Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Januar 2003
Aktenzeichen: II ZR 189/02

(BGH: Beschluss v. 27.01.2003, Az.: II ZR 189/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2003 (Aktenzeichen II ZR 189/02) entschieden, dass die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LG München 5 HK O 146/02 ausgesetzt wird.

Im Fall einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses könnte die nachträgliche Bestätigung der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) nicht mehr berücksichtigt werden. Daher ist die Entscheidung über die Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Anfechtungsklage mit einer positiven Feststellungsklage verbunden ist.

Die Frage, ob der Bestätigungsbeschluss unter den gegebenen Umständen die Wirkung gemäß § 244 AktG haben kann, ist zunächst nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Verfahrens gegen den Bestätigungsbeschluss. Es erscheint jedoch sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.01.2003, Az: II ZR 189/02


Tenor

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschluß nicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagen auch dann, wenn -wie in dem vorliegenden Rechtsstreit -die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über die von der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehene Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren, sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu befinden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst den Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten.






BGH:
Beschluss v. 27.01.2003
Az: II ZR 189/02


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