Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 26. Januar 2000
Aktenzeichen: 13 B 47/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 26.01.2000, Az.: 13 B 47/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 VG Köln wird auch insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Auskunft über den vollen Inhalt aller Verträge der Vertragstypen "Kooperation bei Info-Versand" (Nr. 9 der Anordnung) und "Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Kooperation bei Info-Versand" (Nr. 10 der Anordnung) verpflichtet und ein Zwangsgeld i. H.v. DM 1 Mio. angedroht hat.

Im Óbrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 gegen die Auskunftsanordnung der - durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) handelnden - Antragsgegnerin vom 12. August 1999 nebst Zwangsgeldandrohung bezüglich der unter I.2., 4. und 5. der Anordnung angeführten Vertragstypen im Ergebnis zu Recht angeordnet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit auch aus Sicht des Senats zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Auskunftsanordnung in den genannten Punkten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

Dem - teilweisen - Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren steht nicht entgegen, dass sie nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2251/99 gegen die Auskunftsanordnung vom 24. Februar 1999 begehrt hat, so dass es bei der aus § 44 Satz 2 PostG, § 80 Abs. 2 TKG folgenden Vollziehbarkeit jener Auskunftsanordnung verbleibt. In dieser ist zwar das aktuelle Auskunftsverlangen bereits enthalten und wäre von der Antragstellerin bereits aufgrund jener früheren Anordnung zu erfüllen gewesen. Allerdings kommt der Auskunftsanordnung vom 24. Februar 1999 keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Sie ist von der Auskunftsanordnung vom 12. August 1999 überholt worden, welche die erstere inhaltlich umfasst und ersetzt. Erstere verlangt wie die Letztere Auskunft über den gesamten Inhalt der - tatsächlichen oder vermeintlichen - Teilleistungsverträge seit dem 1. Januar 1998, die bereits in der früheren Anordnung mit ihrem wesentlichen Vertragsgegenstand bezeichnet und in der späteren Anordnung in Typen entsprechend den von der Antragstellerin vorgelegten Musterverträgen eingeteilt sind. Die Antragsgegnerin hat durch das Setzen einer neuen Frist in der Anordnung vom 12. August 1999 und ihre Einlassungen im vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben, dass sie selbst ihrer früheren Anordnung vom 24. Februar 1999 keine Bedeutung mehr beimisst und sich nur noch auf die Durchsetzung derjenigen vom 12. August 1999 konzentriert.

Die Interessenabwägung fällt nicht schon deshalb zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Auskunftsanordnung vom 12. August 1999 wegen nicht erfolgter Anhörung verfahrensfehlerhaft wäre. Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin war nämlich nicht geboten (§ 28 Abs. 2 VwVfG). Die Anhörung im Verwaltungsverfahren soll dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang geben, um ihn vor Überraschungsentscheidungen zu bewahren. Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und die konträren Rechtsauffassungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin lagen aber bereits durch die vorangegangene Korrespondenz und vor allem durch die Anordnung vom 24. Februar 1999 offen zu Tage. Die Antragstellerin musste auch nach ihrem Schreiben vom 24. März 1999 und den beigefügten Musterverträgen damit rechnen, dass von Seiten der Antragsgegnerin eine Wiederholung und Präzisierung ihres - bis dahin nicht voll erfüllten - Auskunftsverlangens erfolgen würde. Eine irgendwie veränderte Konstellation, zu der die Antragstellerin hätte Stellung nehmen können und müssen, war durch die für sie unerwartet lange Prüfung der vorgelegten Musterverträge nebst Liste über die individuellen Verträge nicht eingetreten. Ihre Erwartung, die Auseinandersetzung insbesondere auch über die Frage, ob dem Auskunftsverlangen genügt sei, unförmlich fortsetzen zu können, gebot nicht die - weiter verzögernde - Durchführung einer Anhörung. Im Übrigen ist von der Antragstellerin weder aufgezeigt noch ist ersichtlich, was sie anderes auf eine förmliche Anhörung als das bis dahin Vorgetragene in das Verwaltungsverfahren hätte einbringen können oder wollen.

