübernahmevertrags zu sorgen; im Übrigen hätte eine etwaig im August 1999 gebotene Prüfung der S GmbH nicht dazu führen können, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Vertrags rückwirkend für 1998 hätten geschaffen werden können.

Außerdem ist seitens der Beklagten eingewandt worden, der Steuerschaden hätte durch eine Teilwertabschreibung oder eine Verschmelzung der D auf die Klägerin ausgeglichen werden können.

Der Klägerin sei zudem ein Mitverschulden vorzuwerfen, weil sie den Vergleich vor dem 25. Zivilsenat widerrufen habe.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. I eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Es hat sodann die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 92.671,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.968 € seit dem 11.05.2004 und aus weiteren 28.703,88 € seit dem 19.08.2008 zu zahlen. Zur Begründung wurde - soweit für die Berufung relevant - Folgendes ausgeführt:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Einkommenssteuerschadens ergebe sich aus am 13.05.2003 abgetretenem Recht ihrer (mittelbaren) Gesellschafter. Diese hätten gegen S GmbH Schadensersatzansprüche gehabt, weil sie in den Schutzbereich des Steuerberatervertrags einbezogen gewesen seien. S GmbH habe ihre Vertragspflichten verletzt, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Ergebnisübernahmevertrags geschaffen werden. Hierdurch sei den Gesellschaftern der Klägerin ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt

63.968 € entstanden, wie die Beweisaufnahme im Regressprozess ergeben habe.

Die Beklagten hätten pflichtwidrig nicht dafür Sorge getragen, dass diese Ansprüche nicht verjährten. Die Streitverkündung im Prozess gegen den Notar sei zur Verjährungshemmung untauglich gewesen, weil sie unzulässig gewesen sei und nicht erkennen ließ, dass sie sich auch auf abgetretene Ansprüche der Gesellschafter beziehen sollte. Die anwaltliche Pflichtverletzung sei schuldhaft, weil schon nach damaliger Rechtsprechung unzulässige Streitverkündungen keine verjährungsunterbrechende/-hemmende Wirkung gehabt hätten, unabhängig davon, ob ein Beitritt erfolgt sei.

Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Sie sei nicht gehalten gewesen, sich mit der S GmbH zu vergleichen. Das Beklagtenvorbringen zu steuersenkenden Schadensminderungsmaßnahmen sei unkonkret geblieben und eine Verschmelzung der Gesellschaften sei nicht zumutbar gewesen.

Der Regressanspruch sei nicht verjährt. Die dreijährige Frist nach § 51 b BRAO a.F. habe mit Eintritt der Verjährung von Ansprüchen gegen S GmbH im Juli/August 2004 begonnen und sei während der Zeit des Verzichts auf die Verjährungseinrede zwischen dem 03.05.2006 bis zum 30.06.2008 gehemmt gewesen, so dass die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden sei.

Zum Regressschaden gehörten auch entgangene Zinsansprüche gegen S GmbH, die ab dem 10.05.2004 begründet gewesen seien.

Daneben könne die Klägerin Erstattung der Kosten aus dem verlorenen Prozess gegen S GmbH verlangen, weil die Beklagten zu dieser Klage geraten hätten, obwohl der Anspruch bereits verjährt gewesen sei. Auszunehmen aus dem zu ersetzenden Schaden seien nur die Prozesskosten, die darauf beruhten, dass in jenem Prozess auch Ersatz von Kosten aus dem Vorprozess gegen T verlangt worden seien. Insoweit fehle es an einer anwaltlichen Pflichtverletzung, weil die Beklagten insoweit von der - aussichtslosen - Klage abgeraten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Urteilsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung wollen die Beklagten die vollumfängliche Klageabweisung erreichen. Sie wiederholen und vertiefen hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Vorwurf, durch Verjährenlassen von Schadensersatzansprüchen gegen S GmbH einen Vermögensschaden verursacht zu haben, sei schon deshalb unberechtigt, weil es keinen solchen Ersatzanspruch gegeben habe. Es fehle an einer Pflichtverletzung der S GmbH, weil es nicht Aufgabe des Steuerberaters sei zu überprüfen, ob der Mandant eine empfohlene zivilrechtliche Gestaltung wirksam durchgeführt habe. Jedenfalls mangele es am notwendigen Kausalzusammenhang, weil S GmbH frühestens im August 1999 das Fehlen der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Ergebnisübernahmevertrags hätte erkennen können, ein Nachholen aber keine Rückwirkung für das Jahr 1998 hätte entfalten können.

