Landesarbeitsgericht Hamm:
Urteil vom 23. September 2004
Aktenzeichen: 4 Sa 2037/03

(LAG Hamm: Urteil v. 23.09.2004, Az.: 4 Sa 2037/03)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2003 - 1 (6) 267/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.300,75 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Insolvenzfeststellungsklage über die Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Der Beklagte ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 07.06.2002 und vom 01.09.2002 – 162 IN 182/02 – zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F2xxxxxxx G2xxxxxx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) aus G1xxxxxxxxxxx bestellt worden.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 23.03.1983 als Industriemeister beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 26.09.2002 mit Ablauf des 31.12.2002. Die vom Kläger gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. Urt. v. 02.09.2003 – 2 [4] 2441/02 – und Urt. v. 23.09.2004 – 4 Sa 1600/03 –).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2002 hat der Kläger um Ausgleich seines Arbeitszeitkontos wie folgt gebeten:

Unser Mandant hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto geführt, aus dem sich für 2001 373 Stunden ergeben. Anliegend überreichen wir Ihnen eine Aufstellung über geleistete Mehrarbeit aus dem Jahre 2001 (A1). Im Jahre 2002 hat unser Mandant bis zum 31.08.2002 100 Stunden Mehrarbeit geleistet. Hierzu überreichen wir ebenfalls eine Aufstellung für das Jahr 2002 (A2).

Unserem Mandanten sind somit 473 Stunden auszugleichen. Der Stundenlohn unseres Mandanten beträgt 21,27 €. Hinzukommt ein Zuschlag in Höhe von 25 %, so dass unserem Mandanten 26,59 € je Mehrarbeitsstunde zu vergüten sind. Daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch für 2001 __in Höhe von 9.918,07 € sowie ein Anspruch in Höhe von 2.659,00 € für 2002, insgesamt ein Anspruch in Höhe von 12.577,07 €.

Wir melden diesen Anspruch als Insolvenzforderung an.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2003 hat er dann Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 9.386,27 € mit folgender Begründung zur Insolvenztabelle angemeldet:

Von den bisher geltend gemachten 473 Stunden sind abzuziehen 30 Stunden für Juni 2002, 46 Stunden für Juli 2002 sowie 44 Stunden für August 2002, die bereits durch das Insolvenzgeld berücksichtigt wurden. Damit reduziert sich die Gesamtmehrarbeitsstundenzahl auf 353 Stunden.

Zu vergüten ist jede Mehrarbeitsstunde mit 26,59 € brutto.

Der Gesamtanspruch unseres Mandanten beträgt somit 9.386,27 € brutto.

Wir haben Sie aufzufordern, bis zum 19.03.2003 die Forderung anzuerkennen oder sie endgültig zu bestreiten.

Bereits mit Klageschrift vom 28.01.2002 hatte der Kläger geltend gemacht, dass ihm für 473 Mehrarbeitsstunden insgesamt 12.577,00 € als Insolvenzforderung zustünden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2003 hat er den Beklagten letztmalig wie folgt zur Anerkennung bzw. zum Bestreiten seiner Klageforderung aufgefordert:

Durch Schreiben vom 10.03.2003 (A) haben wir Sie aufgefordert, die Mehrarbeitsforderung unseres Mandanten in Höhe von 9.386,27 € brutto bis zum 19.03.2003 anzuerkennen oder sie endgültig zu bestreiten.

Bisher liegt uns keine Stellungnahme Ihrerseits vor.

Sofern wir bis zum 22.04.2003 nichts von Ihnen hören, werden wir das Klageverfahren weiter betreiben.

Der Kläger hat nach Fristablauf Terminsantrag gestellt und beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 12.577,00 € aus geleisteter Mehrarbeit als Insolvenzforderung zusteht.

Der Beklagte hat die Forderung bestritten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des kaufmännischen Angestellten A1xxxxx W3xxxxxxxxx, des Werkzeugmachers P1xxx L1xxx, des Drehers B3xxx Z3xxxxxxxx und des ehemaligen Geschäftsführers K2xxx R2xxxx als Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 02.0.2003 und vom 07.10.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat sodann mit Urteil vom 07.10.2003 – 1 (6) 267/03 –, auf welches zur Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 12.577,00 € festgesetzt.

Gegen das am 07.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 09.02.2004 am 06.02.2004 begründet.

