Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Dezember 2008
Aktenzeichen: 15 O 120/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.12.2008, Az.: 15 O 120/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Erwerb von Schuldverschreibungen der C AG geltend.

Der Beklagte war am 23.08.2004 in den Aufsichtsrat der C AG gewählt worden. Der Kläger erwarb im Jahre 2006 Inhaberschuldverschreibungen der C AG in Höhe von 20.000,- €, welche mit 6,85 % verzinst werden sollten. Der Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte durch Verkaufsprospekte. Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 01.09.2006 ist über das Vermögen der C AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der Kläger behauptet, das Geschäftsmodell der C AG habe aus der Bilanzmanipulation durch überhöhte Bewertungen von Unternehmensanteilen bestanden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei in keinem Prospekt der C AG erfolgt. Die Insolvenzquote betrage zwischen 10 und 15%. Der Beklagte habe ohne weiteres erkennen können, dass es sich bei der C AG um ein Schneeballsystem gehandelt habe. Den Jahresabschlüssen sei zu entnehmen gewesen, dass der größte Teil der Erträge tatsächlich aus den Verkäufen von Beteiligungen innerhalb der Tochtergesellschaften der C AG zu erkennbar überhöhten Preisen erfolgt sei.

Die Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.000,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit Rechthängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, sämtliche Beteiligungen der C AG hätten bereits bestanden, als er in den Aufsichtsrat gewählt worden sei. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates habe der Vorstand, Herr H, auf die Aufforderung des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn T, umfassend Bericht über die bisherige Tätigkeit der C AG und die weiteren Pläne erstattet. Ferner seien die Bilanzen der letzten drei Jahre und die Geschäftsentwicklung erläutert worden. Er habe stets auf die testierten Bilanzen und Aussagen der bei mehreren Aufsichtsratssitzungen, insbesondere der Bilanzbesprechung 2004, anwesenden Wirtschaftsprüfern vertraut. Die Unternehmenswerte seien von dem Wirtschaftsprüfer Specht sowie den Gutachtern Prof. Q und Prof. T2 bestätigt worden. Den testierten Bilanzen seien die Vorfälle, auf die sich der Kläger berufe, nicht zu entnehmen gewesen. Auch hätten wirtschaftliche Motive für die Übernahme des Aufsichtratsmandats keine Rolle gespielt, da sein jährliches Honorar lediglich 6.000,- € betragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Insbesondere ist die Zuständigkeit des Landgerichts E wegen § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet. Hiernach ist für Klagen, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emmitenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Sitz der C AG war unstreitig E, so dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E begründet ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerkProspG in der bis zum 31.10.2005 geltenden Fassung. Zwar hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30.06.2006 für vor dem 01.07.2005 veröffentlichte Prospekte angeordnet, so dass auch der in § 13 Abs. 2 VerkProspG geregelte Gerichtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen unverändert geblieben ist. Jedoch hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Gerichtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch Art. 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG danach auch nur einen partiellen Anwendungsbereich behalten sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: X ARZ 98/08).

Im Hinblick darauf hat der Beklagte seine ursprüngliche Zuständigkeitsrüge auch nicht mehr aufrecht erhalten.

Dem Kläger steht jedoch gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 20.000,- € aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß den §§ 826, 830 BGB zu. Denn ein Verhalten des Beklagten, welches das Vermögen des Klägers vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt hat, lässt sich nach den Darlegungen der Parteien nicht feststellen.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt Aufsichtspflichten verletzt hat. Denn eine bloße Verletzung von Aufsichtspflichten führt nicht unmittelbar zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig und hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom Vorstand in seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen. Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtrat selbst, Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. In der Regel darf er den Informationen des Vorstands vertrauen; er ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Die Verantwortung des Aufsichtsrats unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes. Der Aufsichtsrat führt keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch. Er prüft nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung. Er berät nicht und führt kein Risikomanagement durch. Insbesondere ist der Aufsichtsrat auch kein Garant für die Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung durch den Vorstand. Insofern hat der Bundesgerichtshof verallgemeinernd festgestellt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates allenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig ist, wenn er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt.

Die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist jedoch zu bejahen, wenn es ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt. Eine derartige Unterstützungshandlung kommt in Betracht, wenn dem Vorstand ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen oder einer sonstigen Maßnahme der Geschäftsführung, die der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt, zur Last gelegt wird. Denn in diesem Fall kann die Mitwirkung des Aufsichtrates nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstands gesehen werden. Diese Mitwirkung stellt eine ausreichende objektive Beihilfeleistung dar, weil hierdurch das betrügerische und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist (vgl. OLG E, Urteil vom 23.06.2008, Az.: I-9 U 22/08). Ein solches Verhalten des Beklagten, das als Unterstützungshandlung im vorgenannten Sinne anzusehen ist, kann hier nicht festgestellt werden. Seitens des Klägers ist bereits keine Maßnahme der Geschäftsführung dargelegt worden, an welcher der Beklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt hat. Insbesondere eine Kapitalerhöhung der C AG, an welcher der Aufsichtsrat, und demzufolge auch der Beklagte, gemäß § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG beteiligt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat lediglich dargelegt, der Beklagte habe die angebliche Bilanzmanipulation erkennen können bzw. habe sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, da der Beklagte zu einer eigenen Nachforschung hinsichtlich der innerhalb der C AG getroffenen unternehmerischen Entscheidungen als bloßes Aufsichtsratsmitglied - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet war. Auch traf den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrates keine Garantenstellung bezüglich einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung des Vorstandes.

Da der Klage bereits nach dem Vorbringen des Klägers kein Erfolg beschieden war, bestand weder Anlass zu einer Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten noch zu einer Aussetzung des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den § 709 ZPO.

Streitwert: 20.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.12.2008
Az: 15 O 120/08


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