Jedenfalls fehle es am anwaltlichen Verschulden, weil die Beklagten seinerzeit der Streitverkündung und zumindest der Nebenintervention der S GmbH verjährungshemmende Wirkung hätten beimessen dürfen.

Zur Stützung ihrer Verjährungseinrede tragen die Beklagten vor, nach Ablauf des Verzichtszeitraums wäre - nach Treu und Glauben - nur binnen eines Monats eine Berufung auf die Verjährung ausgeschlossen gewesen.

Außerdem sei die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2008 noch nicht Anspruchsinhaberin gewesen, weil die Abtretung vom 13.05.2003 die Ansprüche gegen die Beklagten nicht erfasste und - nach Darstellung der Beklagten - die auf den 04.07.2008 datierte Abtretung erst im Dezember 2008 zustande gekommen und rückdatiert sei.

Die Beklagten vertiefen ihr Vorbringen zu den Strategien zur Vermeidung des Steuerschadens (Teilwertabschreibung, Verschmelzung), die nach ihrer Ansicht bereits dem Adäquanzzusammenhang entgegenstehen, weil, so behaupten sie, jeder vernünftige Kaufmann dafür Sorge getragen hätte.

Soweit es um den Prozesskostenschaden gehe, gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, die Beklagten hätte zum klageweisen Vorgehen gegen S GmbH geraten; es sei lediglich nicht abgeraten worden.

Es fehle an einem Schaden, weil die Klägerin Erstattungsansprüche gegen die Gesellschafter habe.

Die Beklagten beantragen

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft hierzu ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten 10 O 731/02 Landgericht Münster, 18 O 475/04 Landgericht Essen, 18 O 393/07 Landgericht Münster zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel ist zunächst insoweit unbegründet, als sich die Beklagten gegen die Verurteilung zum Ersatz des Steuerschadens in Höhe von 63.968 € wenden.

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB - hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 6) in Verbindung mit § 128 HGB analog.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie einen eigenen anwaltlichen Regressanspruch und keinen abgetretenen Anspruch ihrer (mittelbaren) Gesellschafter geltend macht. Nachdem die drei Gesellschafter am 13.05.2003 ihre steuerberaterlichen Regressansprüche an die Klägerin abgetreten hatten, war dies eine eigene Vermögensposition der Klägerin, deren Verlust mit der Anwaltsregressklage geltend gemacht wird.

Auf die Abtretung anwaltlicher Regressansprüche vom 04.07.2008 und die streitige Datierung dieser Vereinbarung kommt es deshalb nicht an.

b) Der Beklagte zu 2) ist den Anwaltspflichten nicht gerecht geworden, die sich aus dem der Beklagten zu 1) seitens der Klägerin im April 2003 erteilten Mandat ergaben, welches nach der Abtretung vom 13.05.2003 auch die Verfolgung der übergegangenen Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen S GmbH umfasste.

Er musste dafür Sorge tragen, dass Schadensersatzansprüche gegen S GmbH nicht verjährten, und zwar sowohl ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht der Klägerin als auch Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter. Dass er Maßnahmen zum Schutz vor Verjährung zu treffen hatte, gilt unabhängig davon, ob tatsächlich solche Ansprüche bestanden. Zwischen den Prozessparteien ist nicht im Streit, dass die Klägerin solche - etwaigen - Ansprüche verfolgt bzw. vor Verjährung geschützt sehen wollte.

Bei der Mandatsbearbeitung muss sich der Anwalt an der geltenden Gesetzeslage und grundsätzlich an der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren.

aa) Die von dem Beklagten zu 2) zum Zwecke der Verjährungshemmung gewählte Maßnahme, die Streitverkündung gegenüber der S2 GmbH im Verfahren gegen den Notar T, war hierzu nicht geeignet.

(1) Zum einen ergab sich das daraus, dass die Streitverkündung in jener Konstellation unzulässig war.

Nur eine zulässige Streitverkündung war geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das galt bereits nach der zum früheren Recht (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ergangenen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.10.1975, VII ZR 130/73, NJW 1976, 39 = BGHZ 65, 127ff., Urt. v. 16.06.2000, LwZR 13/99, BeckRS 2000, 06622, so auch OLG Hamm, Urt. v. 16.05.1986, 9 U 84/85, NJW 1986, 1505).

Dass mit der Neufassung der Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 eine Erweiterung der Verjährungshemmung auf unzulässige Streitverkündungen erfolgen sollte, ging aus dem Gesetz nicht hervor; die Gesetzesmaterialien gingen vielmehr in die andere Richtung. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass dies unter Geltung des neuen Verjährungsrechts - § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB - anders sein sollte, gab es auch nicht.