Er hält das Urteil in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht für rechtsfehlerhaft und trägt zur Begründung seiner eingeschränkten Berufung vor, die von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden ergäben sich aus den als Anlage 1 und Anlage 2 zur Klageschrift überreichten Excel-Tabellen, die er geführt habe. In diesen Tabellen habe er die in einem Monat geleisteten Stunden saldiert und davon die vertragliche Arbeitszeit subtrahiert und den sich daraus ergebenen Saldo ("Zeitsaldo" in der Tabelle) festgehalten. Geltend gemacht worden seien erstinstanzlich zunächst 473 Stunden für das Jahr 2002. Diese Berechnung sei zutreffend. Für das Jahr 2002 lege er zunächst einen Übertrag von 373 Stunden aus dem Jahre 2001 zugrunde. Hinzu träten folgende Salden:

Monat Stunden Januar 26 Februar 20 März 20 April 22 Mai 12

Insoweit werde der Vortrag im Schriftsatz vom 17.07.2003, S. 2, vorletzter Absatz, nicht aufrechterhalten. Die Mehrarbeitsstunden für die Zeit von Juni bis August 2002 seien den Mehrarbeitsstunden von Januar bis Mai 2002 nicht hinzugerechnet worden. Mit anderen Worten: Die 473 Überstunden insgesamt enthielten nicht die Mehrarbeitsstunden für die Zeit von Juni bis August 2002. Abzuziehen seien hiervon lediglich die im Schriftsatz vom 26.09.2003, S. 2, unter II. genannten Tage, an denen er versehentlich Stunden eingetragen hat, ohne gearbeitet zu haben. Es handele sich hierbei um sechs Arbeitstage à acht Stunden, sodass 48 Stunden abzuziehen seien. Es ergäben sich somit 425 Stunden, die mit jeweils 26,59 € brutto zu vergüten seien. Daraus ergäbe sich der nunmehr eingeklagte Betrag von 11.300,75 € brutto.

Innerhalb des Jahres 2001 seien nicht nur die von der Gegenseite genannten Meisterbesprechungen an den aufgeführten Terminen durchgeführt worden. Vielmehr habe es über die von der Gegenseite aufgeführten Termine hinaus wöchentliche Meisterbesprechungen gegeben (Beweis: Zeugnis des P1xxx L1xxx). Von diesen wöchentlichen Meisterbesprechungen habe auch der ehemalige Betriebsratsvorsitzende Rxxx Kenntnis gehabt. In diesen Meisterbesprechungen sei auch die Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich festgelegt worden bzw. es sei bei der durch den Zeugen R2xxxx angeordneten Arbeitszeit von 8 Stunden geblieben (Beweis: Zeugnis des P1xx L1xxx). Entgegen seines Beweisangebotes vom 29.08.2003 sei der Zeuge L1xxx nicht zu seinem Vortrag vernommen worden, dass in den Meisterbesprechungen generell eine Arbeitszeit von acht Stunden für die Dreherei durch den Zeugen R2xxxx angeordnet worden sei. Darüber hinaus könne der Zeuge L1xxx bestätigen, dass auch, wenn einmal in einer Meisterbesprechung nicht ausdrücklich die Anordnung von Überstunden bzw. die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 8 Stunden angeordnet worden sei, die bereits bestehende Anordnung von 8 Stunden täglich jedoch fortgegolten habe. Insofern habe die Anordnung des Zeugen R2xxxx, dass bis auf weiteres im Umfange von 8 Stunden in der Dreherei gearbeitet werde, gegolten. Darüber hinaus könne ein weiterer Mitarbeiter, der Zeuge K3xx, bestätigen, dass in der Dreherei in der Zeit von 2001 bis Ende 2002 durchgehend im Umfang von 8 Stunden gearbeitet worden. Der Zeuge K3xx sei Vorarbeiter in der Abteilung Dreherei. Er könne bestätigen, dass er, der Kläger, täglich 8 Stunden gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 07.1o.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.300,75 € zu zahlen, sowie den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig abzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Kläger mache nunmehr insgesamt 425 Überstunden geltend. 373 Stunden sollen dabei aus dem Jahre 2001 stammen, die restlichen aus dem Jahre 2002. Hinsichtlich der Überstunden aus dem Jahre 2001 in Höhe von insgesamt 373 angeblich geleisteten Stunden, müsse noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ausweislich der der Klageschrift vom 28.01.2003 beigefügten Anlage 1, die der Kläger selbst erstellt habe, unter dem Datum des 08.01.2001 206 Überstunden aufgeführt seien. Diese Aufzeich- nung könne jedoch offensichtlich nur so zu verstehen sein, dass diese 206 Stunden aus dem Vorjahre, also aus dem Jahre 2000 stammten. Insoweit gelte jedoch der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 16.09.2003, der an dieser Stelle nochmals wiederholt werde:

Die 206 Überstunden hat der Kläger der Schuldnerin im April 2001 vorgelegt. Zur Abgeltung dieser Überstunden wurde ihm ein Betrag von DM 2.798,00 ausbezahlt. Die entsprechenden Belege hatten wir bereits unserem Schriftsatz vom 16.09.2003 beigefügt.

