Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/01

(BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az.: AnwZ (B) 54/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt war, und zwar zum einen durch drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller in den Jahren 1999 und 2000 wegen Forderungen bis zur Höhe von 6.000 DM, bei denen jeweils die Praxiskonten des Antragstellers gepfändet wurden, zum anderen durch den Umstand, daß der Antragsteller ihm bis 1997 zugegangene Unterhaltsbeträge von über 21.000 DM weder abgerechnet noch an seine unterhaltsberechtigte Mandantin oder den für sie zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet hat. Das letztgenannte Verhalten belegt zugleich, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.

Von einem Widerruf der Zulassung könnte danach nur abgesehen werden, wenn hinreichend dargetan wäre, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). An einer hierfür unerläßlichen aktuellen vollständigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte fehlt es. Für seine Behauptung, die Forderungen, die Anlaß für den Widerrufsbescheid waren, erfüllt zu haben, hat der Antragsteller trotz Zusage weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch später Nachweise erbracht.

Zudem sind mittlerweile weitere gegen den Antragsteller sprechende Tatsachen bekannt geworden: Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof ließ es der Antragsteller zu zwei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, jeweils wegen Forderungen von unter 500 DM, kommen. Während des Verfahrens vor dem Senat ist gegen den Antragsteller ein Vollstreckungshaftbefehl des Amtsgerichts L. vom 19. Oktober 2001 -8 M 648/01 -ergangen, so daß der Beschwerdeführer bis zur Bezahlung der zugrundeliegenden Forderung vorübergehend im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Wegen elf von ihm eingestandener Fälle der Berufspflichtwidrigkeit ist dem Antragsteller durch nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer vom 22. November 2000 ein fünfjähriges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts erteilt worden.

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Beschluss v. 01.07.2002
Az: AnwZ (B) 54/01


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