Wie der BGH später - in seinem Urteil vom 06.12.2007 in dem Verfahren gegen S GmbH - ausgeführt hat, galt weiterhin, dass nur eine zulässige Streitverkündung verjährungshemmend wirkte.

Die am 30.05.2003 gegen die Steuerberatungsgesellschaft ausgebrachte Streitverkündung war aber unzulässig, wie bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. In einem Verfahren gegen den Notar kann dem vorrangig haftenden Schädiger nicht wirksam der Streit verkündet werden, weil die in Frage stehenden Ansprüche nicht alternativ, sondern grundsätzlich nebeneinander bestehen und lediglich für den Notar das Subsidiaritätsprivileg aus § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO gilt.

(2) Zudem war - wie das Landgericht gleichfalls richtig ausgeführt hat - die Streitverkündung auch deshalb nicht geeignet, abgetretene steuerberaterliche Regressansprüche der Gesellschafter der Klägerin vor Verjährung zu schützen, weil sie insoweit den Anforderungen des § 73 ZPO nicht genügte. Sie bezeichnete den Grund der Streitverkündung unzureichend, weil sie nicht erkennen ließ, dass die Klägerin auch abgetretene Ansprüche ihrer mittelbaren Gesellschafter verfolgen wollte.

Eine Streitverkündungsschrift muss aber das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, dass der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 21.02.2002, IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414). Die Hemmungswirkung wird gegenständlich durch die Streitverkündungsschrift begrenzt (BGH Urt. v. 11.02.2009, XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488, Tz 31 m.w.N.).

Die zedierten Ansprüche waren aber schon nicht gegen den Notar geltend gemacht; die Abtretungsvereinbarung vom 13.05.2003 ist in jenen Prozess nicht eingeführt worden. Auch in der Streitverkündungsschrift wurde sie nicht erwähnt, so dass der Verweis auf eine mögliche Akteneinsicht die Streitverkündete nicht in die Lage versetzte, den Umfang der Streitverkündung zu erkennen.

bb) Pflichtgemäß wäre gewesen - auch vor dem Hintergrund des von dem Anwalt zu beachtenden Gebots des sichersten Wegs -, entweder bei der S GmbH um einen Verjährungsverzicht nachzusuchen oder der Klägerin frühzeitig zur Klage zu raten. Das haben die Beklagten nicht getan.

cc) Eine solche verjährungshemmende Maßnahme war auch nicht entbehrlich, nachdem S GmbH im Prozess gegen den Notar T dem Rechtsstreit beigetreten war.

Ist die Streitverkündung unzulässig, führt der Beitritt des Streitverkündeten nicht zur Verjährungshemmung. Wie der BGH in seinem Urteil vom 06.12.2007 hervorgehoben hat, ist die Rechtsprechung immer als selbstverständlich davon ausgegangen (s. BGH, Urt. v. 09.10.1975, VII ZR 130/73, NJW 1976, 39 = BGHZ 65, 127ff.). Auch insoweit gab es nach Änderung der Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 keinen Ansatz in der Rechtsprechung, hiervon abzuweichen.

c) Die Beklagten haben die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten; ihr Verschulden wird vermutet. Sie haben sich nicht durch den Verweis auf die damalige Rechtsprechungssituation exkulpiert.

Zwar kann es einen Anwalt vom Verschuldensvorwurf entlasten, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert, wenn er sich bei unsicherer Rechtslage ohne nähere Prüfung einer unrichtigen Ansicht angeschlossen hat, die von einem Oberlandesgericht und den gängigen Handkommentaren vertreten wird (BGH, Beschl. v. 18.10.2984, III ZB 22/84, NJW 1985, 495, Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Anwaltshaftung, 8. Aufl., Rn 718) oder wenn er bei zweifelhafter und vom BGH noch nicht klargestellter Auslegung einer neuen Vorschrift nach sorgfältiger Prüfung zu einer objektiv unrichtigen Rechtsansicht gelangt (BGH, Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 279/99,NJW 2001, 70, 72; Fahrendorf a.a.O.).