Abgesehen hiervon wimmele es in der Auflistung des Klägers von weiteren – vorsichtig formuliert – Unkorrektheiten. Man könnte sich an dieser Stelle auch fragen, ob das Verhalten des Klägers bereits die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten habe. Bereits im Schriftsatz vom 16.09.2003 seien im einzelnen diese Unkorrektheiten ausgeführt worden. So habe der Kläger bspw. in seiner als Anlage 2 seiner Klageschrift beigefügten Aufstellung am 01.04.2002 vermerkt, dass er angeblich 8 Stunden gearbeitet habe. Es bleibe aber insoweit dabei, dass der 01.04.2002 der Ostermontag und damit ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei. An diesem Tage sei in der Firma daher auch nicht gearbeitet worden. Auch die entsprechenden Eintragungen des Klägers am 14. und 15.06.2001 seien schlicht unwahr. Wie diesbezüglich bereits vorgetragen, sei der 14.06.2001 ein Feiertag gewesen, an welchem in der schuldnerischen Firma nicht gearbeitet worden sei. Gleiches gelte für den 15.06.2001. An diesem Tag sei eine Freischicht gefahren worden (Beweis: Zeugnis des K2xxx R2xxxx). Der 04.06.2001 sei ebenfalls ein Feiertag gewesen, an dem in der schuldnerischen Firma nicht gearbeitet worden sei. Nichts desto trotz habe der Kläger in seiner der Klageschrift beigefügten Anlage 1, die er selbst erstellt habe, an diesem Tage angeblich 8 Stunden gearbeitet. Im Zeitraum vom 03. bis zum 05.04.2002 habe der Kläger Urlaub gehabt. Nichts desto weniger habe der Kläger auch in diesem Zeitraum wiederum seine üblichen 8 Arbeitsstunden je Werktag eingetragen. Ebenso habe der Kläger am 03.05.2002 8 Arbeitsstunden eingetragen, obwohl er an diesem Tage Urlaub gehabt habe. Im Zeitraum vom 27.05.2002 bis zum 14.06.2002 sei in der schuldnerischen Firma Kurzarbeit gefahren worden. Dennoch erdreiste sich der Kläger, auch in diesem Zeitraum jeweils 8 Arbeitsstunden in seine entsprechende Liste einzutragen.

Unabhängig davon, dass die vom Kläger vorgelegten Listen offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen und vielmehr der Eindruck erweckt werde, dass der Kläger im Vorfeld bezüglich eines jeden Arbeitstages mindestens 8 Arbeitsstunden eingetragen habe, habe es seitens der Insolvenzschuldnerin keinerlei Anweisungen bzw. Duldungen gegeben, Überstunden zu fahren. Insoweit mache er, der Beklagte, sich die Aussage des Zeugen R2xxxx, die dieser während seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2003 gemacht habe, zu eigen. Dies gelte auch hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger entgegen der an sich im Betrieb des schuldnerischen Unternehmens üblichen Praxis der Personalabteilung seine angeblich angefallenen Überstunden nicht mitgeteilt habe. Er habe diese weder aufgelistet, noch irgendwelche Ansprüche sonstwie geltend gemacht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

1. Die Berufung ist trotz der Antragsumstellung zulässig. Es ist anerkannt, dass die Umstellung der Klage von einer Leistungsklage zu einer Insolvenzfeststellungsklage keine Klageänderung i.S.v. § 263 i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO darstellt (so zum Konkurs OLG Hamm, Urt. v. 06.07.1992 – 31 U 13/92, ZIP 1993, 444), so dass die erstinstanzlich unterlegene Partei gegen dieses Urteil Berufung einlegen und gleichzeitig auf Insolvenzfeststellungsklage umstellen kann (so zum Konkurs BGH, Urt. v. 08.11.1961 – VIII ZR 149/60, MDR 1962, 211 = NJW 1962, 153). Auch im umgekehrten Fall liegt in der Umstellung der Klage von einer Insolvenzfeststellungsklage auf eine Leistungsklage keine Klageänderung i.S.v. § 263 i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO, so dass dieser Vorgehensweise nicht die Regelungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO entgegensteht. Mithin ist die Berufung zulässig.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn die Klage ist unzulässig.