Die Auskunftsanordnung vom 12. August 1999 findet bezüglich ihrer Punkte I.2., 4. und 5. in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 PostG keine hinreichende Stütze. Danach kann die RegTP, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, u.a. von im Postwesen tätigen Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. Gesetzliche Aufgabe der RegTP ist u.a. die Entgeltregulierung (§§ 19 ff., 28 Abs. 2 u. 3 PostG), die besondere Missbrauchsaufsicht (§ 32 PostG) und die allgemeine Aufsicht über die Einhaltung des Postgesetzes, die vorliegend mit Blick auf die Verpflichtung aus § 30 PostG im Mittelpunkt steht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens werden u.a. auch durch seine mit Geschäftspartnern und Kunden eingegangenen Rechtsverhältnisse, insbesondere Leistungsverträge bestimmt. Die Erforderlichkeit der von § 45 Abs. 1 eröffneten Maßnahmen ist objektiv zu bestimmen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage vor, ist der RegTP hinsichtlich ihres Einschreitens ein Entschließungs- und Auswahlermessen eröffnet.

Die Auskunftsaufforderung bezüglich der Vertragstypen I.2., 4. und 5. ist bei gegenwärtiger überschlägiger Betrachtung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.

Soweit Aufgabe der RegTP die besondere Missbrauchsaufsicht ist, hat die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsschrift vom 3. Januar 2000 bereits selbst eingeräumt, dass "die Auskünfte ... nicht in einem Verfahren der besonderen Missbrauchsaufsicht verlangt werden". Auch im Verwaltungsverfahren ist mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass kein Verdacht eines Missbrauchs i.S.d. § 32 PostG bestehe. Vor dem Hintergrund erscheint es - anders als in dem mit Beschluss des Senats vom 2. April 1998 - 13 B 213/98 - entschiedenen Fall gleicher Problematik aus dem Telekommunikationsbereich - nicht erforderlich, zur Wahrnehmung der Aufgabe der besonderen Missbrauchsaufsicht eine Auskunft einzufordern, die mit einem für das betroffene Unternehmen erheblichen Aufwand verbunden ist. Zudem fehlte es an einem konkreten Anfangsverdacht - wenn auch nach der o.a. Rechtsprechung des Senats insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind -, ohne den eine zum Zwecke der Missbrauchsaufsicht getroffene Anordnung nach § 45 Abs. 1 PostG nicht sachbezogen und deshalb ermessensfehlerhaft ist.

Soweit die Auskunftsaufforderung zu I.2., 4. und 5. zum Zwecke der allgemeinen Aufsicht, und zwar zur Kontrolle der Beachtung der Verpflichtung zur Vorlage von Teilleistungsverträgen aus §§ 30, 28 Abs. 1 PostG ergangen ist, ist sie bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

Die unter den genannten Nummern angeführten Vertragstypen sind ausgehend von den vorgelegten Musterverträgen mit großer Wahrscheinlichkeit keine Teilleistungsverträge. Eine Teilleistung i.S.d. § 28 Abs. 1 PostG ist in Übereinstimmung mit der Ansicht beider Beteiligten die um den vom Nachfrager/Kunden als seine Vorleistung erbrachten Teil reduzierte vom marktbeherrschenden Unternehmen ansonsten als Ganzes erbrachte Beförderungsleistung, wobei unter Beförderung nicht nur der reine Beförderungsvorgang, sondern die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger zu verstehen ist.

Vgl. hierzu BT-Drucks. 13/7774, S. 20.

Eine Beförderungsleistung ist als Postdienstleistung begrifflich eine an den Kunden gerichtete Leistung, für die, um wertschöpfend zu wirken, der Beförderer vom Leistungsempfänger ein Entgelt verlangt. Deshalb ist weder die Entrichtung des Entgelts durch den Kunden noch die im Eigeninteresse des Beförderungsunternehmens erfolgte Kontrolle oder Sicherung der Entgeltentrichtung eine kundengerichtete Dienstleistung. Überdies ist die Entgeltkontrolle und -sicherung keine Beförderungsleistung. Sie ist kein vom Entgelt des Kunden abgegoltener Vorgang, damit nicht wertschöpfend im Sinne von gewinnbringend und kein Teil der Wertschöpfungsebene der Beförderung.