Eine solche Konstellation war hier aber nicht gegeben.

aa) Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand, der BGH habe mit seinem Urteil vom 06.12.2007 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung einer Streitverkündung geändert, trifft nicht zu. Anderslautende BGH-Rechtsprechung gab es zuvor nicht. Auch obergerichtliche Judikatur, nach der auch unzulässige Streitverkündungen die Verjährung hemmen können sollten oder nach der im Verfahren gegen einen Notar eine Streitverkündung gegen einen daneben haftenden Dritten für zulässig erachtet wurde, gab es - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht. Zur Streitverkündung im Verfahren gegen den subsidiär haftenden Notar hatte vielmehr der erkennende Senat im Jahr 1985 entschieden, dass diese in einer solchen Konstellation unzulässig sei (Urt. v. 22.01.1985, 28 U 88/84, BeckRS 2008, 03921). Soweit in der Literatur teilweise vertreten worden sein mag, dass unter Geltung des neuen Verjährungsrechts auch unzulässige Streitverkündungen die Verjährung hemmen sollten, war dies keine Grundlage, die der Beklagte zu 2) ungeprüft seiner anwaltlichen Tätigkeit zugrunde legen durfte.

Damit bleibt der Fahrlässigkeitsvorwurf bestehen, zumal es - wie bereits erwähnt - andere Wege gab, um sicher die Verjährung zu hemmen.

bb) Abgesehen davon, war es jedenfalls subjektivvorwerfbar, dass die von dem Beklagten zu 2) formulierte Streitverkündung nicht deutlich machte, dass sich diese auch auf abgetretene steuerberaterliche Regressansprüche der Gesellschafter der Klägerin beziehen sollte. Dass er rechtsirrig annahm, die verjährungshemmende Wirkung gehe über den Gegenstand der Streitverkündung hinaus, behaupten die Beklagten selbst nicht.

cc) Die Beklagten können dem Verschuldensvorwurf auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie auf die verjährungshemmende Wirkung der Nebenintervention vertrauen durften. Wie bereits ausgeführt, gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die das berechtigterweise annehmen ließ.

Dass der 25. Zivilsenat gleichwohl in seiner Entscheidung vom 19.05.2006 wegen der erfolgten Nebenintervention der S GmbH von einer Verjährungshemmung ausgegangen ist, entlastet die Beklagten nicht.

d) Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Anwaltsfehler und dem geltend gemachten Steuerschaden ist zu bejahen.

aa) Dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten rechtzeitig für die Verjährungshemmung wirksam - vornehmlich durch eine auf die abgetretenen Schadensersatzansprüche ihrer Gesellschafter gestützte Klage gegen S GmbH - Sorge getragen hätte, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Prozessparteien auch nicht im Streit.

bb) Sie hätte dabei auch in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Regressschadensbetrags obsiegt.

Rechtsgrundlage des Ersatzanspruchs ist der Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des Steuerberatungsvertrags in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie § 398 BGB.

(1) Die Klägerin war - was zwischen den hiesigen Prozessparteien nicht im Streit ist - durch die Abtretung vom 13.05.2003 Inhaberin der steuerberaterlichen Regressansprüche ihrer Gesellschafter geworden.

(2) Diesen war ein eigener Schadensersatzanspruch erwachsen, weil sie in den Schutzbereich des zwischen der Klägerin und der S GmbH bestehenden Steuerberatungsvertrags einbezogen waren. Diese Feststellung des Landgerichts greift die Berufung nicht an.

(3) S GmbH hat ihre steuerberaterlichen Pflichten verletzt, weil sie es versäumt hat, - spätestens nach Vorlage des Ergebnisübernahmevertrags vom 27.11.1998 - darauf hinzuweisen, dass für das Wirksamwerden noch ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der D sowie die Eintragung ins Handelsregister erforderlich sind. Der Senat schließt sich auch insoweit dem Landgericht an, welches seinerseits den Ausführungen des 25. Zivilsenats im Urteil vom 19.05.2006 gefolgt ist.

(a) Aus der hiergegen von den Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 11.05.1995 (zu IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842) folgt nichts anderes. Dort heißt es, dass ein Steuerberater ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet sei, die ordnungsmäßige Ausführung der steuerrelevanten Maßnahme zu überwachen. Habe er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Ratschläge nicht oder nur unvollkommen befolgt worden seien, müsse er auf die sich daraus ergebenden Risiken hinweisen. Er müsse aber keine Inspektionen nach Art einer Betriebsprüfung vornehmen.

Von der Steuerberaterin wird vorliegend nicht verlangt, dass sie kontrolliert, ob die formalen Voraussetzungen für das zivilrechtliche Wirksamwerden der empfohlenen steuerlich relevanten Maßnahme tatsächlich herbeigeführt wurden (z.B. durch Einsichtnahme ins Handelsregister), sondern nur, dass sie auf die rechtlichen Erfordernisse für die Steuerwirksamkeit des vorgeschlagenen Ergebnisabführungsvertrags hinweist. Dazu gehörte - auf der Grundlage des Beschlusses des BGH vom 24.10.1988 (zu II ZB 7/88, NJW 1989, 295) - die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter der D und die Eintragung ins Handelsregister. Mit einer der Steuerberaterin verwehrten Rechtsberatung hat das nichts zu tun.