2.1. Entgeltansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 108 Abs. 2 InsO i.V.m. § 38 InsO). Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an richtet sich die Geltendmachung von Entgeltansprüchen nicht mehr nach tariflichen Ausschlussfristen, sondern ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, wenn es sich um Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO handelt (BAG, Urt. v. 18.12.1984 – 1 AZR 588/82, NZA 1985, 396 = ZIP 1985, 754; LAG Hamm, Urt. v. 20.03.1998 – 10 Sa 1737/97, NZA-RR 1999, 370, LAG Hamm, Urt. v. 06.09.2001 – 4 Sa 466/01, KTS 2002, 301 = ZInsO 2001, 1072); allerdings dürfen diese Ansprüche zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht verfallen sein, ansonsten kann der Insolvenzverwalter sie unter Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist bestreiten (LAG Hamm, Urt. v. 18.05.2000 – 4 Sa 1963/99, BuW 2001, 440 = ZInsO 2000, 570; LAG Hamm, Urt. v. 06.09.2001 – 4 Sa 466/01, KTS 2002, 301 = ZInsO 2001, 1072). Als Insolvenzgläubiger habe auch die Arbeitnehmer offene Entgeltforderungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung innerhalb der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestimmten Frist schriftlich anzumelden, und zwar im Gegensatz zur Konkursordnung (vgl. § 139 Abs. 1 KO) nicht mehr beim Insolvenzgericht, sondern beim Insolvenzverwalter (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine angemeldete Insolvenzforderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin (§ 176 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

2.2. Wird eine angemeldete Insolvenzforderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Insolvenzgläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden im Wege einer Insolvenzfeststellungsklage zu betreiben (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO). War über die Insolvenzforderung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon ein Rechtsstreit anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu verfolgen (§ 180 Abs. 2 InsO i.V.m. § 250 ZPO). Die in § 179 InsO vorgesehene Betreibung der Feststellung schließt Leistungsklagen schlechthin aus (Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 179 InsO Rn. 10). Dementsprechend darf bezüglich einer Insolvenzforderung auch kein Leistungsurteil mehr ergehen. Hatte ein Konkursgläubiger im aufgenommenen Rechtsstreit versehentlich mit dem vor Verfahrenseröffnung gestellten Antrag verhandelt und war der Konkursverwalter – weil auch das Gericht die fehlerhafte Antragstellung übersehen hatte – dementsprechend zur Zahlung verurteilt worden, haben aber die Entscheidungsgründe des Urteils ergeben, dass es um eine Konkursforderung und nicht um eine erst während des Verfahrens entstandene Masseverbindlichkeit gegangen ist, so ist ein solches Urteil dahin ausgelegt worden, dass es die eingeklagte Forderung zur Tabelle festgestellt hat (so BGH, Urt. v. 10.06.1963 – II ZR 137/62, KTS 1963, 176 = MDR 1963, 746; BGH, Bes. v. 29.06.1994 – VII ZR 28/94, MDR 1995, 520 = NJW-RR 1994, 1251 = ZIP 1994, 1193). Da die Partei bei der Verfahrensaufnahme durch gerichtliche Fehler prozessual keine Nachteile erleiden darf, kann zwar die zum Konkursrecht ergangene Rechtsprechung auch auf das Insolvenzrecht übertragen werden (so Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 179 InsO Rn. 10), jedoch ist eine weitere Übertragung dieser Grundsätze auf eine von vornherein fehlerhafte Klageerhebung nicht möglich. Wird anstelle einer Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Leistungsklage erhoben, so ist diese als unzulässig abzuweisen. Gleiches gilt, wenn in erster Instanz zwar eine Insolvenzfeststellungsklage erhoben worden ist, der unterlegene Kläger aber zweitinstanzlich seine Klagebegehren nunmehr im Wege einer Leistungsklage weiterverfolgt.