Solche nicht wertschöpfenden Vorgänge sind der wesentliche Gegenstand der Vertragstypen "Freistempelung von Sendungen" (Muster 1 b der Anlage zum Schriftsatz vom 24. März 1999 = Beiakte 3), "Freistempelung mit DV-Anlagen (Briefdienst)" (Muster 1 e, a.a.O.) und "Freimachung von Sendungen mit DV- Anlagen und Postversandsystemen (Briefdienst)" (Musteranlage zum Schriftsatz vom 4. August 1999 = Blatt 20 Beiakte 2). Die Freistempelung der Sendung durch den Kunden ggf. durch DV- Anlagen ist eine andere Form der Entgeltentrichtung, also letztlich ein Ersetzen des Freimachens mittels Briefmarke, und stellt eine Leistung des Kunden an das Beförderungsunternehmen dar. Wenn auch die Freistempelung mit DV-Anlagen eine nach der Postleitzahl geordnete und nummerierte Einlieferung voraussetzt, ist das kein Hinweis auf eine vom Kunden übernommene, originär dem Beförderer obliegende Dienstleistung. Denn diese gewisse Vorsortierung ermöglicht der Antragstellerin als Beförderer lediglich die Mengenkontrolle, enthebt sie vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren jedoch nicht der weitergehenden Sortierung der Sendungen zur Bestimmung des Zielortes und Beförderungsweges. Sollte die Leitzahlzuordnung und Nummerierung der Sendungen den Sortierungsvorgang der Antragstellerin beschleunigen, dürfte darin noch keine Übernahme eines Teils der Beförderungsdienstleistung zu sehen sein. Nicht jeder aus der Beförderungskette Einsammeln-Weiterleiten-Auslieferung (vgl. § 4 Nr. 3 PostG) herauslösbare und vom Kunden erbringbare Teil dürfte eine Teilleistung begründen, sondern ausgehend vom Gesetzesanliegen der §§ 28 u. 30 PostG, der RegTP die Entgeltkontrolle zu ermöglichen und wettbewerbswidrige Entgelte aufzudecken, nur ein die Beförderungskosten des marktbeherrschenden Beförderers greifbar ermäßigender und deshalb mit einem Entgeltnachlass zu berücksichtigender Kundenbeitrag. Eine den Beförderungsvorgang lediglich erleichternde oder beschleunigende oder sonstwie qualitativ verbessernde, dadurch aber noch nicht ersetzende Vorleistung des Kunden dürfte daher ebenso wenig zur Annahme einer Teilleistung führen wie ein für den Beförderer kostenneutraler oder kostenmäßig nur marginaler und generell nicht quantifizierbarer Beförderungsbeitrag des Kunden. Ferner ist der Umstand, dass im Zuge der Freistempelung ein Tagesstempel beigedrückt wird, was bei der herkömmlichen Briefmarkenentwertung durch die Antragstellerin erfolgt, ebenfalls nicht Teil der Wertschöpfung, weil dieser Vorgang nicht der Entgelterzielung mittels Beförderung, sondern dem Eigeninteresse der Entgeltkontrolle dient.

Soweit der Kunde der Vertragstypen I.2., 4. und 5. die Sendungen bei vorgegebenen Einlieferungsstellen oder Postfilialen einzuliefern hat, spricht ausgehend von den obigen Erwägungen unter Anlegung der in diesem Verfahren nur möglichen Prüfungsdichte mehr dafür, allein darin noch keine Übernahme eines Beförderungsteils durch den Kunden und in der Restbeförderung durch die Antragsgegnerin noch keine Teilleistung i.S.d. § 28 Abs. 1 PostG zu sehen. Dem infolge Kundeneinlieferung wegfallenden Einsammeln der von den Vertragstypen I.2., 4. und 5. erfassten Sendungen aus Briefkästen dürfte aus gegenwärtiger Sicht, wenn überhaupt dieser Vorgang typischerweise zum Leistungsumfang der Antragstellerin für diese Sendungen gehört, keine greifbare, dem Kunden anrechenbare Kostenentlastung der Antragstellerin entsprechen. Ihre Beförderung von der Einlieferungsstelle zum Briefzentrum erscheint bei natürlicher Betrachtungsweise nicht deutlich, jedenfalls aber in nicht quantifizierbarer Weise günstiger als die Beförderung vom Briefkasten zum Briefzentrum. Im Übrigen ist der Vorgang des Einsammelns nicht näher bestimmt, so dass mit Blick auf eine im Briefzentrum anzulegende Zäsur der weitergehenden Beförderungsdienstleistung ein Einsammeln von Sendungen durch die Antragstellerin auch bei deren Einlieferung bei vorgegebenen Stellen und Weitertransport zum Briefzentrum nach wie vor gegeben erscheint.