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - dem Urteil des 25. Zivilsenats folgend - die Verletzung dieser Hinweispflicht zeitlich bereits in 1998 - mit der am 02.12.1998 erfolgten Übermittlung des notariellen Vertrags - angenommen hat und nicht erst im August 1999, als S GmbH die Steuererklärungen für 1998 vorbereitete. Weil zumindest zweifelhaft war, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Ergebnisübernahmevertrag rückwirkend noch im Folgejahr geschaffen werden konnten, musste die Steuerberaterin noch in 1998 aktiv werden. Das entsprach dem Gebot des sichersten Wegs, welches auch für Steuerberater gilt (BGH, Urt. v. 08.02.2007, IX ZR 188/05, NJW-RR 2007, 1556).

(3) Die Steuerberaterin hatte die Hinweispflichtverletzung auch zu vertreten. Von dem zu vermutenden Verschulden konnte sie sich nicht entlasten.

(4) Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch S GmbH schon in 1998 die formalen Voraussetzungen für die Steuerwirksamkeit des Ergebnisübernahmevertrags geschaffen hätte, weil dies das einzig vernünftige Verhalten gewesen wäre.

(5) Gegen die Höhe des vom Landgericht auf der Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelten Einkommenssteuerschadens werden in der Berufung keine Einwände erhoben.

(6) Die Beklagten wenden ohne Erfolg ein, der Zurechnungszusammenhang fehle, weil ein vernünftiger Kaufmann andere steuerliche Maßnahmen ergriffen hätte, die den Steuerschaden bei seinen Gesellschaftern kompensiert hätten.

Der Ansatz ist nicht tragfähig, weil das Unterlassen der ins Feld geführten Alternativmaßnahmen - ersichtlich - nach der Lebenserfahrung nicht so ungewöhnlich ist, dass bei wertender Betrachtung aller Umstände dahinter der Verursachungsbeitrag der S GmbH völlig zurücktritt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 44/04, NJW 2008, 1309, 1311).

(7) Das Landgericht hat auch zu Recht ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB bei der Entstehung des Steuerschadens ihrer Gesellschafter verneint, welches die Beklagten in dem Unterlassen der Alternativmaßnahmen zur Senkung der Steuerlast - Teilwertabschreibung oder Verschmelzung der Gesellschaften - sehen wollen.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Klägerin seinerzeit ihre steuerlichen Angelegenheiten in die Hand der S GmbH gelegt hatte und zwar auch noch zu dem Zeitpunkt, als die steuerliche Nichtanerkennung des Ergebnisübernahmevertrags durch das Finanzamt offenbar wurde. In einer solchen Situation musste sie sich - auch wenn sie mit dem Zeugen T einen Mitarbeiter mit steuerrechtlicher Ausbildung beschäftigte - keine vertieften Gedanken um Alternativen zur Senkung der Steuerlast machen. Das war vielmehr Aufgabe der Steuerberatungsgesellschaft.

Für die Durchführung einer Teilwertabschreibung gab es zudem, wie das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen I festgestellt hat, keine gesicherte Grundlage.

Eine Verschmelzung der D mit der Klägerin war ohnehin - worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend abgehoben hat - nicht zumutbar. Die Klägerin war nicht gehalten, eine solche in die Gesellschaftsstrukturen eingreifende unternehmerische Entscheidung zu treffen, nur um die für ein Steuerjahr verlorene Rückwirkung des Ergebnisübernahmevertrags zu kompensieren.

e) Der anwaltliche Regressschaden besteht darin, dass die Klägerin die an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche ihrer Gesellschafter in Höhe 63.968 € nicht mehr durchsetzen kann. Die Ansprüche verjährten gemäß § 68 StbG a.F. drei Jahre nach Zustellung der Einkommenssteuerbescheide, also Ende Juli/Anfang August 2004. Insoweit erhebt die Berufung der Beklagten keine Einwände.

Der Ansicht der Beklagten, dies sei deshalb kein Schaden der Klägerin, weil sie die Erlöse aus einem erfolgreich geführten Steuerberaterregress an die Gesellschafter als Zedenten hätte auskehren müssen, ist nicht zu folgen. Dass sie - was im Übrigen streitig ist - die Erlöse ggfls. hätte weiterleiten müssen, entlastet die Beklagten nicht. In einer solchen Vertragskette wird jede Vertragsbeziehung schadensrechtlich für sich betrachtet.

f) Die Beklagten berufen sich auch ohne Erfolg auf ein Mitverschulden der Klägerin an dem von ihnen verursachten Regressschaden, § 254 BGB.

aa) Dass der Widerruf des Vergleichs im Verfahren gegen S GmbH kein Mitverschulden begründet, hat das Landgericht zu Recht festgestellt.