2.3. Die Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen (BAG, Urt. v. 16.06.2004 – 5 AZR 521/03, NZA 2004, 1274 = ZIP 2004, 1867). Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen ist "regelmäßig" durch Auszüge aus der Insolvenztabelle zu führen (BGH, Urt. v. 21.02.2000 – II ZR 231/98, ZInsO 2000, 295 = ZIP 2000, 705). War die streitgegenständliche Forderung im Zeitpunkt der nach § 179 InsO erhobenen Feststellungsklage noch nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden, so kann dieser Mangel noch nach Rechtshängigkeit behoben werden (LAG Hamm, Bes. v. 22.11.1999 – 4 Sa 1414/99, ZInsO 2000, 55). Ist die vorzeitig eingeklagte Insolvenzforderung nachträglich ordnungsgemäß angemeldet worden, dann ist die Vorlage eines Tabellenauszuges ausnahmsweise entbehrlich, wenn der beklagte Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung geprüft und durch seinen Klageabweisungsantrag in der Sache zu erkennen gibt, dass er die Forderung bestreitet.

2.4. Zu den Arbeitnehmerforderungen gehören alle geldwerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mithin auch die hier eingeklagten Ansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit, soweit sie für die Zeit vor Insolvenzeröffnung rückständig sind (§§ 38, 108 Abs. 2 InsO). Die Anmeldung für diese Ansprüche hat den Betrag und den Grund der Forderung zu enthalten (§ 174 Abs. 2 InsO). Für die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren nach § 174 Abs. 1 S. 2 InsO müssen mit der Anmeldung diejenigen Unterlagen vorgelegt werden, die es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, ohne Nachforschungen in Schuldnerunterlagen zu prüfen, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist (LG Aurich, Bes. v. 08.06.2000 – 2 T 219/00, ZInsO 2000, 410). Im übrigen sind die Arbeitnehmerforderungen mit ihrem Bruttobetrag anzumelden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.1974 – 7 Sa 748/74, BB 1975, 517 = DB 1975, 988). Den Gläubigern nichttitulierter, im Prüfungstermin streitig gebliebener Forderungen bleibt es – wie bereits dargelegt – überlassen, die Feststellung ihrer Forderungen gegen den oder die Bestreitenden durch Feststellungsklage außerhalb des Insolvenzverfahrens zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Dabei kann die klageweise Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nur mit dem angemeldeten Inhalt erfolgen (LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.05.1991 – 15 Sa 1451/90, ARST 1992, 29 = KTS 1992, 567 = NZA 1992, 619), mit anderen Worten, die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist, wobei der Schutzzweck des § 181 InsO einer Beschränkung des Betrages im gerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht (LAG Niedersachsen, Urt. v. 10.07.2003 – 4 Sa 3/03, LAGReport 2003, 328 = NZA-RR 2004, 317). Hat ein Insolvenzgläubiger dagegen bereits im Anmeldeverfahren seine Forderung beschränkt, in dem er den ursprünglich angemeldeten Betrag ermäßigt hat, dann ist es ihm verwehrt, im Klageverfahren anstelle des ermäßigten nunmehr wieder den ursprünglichen Betrag geltend zu machen. Eine Insolvenzfeststellungsklage ist mit gegenüber der Anmeldung geändertem Inhalt ohne erneute Anmeldung unzulässig (LAG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.05.1991 – 15 Sa 1451/90, ARST 1992, 29 = KTS 1992, 567 = NZA 1992, 619).

2.5. Dies macht vorliegend aber der Kläger, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2002 hat der Kläger um Ausgleich seines Arbeitszeitkontos gebeten und für 2001 373 Mehrarbeitsstunden und für 2002 "bis zum 31.08.2002 100 Stunden Mehrarbeit", mithin für insgesamt 473 Mehrarbeitsstunden einen Betrag von 12.577,07 € geltend gemacht. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2003 hat er dann einen Betrag in Höhe von 9.386,27 € an Mehrarbeitsvergütung zur Insolvenztabelle angemeldet und die Reduzierung der Forderung damit begründet, "von den bisher geltend gemachten 473 Stunden sind abzuziehen