Erforderlich erscheint die verlangte Auskunft über die Inhalte sämtlicher Verträge der o.g. Vertragstypen auch nicht deshalb, weil denkbar ist, dass der eine oder andere Vertrag abweichende Sonder- oder Zusatzvereinbarungen aufweisen könnte, die ihm den Charakter eines Teilleistungsvertrages vermitteln könnten. Um diese Befürchtungen auf ein hinnehmbares Maß einzuschränken, hätte aus Sicht des Senats ein stichprobenhaftes Auskunftsverlangen zu einigen wenigen der von der Antragstellerin individuell aufgelisteten über 33.000 Verträge oder eine stichprobenhafte Prüfung dieser Vertragstypen in den Niederlassungen der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 PostG ausgereicht.

Auch im Hinblick auf die Aufgabe der Entgeltregulierung ist die Auskunftsanordnung bezüglich der o.g. Vertragstypen nicht gerechtfertigt. Es kann die Frage offen bleiben, ob sich die RegTP im Vorfeld von Überprüfungen nach §§ 24, 25 PostG überhaupt Informationen im Wege von Auskunftsanordnungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 PostG verschaffen kann. Jedenfalls aber hält der Senat auch insoweit, wie oben ausgeführt, einen gewissen Anfangsverdacht für unverzichtbar, um die jeweilige Maßnahme "erforderlich" erscheinen zu lassen. Ein solcher ist jedenfalls von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Er kann nicht darauf gestützt werden, die Antragstellerin habe die Verträge der genannten Typen nicht gem. § 30 PostG vorgelegt, weil nach den obigen Ausführungen eine diesbezügliche Vorlagepflicht nicht besteht. Im Übrigen erscheint es ermessensfehlerhaft, dem betroffenen Unternehmen ohne bestehenden Anfangsverdacht eine erheblich zeit- und kostenträchtige Auskunft aufzuerlegen und den behördenseitigen Aufwand stichprobenhafter Kontrollmaßnahmen zu ersparen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bezüglich zweier Punkte der Auskunftsanordnung begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Die Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Vertragstypen I.1., 3., 6., 7., 8., 11. und 12. zu Ungunsten der Antragstellerin, hinsichtlich der Vertragstypen I.9. und 10. dagegen zu ihren Gunsten aus. Bezüglich der erstgenannten Vertragstypen ist das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt ihrer allgemeinen Aufsicht über die Beachtung des Postgesetzes, hier der Vertragsvorlagepflicht aus § 30 PostG gerechtfertigt, weil die angeführten Verträge bei summarischer Betrachtung zumindest auch Teilleistungen i.S.d. § 28 Abs. 1 PostG zum Gegenstand haben. Sie sind daher gem. § 30 PostG der Antragsgegnerin vorzulegen und unterliegen zudem der Regulierung nach §§ 28 Abs. 2, 19 ff. PostG, insbesondere §§ 24, 25 PostG. Dies zu eruieren, macht die Kenntnis der Vertragsinhalte durch die Antragsgegnerin erforderlich. Das Auskunftsverlangen ist insoweit auch unter Berücksichtigung der großen Zahl der verbleibenden Verträge nicht ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin die individuellen Verträge der Antragsgegnerin schon längst - zugleich in Erfüllung der ihr auferlegten Auskunftsgewährungspflicht - von sich aus jeweils hätte vorlegen müssen. Die unter den letztgenannten Punkten I.9. und 10. angeführten Vertragstypen betreffen dagegen aus gegenwärtiger Sicht keine Teilleistungen. Das diesbezügliche Auskunftsverlangen ist aus den unter I. dargelegten Gründen auch nicht aus den Gesichtspunkten der Entgeltregulierung und Missbrauchsaufsicht gerechtfertigt. Zu der zuvor aufgezeigten Einordnung der Vertragstypen führen die nachfolgenden Erwägungen:

Beim Vertrag über das "Selbstbuchen von Übergabe- Einschreibbriefsendungen/Einwurf- Einschreibbriefsendungen/Nachnahmebriefsendungen" (Typ I.1. = Muster 1 a, a.a.O.) übernimmt der Kunde die buchmäßige Erfassung der Sendungen in einer Liste und teilweise die Einlieferung. Wenn auch allein das der Antragstellerin ersparte Einsammeln der Sendungen, falls dies überhaupt zu ihren originären Leistungen dieser Sendungsart gehört, aus den oben dargelegten Erwägungen noch nicht die Annahme einer Teilleistung rechtfertigen dürfte, so qualifiziert doch die buchmäßige Bearbeitung dieser Sendungen, die als besonderer Aufwand das gegenüber der Grundform erhöhte Entgelt rechtfertigt, die Qualifizierung dieses Vertragstyps als Teilleistungsvertrag. Hierfür ist dagegen nicht maßgebend die Entgeltentrichtung durch Barcode-Label und die nur der Abrechnung dienende Vorsortierung nach Ausprägungsformen.

Bei der "Vorsortierung mit DV-Freimachung" (Typ I.3. = Muster 1 c, a.a.O.) übernimmt der Kunde ebenfalls die Einlieferung der DV-freigestempelten Briefe, überdies erbringt er jedoch als seine wesentliche Leistung eine Vorsortierung. Der Umfang des hierdurch der Antragstellerin ersparten Arbeitsvorgangs ist dem Mustervertrag nicht zu entnehmen. Sie hat jedoch unter dem 12. November 1999 angegeben, die Sendungen würden nach Leitregionen geordnet, durchnummeriert und im Versandplan dokumentiert, was aus gegenwärtiger Sicht vorbehaltlich genauerer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren auch eine wesentliche kostensenkende Verkürzung der Weiterleitung der Sendungen bewirken dürfte. Dieses in einer Gesamtbetrachtung mit der Einlieferung durch die Kunden sowie unter Berücksichtigung der nicht ohne Grund von der Antragstellerin für diese Vorleistung gewährten Entgeltermäßigung rechtfertigt die Annahme einer Teilleistung nach § 28 PostG.

Beim Vertrag über die "Kooperation im Briefdienst" (Typ I.6. = Muster 2 a, a.a.O.) übernimmt der Kunde ebenfalls die Einlieferung. Allerdings erbringt er bei gegenwärtiger Einschätzung zudem einen wesentlichen Teil der Sortierung der Sendungen nach erster und zweiter Stelle der Postleitzahl für die Bestimmung der Leitregionen, so dass bei einer Gesamtschau nicht mehr nur von einer Arbeitserleichterung der Antragstellerin, sondern von einer Übernahme eines kostenrelevanten Teils des Beförderungsvorgangs auszugehen sein dürfte.

Bezüglich des Vertrages „Kooperation bei Briefzusatzleistungen" (Typ I.7. = Muster 2c, a.a.O.) wird auf die Einordnung des Vertragstyps I.1. verwiesen, auf den er nach § 1 bezogen ist. Der Kooperationsvertrag erweitert zwar die Kundenpflichten um arbeitstechnische Erleichterungen bei der Abwicklung der Sendungen, ändert die Qualifizierung der übrigen Kundenleistungen als originäre Beförderungsleistungen der Antragstellerin aber nicht. Er ist zum Verständnis der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Kunden bezüglich der Sendungen nach Vertragstyp I.1. erforderlich und daher ebenfalls vorzulegen.

