Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Dezember 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 27/12

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2012 den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. April 2012 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 26. September 2012 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Fax vom 26. Oktober 2012 beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie hilfsweise gegen die Entscheidung "sämtliche zulässigen Rechtsmittel" eingelegt. 1 II.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geht daher ins Leere.

Gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2012 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Es kommt insoweit, da der Antragsteller auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, lediglich eine Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO in Betracht. Diese ist aber unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit hier zwei Wochen nach Zustellung des Senatsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, er sei "krankheitsbedingt" nicht in der Lage gewesen, den Berufungsantrag ordnungsgemäß zu begründen, handelt es sich um neuen Vortrag. Weder im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger sich auf eine Erkrankung berufen. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2012 das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen ist; ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er auch in der Sache die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs teilt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger insoweit letztlich keine 2 Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; vielmehr beanstandet er nur, dass die Entscheidung des Senats seiner Meinung nach unzutreffend sei.

Legt man den Schriftsatz des Klägers auch als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig; im Übrigen sieht der Senat in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Entscheidung.

Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2012 - 1 AGH 5/11 - 4






BGH:
Beschluss v. 11.12.2012
Az: AnwZ (Brfg) 27/12


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