30 Stunden für Juni 2002, 46 Stunden für Juli 2002 sowie 44 Stunden für August 2002,

die bereits durch das Insolvenzgeld berücksichtigt wurden. Damit reduziert sich die Gesamtmehrarbeitsstundenzahl auf 353 Stunden". Obwohl er den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2003 letztmalig "aufgefordert, die Mehrarbeitsforderung unseres Mandanten in Höhe von 9.386,27 € brutto bis zum 19.03.2003 anzuerkennen oder sie endgültig zu bestreiten", hat Kläger erstinstanzlich die Feststellung beantragt, ihm "ein Anspruch in Höhe von 12.577,00 € aus geleisteter Mehrarbeit als Insolvenzforderung zusteht". Zweitinstanzlich legt der Kläger seinem Klagebegehren zunächst die ursprüngliche Berechnung von 473 Mehrarbeitsstunden mit der Begründung zugrunde, für das Jahr 2002 sei zunächst ein Übertrag von 373 Stunden aus dem Jahre 2001 zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen seien weitere 100 Mehrarbeitsstunden, die bereits in den Monaten Januar bis Mai 2002 angefallen seien. Mit anderen Worten: "Die 473 Überstunden insgesamt enthalten nicht die Mehrarbeitsstunden für die Zeit von Juni bis August 2002", heißt es in der Berufungsbegründung. Es heißt dann wörtlich weiter:

"Abzuziehen sind hiervon lediglich die in unserem Schriftsatz vom 26.09.2003, S. 2, unter II. genannten Tage, an denen der Kläger versehentlich Stunden eingetragen hat, ohne gearbeitet zu haben. Es handelt sich hierbei um sechs Arbeitstage à acht Stunden, sodass 48 Stunden abzuziehen sind. Es ergeben sich somit 425 Stunden, die mit jeweils 26,59 € brutto zu vergüten sind. Daraus ergibt sich der nunmehr eingeklagte Betrag von 11.300,75 € brutto."

Für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Arbeitszeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, genügt es dann, wenn das Arbeitszeitkonto von der Arbeitgeberin geführt wird, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Guthaben zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (BAG, Urt. v. 13.03.2002 – 5 AZR 43/01, BAGReport 2002, 332) bzw. im Insolvenzfalle dementsprechend seine Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldet. Wird mit der Feststellungsklage ein höherer Betrag gefordert, als zur Tabelle angemeldet worden ist, so führt dies in der Regel dazu, dass die Feststellungsklage dann, wenn nicht hinsichtlich des Mehrbetrages ein neues Anmeldungs- und Prüfungsverfahren stattgefunden hat, lediglich hinsichtlich des Mehrbetrages als unzulässig abzuweisen ist (Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 181 InsO Rn. 6). Führt dagegen der Arbeitnehmer selbst das Arbeitszeitkonto, müssen seine Angaben hinsichtlich Anspruchgrund, zeitraum und höhe bei der Anmeldung so präzise sein, dass feststellbar ist, welche Ansprüche durch die Anmeldung zur Tabelle rechtskräftig festgestellt werden. Denn die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Deshalb dürfen auch bei einer überhöhten Feststellungsklage durch die Änderung gegenüber der Anmeldung weder der Anspruchsgrund noch der Anspruchszeitraum verändert werden. Es geht nicht an, zur Insolvenztabelle eine Forderung von 9.386,27 € für eine Gesamtmehrarbeitsstundenzahl in Höhe von 353 Stunden für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.08.2002 anzumelden, die Feststellungsklage zwar auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.05.2002 zu beschränken, dafür aber den geltend gemachten Betrag auf 11.300,75 € für 425 Mehrarbeitsstunden zu erhöhen. Dies geht nicht ohne vorherige (erneute) Anmeldung nicht, so dass die erhobene Feststellungsklage unzulässig ist. Nur der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass die Feststellungsklage im übrigen auch nicht schlüssig ist, da der Kläger sich mit den Einwänden des Beklagten, der Kläger habe die 206 Überstunden, die aus dem Jahre 2000 übertragen worden seien, der Schuldnerin im April 2001 zum Ausgleich vorgelegt und zur Abgeltung dieser Überstunden ein Betrag von DM 2.798,00 erhalten, überhaupt nicht auseinandersetzt und diese 206 Überstunden weiterhin unverändert in seiner Aufstellung belässt.

3. Mithin hat die Berufung ohne Erfolg bleiben müssen.

3.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

3.2. Der Wert des Streitgegenstandes war für die gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 9 BRAGO a.F. in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO auf die Höhe der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Mindestabfindung festzusetzen. Bei einer Leistungsklage besteht kein Anlass, den Wert des Streitgegenstandes auf eine irgendwie geartete Quote festzusetzen, vielmehr ist die eingeklagte Forderung maßgeblich.

3.3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich, denn die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht (§ 72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a ArbGG).

Berscheid Herrmann Stangier

/Woi.






LAG Hamm:
Urteil v. 23.09.2004
Az: 4 Sa 2037/03


Link zum Urteil:
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