Bezüglich des Vertragstyps "Kooperation bei Infopost- Versand" (Typ I. 9. = Muster 2 b, a.a.O.) gilt folgendes: Bei überschlägiger Betrachtung ist Gegenstand eines solchen Vertrages keine Übernahme einer Beförderungsteilleistung durch den Kunden, sondern die Einhaltung bestimmter Bedingungen bei der Einlieferung mit dem Ziel der koordinierten Bereitstellung der betrieblichen Voraussetzungen zur Bewältigung von Massensendungen. Teilleistungen bei der Beförderung von Infopost gehen auch nicht etwa deshalb auf den Kunden über, weil er die Info-Sendungen einliefert. Für das Beförderungsgut Infopost erscheint bereits eine von den sonstigen Sendungen abweichende Betrachtungsweise insofern geboten, als dieses Gut von jeher vom Kunden in Massengebinden eingeliefert und nicht von der Antragstellerin oder ihrer Vorgängerin eingesammelt worden ist, die Wertschöpfungsebene der Antragstellerin typischerweise also erst mit Einlieferung der Massensendungen einsetzt. Aus der nachfolgenden Beförderungskette wird kein Teil durch den Kooperationsvertrag auf den Kunden übertragen. Die vereinbarten Entgeltermäßigungen sind erkennbar Mengenrabatte und keine Teilleistungsrabatte.

Auch bezüglich der Zusatzvereinbarungen zum "... Vertrag über die Kooperation im Briefdienst" (Typ I.8. = Muster 2 e 1, a.a.O.), zum "Vertrag über die Kooperation bei Infopost- Versand" (Typ I.10. = Muster 2 e 2, a.a.O.) sowie zur "Sortierzusatzvereinbarung" (Typ I.11. = Muster 2 f, a.a.O.) wird auf die Ausführungen zu den jeweiligen Grund-Vertragstypen I.9. verwiesen, deren Gegenstände durch die Zusatzvereinbarungen nicht verändert werden. Soweit die "Sortierzusatzvereinbarung" die vom Kunden übernommene Teilleistung des Vorsortierens - wieder - der Antragstellerin bzw. einer ihrer Niederlassungen überträgt, besteht ein notwendiger Zusammenhang zum Vertragstyp "Kooperation im Briefdienst" und ist die Bewertung des letzteren als Teilleistungsvertrag u.a. von der Zusatzvereinbarung abhängig, so dass notwendigerweise auch über den Inhalt der Zusatzvereinbarung Auskunft zu erteilen ist.

Soweit der Vertragstyp "Einlieferung von Großbriefen 200 und Maxibriefen 200" (Typ I.12. = Muster 3 c, a.a.O.) die Einlieferung der Sendungen bei Postfilialen und ggf. die Freimachung durch den Kunden vorsieht, dürfte das allein noch nicht die Annahme eines Teilleistungsvertrages i.S.d. § 28 Abs. 1 PostG erlauben. Allerdings hat der Kunde als Vorleistung eine bestimmte Vorsortierung der Sendungen und Einlieferung in bestimmten Behältnissen vorzunehmen. Dies geht erkennbar über eine schlichte Erleichterung der Arbeitsschritte des Beförderers hinaus und stellt eine Verkürzung der nachfolgenden weitergehenden Beförderungsvorgänge dar. Unter Berücksichtigung der letzteren Vorleistungen sowie der unabhängig von der Freistempelung gewährten Entgeltermäßigung spricht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mehr für die Annahme eines Teilleistungsvertrages.

Soweit die Klage 22 K 5663/99 VG Köln auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes von 1 Mio. DM gerichtet ist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage in vollem Umfang anzuordnen, weil die Interessenabwägung insoweit uneingeschränkt zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Das Zwangsgeld ist für den Fall der Nichterteilung der geforderten Auskunft, und zwar der Auskunft in vollem Umfang, angedroht und kann nicht etwa anteilig auf die Nichterfüllung der weiterhin zwangsweise durchsetzbaren Teile der Auskunftsanordnung umgelegt werden. Für diesen Teil erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes von 1 Mio. DM - ebenso wie dessen von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Festsetzung - unverhältnismäßig.

Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und auf die Beschwerde der Antragstellerin der angefochtene Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen, im Übrigen aber die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 GKG.

Der Senat hält die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin angesichts des Umfangs der ihr auferlegten Auskunftsverpflichtung und des damit verbundenen Aufwandes sowie der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes für deutlich höher als sie im gesetzlichen Auffangwert zum Ausdruck kommt. Er bemisst sie im Rahmen seines Ermessens ebenso wie in gleichgelagerten Verfahren 13 B 213/98 auf 50.000,-- DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 26.01.2000
Az: 13 B 47/00


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