Es besteht keine Obliegenheit gegenüber dem Schädiger, sich auf einen Vergleich einzulassen und so die Chance aufzugeben, beim BGH eine andere Entscheidung zu erreichen, und sich zugleich dem Risiko auszusetzen, dass der Schädiger einwendet, bei Fortführung des Prozesses wäre letztlich ein günstigeres Ergebnis herausgekommen.

Anwaltliche Regressansprüche standen seinerzeit nicht im Raum und die Beklagten hatten auch nicht etwa angeboten, den über 30.000 € hinausgehenden Schaden zu übernehmen.

bb) Soweit die Beklagten die von ihnen angeführten Alternativen zur Senkung der Steuerlast unmittelbar als Mitverschulden gegenüber dem anwaltlichen Regressanspruch einwenden, wird zunächst auf die obigen Ausführungen zum steuerberaterlichen Regressanspruch Bezug genommen. Ein etwaiges Versäumnis der S GmbH müsste sich die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht gemäß den §§ 254, 278 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, weil diese im Verhältnis zu den Anwälten nicht ihre Erfüllungsgehilfin ist.

g) Der Anwaltsregressanspruch ist nicht verjährt.

aa) Der Schaden trat mit Eintritt der Verjährung von Regressansprüchen gegen S GmbH zu Ende Juli/Anfang August 2004 ein, so dass damit gemäß dem damals geltenden § 51 b BRAO a.F. die primäre Verjährungsfrist begann und drei Jahre später, also Ende Juli/Anfang August 2007 ablief.

Die Neuregelung des Verjährungsrechts zum 15.12.2004 änderte daran im Hinblick auf Beginn und Ende der Frist nichts (vgl. Fahrendorf a.a.O. Rn 1091).

bb) Durch den zunächst am 03.05.2006 bis zum 31.01.2007 erklärten und nachfolgend bis zum 30.06.2008 verlängerten Verzicht auf die Verjährungseinrede waren die Beklagten gehindert, sich bis zum 30.06.2008 auf die Verjährungseinrede zu berufen.

(1) Der Wirksamkeit des Verzichts steht die zu Ende 2001 aufgehobene Bestimmung des § 225 BGB, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden konnte, nicht entgegen. Mit der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 galten für die Verjährungshemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB die zum 01.01.2002 neu gefassten Regelungen des BGB (Fahrendorf a.a.O. Rn 1326).

(2) Der in der Berufung erhobene Einwand, der Verzicht habe sich nicht auf Ansprüche bezogen, die erst am 04.07.2008 abgetreten worden seien, trägt nicht. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass es um einen eigenen anwaltlichen Regressanspruch der Klägerin geht und nicht um einen abgetretenen Anspruch ihrer Gesellschafter.

(3) Der Verzicht auf die Verjährungseinrede bewirkt allerdings - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Verjährungshemmung gemäß § 209 BGB. Ein vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärter befristeter Verzicht wirkt sich auf den Lauf der Verjährung nicht aus, sondern hindert nur die Berufung auf die zu irgendeinem Zeitpunkt eintretende Verjährung (BGH, Urt. v. 16.03.2009, II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Tz 22). Zweifelhaft ist dabei, ob die zum alten Recht nach Treu und Glauben angenommen angemessene Frist, innerhalb derer der Gläubiger den Anspruch geltend machen muss, nachdem er das Vertrauen in den nach früherem Recht unzulässigen Verzicht verloren hatte, noch eine Rechtfertigung hat (s. dazu Fahrendorf Rn 1388f.). Das kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

(4) Selbst bei Annahme, dass die Beklagten unmittelbar nach Ablauf des Verzichtszeitraums am 30.06.2008 nicht gehindert waren, sich auf die Verjährung zu berufen, war die am 18.08.2008 erfolgte Zustellung der Klage vom 17.06.2008 rechtzeitig, um der Einrede gemäß nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegengehalten werden zu können.

Zu beachten ist, dass § 167 ZPO, der die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung bei demnächstiger Zustellung bewirkt, entsprechende Anwendung findet, wenn es um die Wahrung des Verzichtszeitraums geht (BGH a.a.O., Fahrendorf Rn 1388).

