Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Februar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 59/01

(BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 32 W (pat) 59/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dieser Entscheidung über die Anmeldung der Wortmarke "SAISONTICKET" für verschiedene Waren und Dienstleistungen entschieden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst zurückgewiesen, da die Marke angeblich keine Unterscheidungskraft besitzt und ein Freihaltebedürfnis besteht.

Das Bundespatentgericht hat jedoch festgestellt, dass die Marke für die meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen durchaus unterscheidungskräftig ist. Eine Marke hat Unterscheidungskraft, wenn sie im Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens erkannt wird. Da "SAISONTICKET" keine beschreibenden Begriffe für die betreffenden Waren darstellt und auch kein gebräuchliches Wort ist, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Marke keine Unterscheidungskraft hat.

Die einzige Ausnahme bilden die Waren "Verkaufsautomaten" und die Dienstleistungen "Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, sportliche und kulturelle Aktivitäten". Hier hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Marke die Zweckbestimmung von Verkaufsautomaten für Saisontickets beschreibt und somit keine Unterscheidungskraft besitzt. Gleiches gilt für die Dienstleistungen, da "SAISONTICKET" dort einen bedeutsamen Umstand bezeichnet.

Das Bundespatentgericht hat daher die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben und die Beschwerde der Anmelderin in Bezug auf die meisten Waren und Dienstleistungen für begründet erklärt. Die Rechtsbeschwerde wurde jedoch nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorlagen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 27.02.2002, Az: 32 W (pat) 59/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 -vom 14. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche der vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Buchverleih, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist das Wort SAISONTICKET für ein umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, u.a. für Verkaufsautomaten; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch payperview; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet;

Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beschränkt das Warenverzeichnis für Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) wie folgt: ausgenommen Tickets; für die Waren Druckereierzeugnisse wie folgt: nämlich Zeitungen und Periodika. Im übrigen ist sie der Ansicht, "SAISONTICKET" sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, auch sei die Marke nicht für Mitbewerber freizuhalten.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Dezember 2000 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch ist die Marke insoweit den Mitbewerbern nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.

Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH BlPMZ 2002, 85 INDIVIDUELLE). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - INDIVIDUELLE).

Die Waren "Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbeitungsgerät und Computer, Datenverarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten) ausgenommen Tickets; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen und Periodika, Fotografien" werden durch die Wortmarke "SAISONTICKET" nicht unmittelbar beschrieben. Unter dem Wort "SAISONTICKET" ist ein "Ticket" bzw eine "Eintrittskarte" für eine ganze Saison (im Gegensatz zu einer einzigen Veranstaltung) zu verstehen. Mit "SAISON-TICKET" wird ersichtlich keine der vorgenannten Waren unmittelbar beschrieben. Keine dieser Waren ist ein Saisonticket.

Entsprechendes gilt für die im Tenor aufgeführten Dienstleistungen. Der angesprochene Verkehr wird deshalb das Wort "SAISONTICKET" im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichen auffassen und sich keine vertieften Gedanken über mögliche beschreibende Zusammenhänge zu einem Saisonticket machen.

Da die Marke die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibt, kann "SAISONTICKET" auch nicht zur Bezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen.

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, also dafür, dass sich dies in Zukunft ändern wird, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.

Im Hinblick auf die Ware "Verkaufsautomaten" und die Dienstleistungen "Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, sportliche und kulturelle Aktivitäten" war die Beschwerde dagegen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen.

Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es handelt sich bei der vorgenannten Aufzählung um keinen abschließenden Katalog (BGH BlPMZ 2000, 54, 55 - Fünfer). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass hierunter auch andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl BGH aaO Fünfer).

"SAISONTICKET" bezeichnet im Zusammenhang mit der Ware "Verkaufsautomat" die Zweckbestimmung von Verkaufsautomaten, nämlich, dass Saisontickets dort erworben bzw "gezogen" werden können.

Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, Darbietung von Schauspielen, sportliche und kulturelle Aktivitäten" bezeichnet "SAISONTICKET" einen bedeutsamen Umstand. Insbesondere im Bereich der Kultur und Unterhaltung ist es üblich, bedingt durch die immensen Anstrengungen und Vorbereitungen, die für die Darbietung bzw Aufführung dieser Veranstaltungen erforderlich sind, einstudierte Theater-, Musik-, Ballett-, Musical-, Opernaufführungen usw für die Dauer eines längeren Zeitraums im Wechsel mit anderen einstudierten Stücken, also für eine Saison, anzubieten. Das "SAISONTICKET" ist erforderlich, um während einer bestimmten Saison an Darbietungen von Schauspielen, Unterhaltungen (z.B. Zirkusveranstaltungen), kulturellen Aktivitäten (z.B. Theater, Ballett- oder Opernaufführungen) teilnehmen zu können. Auch für sportliche Veranstaltungen gibt es bestimmte Saisons, für die üblicherweise ein "SAISONTICKET" erworben werden kann. So gibt es z.B. für dieselbe Anlage, die im Sommer eine Anlage zum Inlineskaten darstellt und im Winter eine Eiskunstbahn, während der jeweiligen unterschiedlichen Saison "SAISONTICKETS" (zB während der Wintersaison Tickets zum Schlittschuhlaufen und während der Sommersaison Tickets zum Inlineskaten).

Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs 2 MarkenG).

Winkler Sekretaruk Klante Ko






BPatG:
Beschluss v. 27.02.2002
Az: 32 W (pat) 59/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/17fcb6a2bc43/BPatG_Beschluss_vom_27-Februar-2002_Az_32-W-pat-59-01




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