Nach der Rechtsprechung ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch die Klagepartei zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urt. v. 10.02.2011, VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227, s. auch, Urt. v. 22.09.2004, VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776).

Hier war die Zustellungsverzögerung überwiegend auf die gerichtlichen Abläufe zurückzuführen; nachdem der Vorschuss für die Gerichtskosten bereits am 23.06.2008 per Scheck gezahlt war, sind die Zustellungen an die Beklagten erst am 31.07.2008 veranlasst worden. Sie wären am 04.08.2008 bewirkt worden, wenn nicht in der Klageschrift die falsche Hausnummer angegeben worden wäre. Nur letzteres ist der Klägerin als Nachlässigkeit vorzuwerfen, was zu einer Zustellverzögerung um 14 Tage - bis zum 18.08.2008 - führte. Das war für die Feststellung der demnächstigen Zustellung im Sinne des § 167 ZPO unschädlich.

2.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 63.968 € seit dem 11.05.2004 ist nur teilweise begründet, so dass die Berufung insoweit teilweise Erfolg hat.

a) Für den Zeitraum vom 11.05.2004 bis zum 31.07.2005 ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus derselben Rechtsgrundlage wie der Hauptschadensbetrag von 63.968 €, d.h. aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung des Anwaltsvertrags - hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 6) in Verbindung mit § 128 HGB analog.

Infolge des anwaltspflichtwidrigen Verjährenlassens der Steuerschadensforderung ist der Klägerin auch eine Zinszahlung der S GmbH entgangen. Dieser Teil des Regressschadens ist begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bei hypothetischer Kausalbetrachtung die Steuerberatungsgesellschaft die Schuld beglichen hätte, wenn sie in unverjährter Zeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen wäre.

Hierauf sind die Parteien im Termin vor dem Senat hingewiesen worden, ohne dass sie hierzu ihr Vorbringen konkretisiert haben. Der Senat hat somit hierüber auf der Grundlage der aktenkundigen Umstände zu entscheiden, wobei Zweifel zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen. Danach ist als hypothetischer Kausalverlauf bei pflichtgemäßem anwaltlichen Verhalten von Folgendem auszugehen:

Statt der im Mai 2003 ausgebrachten Streitverkündung hätte sich die Klägerin bereits in jenem Zeitraum zunächst um eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht durch die Steuerberaterin, wie später mit Schreiben vom 20.04.2004 geschehen, bemüht und nachfolgend - ggfls. nach einer Bitte um Verzicht auf die Verjährungseinrede - in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2003 zwecks Verjährungshemmung Klage erhoben. Diese hätte sie - wie in dem späteren Verfahren tatsächlich geschehen - auf eine Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstreckt. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des über zwei Instanzen geführten Prozesses, welcher sich in etwa über anderthalb Jahre erstreckte (Klageerhebung am 08.12.2004; Urteil des 25. Zivilsenats am 19.05.2005) wäre bei hypothetischer Betrachtung die zweitinstanzliche Entscheidung bereits im Frühsommer 2005 ergangen. Dass es zu einer Anrufung des BGH gekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Dass es tatsächlich zum Revisionsverfahren gekommen war, beruhte auf der Würdigung der Bedeutung von Streitverkündung und Nebenintervention für die Verjährungshemmung. Diese Rechtsfragen hätten sich im hypothetischen Kausalverlauf nicht gestellt, weil die Verjährungshemmung durch die Klageerhebung bewirkt worden wäre.

Wäre das Urteil des 25. Zivilsenats bereits im Frühsommer 2005 ergangen, ist - zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin - von einer zeitnahen Forderungsbegleichung durch die Steuerberaterin auszugehen. Nach Auffassung des Senats lässt sich dieser Zeitpunkt, bis zu dem die zu verzinsende Schuld getilgt worden wäre, auf den 31.07.2005 bestimmen.

Weil die Klägerin Zinsen lediglich für die Zeit ab dem 11.05.2004 begehrt, beschränkt sich der erstattungsfähige Regressschaden in Form einer entgangenen Zinszahlung der S GmbH auf die Zeit vom 11.05.2004 bis 31.07.2005.

b) Für die Zeit ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Regressklage ergibt sich der Zinsanspruch - nun als Nebenforderung aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dass die Beklagten vorprozessual mit der Schadensersatzzahlung in Verzug gesetzt worden sind, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen.

3.

Die Berufung der Beklagten hat gleichfalls in geringem Umfang Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung der Prozesskosten aus dem gegen S GmbH geführten Rechtsstreit wenden. Dieser - vom Landgericht in Höhe von 28.703,88 € zuerkannte - Anspruch ist lediglich in Höhe von 25.971,84 € begründet.

Seine Rechtsgrundlage findet sich wiederum in den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB, bzgl. der Beklagten zu 2) bis 6) in Verbindung mit § 128 HGB analog.

a) Dabei geht der Berufungsangriff der Beklagten, das Landgericht gehe ohne tatsächliche Grundlage davon aus, sie hätten zu jener Klage geraten, fehl.

Die Zurechnung dieses Geschehens erfolgt wegen des vorwerfbaren Anwaltsfehlers, mit der unzulässigen und unzulänglich begründeten Streitverkündung im Prozess gegen den Notar T ein untaugliches Mittel zur Verjährungshemmung gewählt zu haben.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Anstrengung des Prozesses gegen S GmbH mit seinen für die Klägerin nachteiligen Kostenfolgen sehr wohl eine adäquate Folge des anwaltlichen Fehlers, die Forderung gegen S GmbH verjähren zu lassen. Es stellt keine eigenständig zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar, dass der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats seinen Fehler - hier bei der Beurteilung der verjährungshemmenden Maßnahmen - nicht erkennt und an diesem Versäumnis seine weitere anwaltliche Tätigkeit ausrichtet. Vielmehr ist die Führung des Prozesses gegen S GmbH auf der Basis der Annahme, die Streitverkündung im Vorprozess gegen den Notar T habe die Verjährungshemmung bewirkt, die nach der Lebenserfahrung konsequente, mit anderen Worten adäquate Folge des ursprünglichen Fehlers.

b) Bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten wäre - wie oben ausgeführt - das Vorgehen gegen S GmbH im oben beschriebenen Umfang erfolgreich gewesen, so dass die Klägerin nicht mit Prozesskosten aus jenem Verfahren belastet worden wäre, soweit ihr ein steuerberaterlicher Regressanspruch aus abgetretenem Recht zustand. Allerdings wäre sie unterlegen und "ohnehin" mit Prozesskosten belastet worden, soweit ihre Klage über den Betrag von 63.968 € (nebst Zinsen) hinausgegangen wäre.

Dabei ist bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs bei anwaltspflichtgemäßem Verhalten davon auszugehen, dass die Klägerin eine - etwas überhöhte - Steuerberaterregressforderung in Höhe von 66.903,88 € eingeklagt und zusätzlich die Prozesskosten aus dem Verfahren gegen den Notar T in Höhe von 14.870,13 € in jenen Prozess einbezogen hätte. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, beruhte die Geltendmachung dieser letztgenannten Kosten gegenüber der S GmbH nicht auf einem Anwaltsfehler der Beklagten. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, dass es nicht zu dieser - unbegründeten - Mehrforderung der Klägerin gekommen wäre.

Die Klägerin hätte folglich - lediglich zu einem früheren Zeitpunkt - S GmbH in derselben Höhe wie tatsächlich geschehen verklagt, aber nur in Höhe von 63.968 € obsiegt. Bei einem Streitwert von 81.773,99 € ergibt das eine Obsiegensquote von 78 %. Die Klägerin hätte dementsprechend von den der Höhe nach unstreitigen Kosten erster und zweiter Instanz jenes Verfahrens von insgesamt 18.655,65 € nur 22 % tragen müssen. Die Mehrbelastung von 78 % - das entspricht - 14.551,41 € - ist Teil des von den Beklagten zu ersetzenden Regressschadens.

Außerdem wären bei hypothetischer Betrachtung nicht die durch die Anrufung des BGH entstandenen Kosten von unstreitig 11.420,43 € angefallen.

Somit beträgt der von den Beklagten zu ersetzende Prozesskostenschaden insgesamt nur (14.551,41 € + 11.420,43 € =) 25.971,84 €.

c) Der seitens der Beklagten in der Berufung erhobene Einwand, die Klägerin hätte keinen Schaden, weil sie wegen der Prozesskosten des Vorprozesses Erstattungsansprüche gegen ihre Gesellschafter habe, trägt nicht. Etwaige Erstattungsansprüche aus dem gesellschaftlichen Innenverhältnis dienen nicht der Entlastung der anwaltlichen Schädiger.

d) Der Anspruch ist nicht verjährt.

Auf die obigen Ausführungen kann Bezug genommen werden.

4.

Der Zinsanspruch, bezogen auf die vorstehende Schadensposition, ist seit dem 19.08.2008 aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).






OLG Hamm:
Urteil v. 29.11.2012
Az: 28 U 188/11


Link zum Urteil:
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