Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2005
Aktenzeichen: 9 W (pat) 335/02

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: 9 W (pat) 335/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Patentgericht hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2005 (Aktenzeichen 9 W (pat) 335/02) das Patent 41 39 290 widerrufen. Der Beschluss erging aufgrund eines erhobenen Einspruchs gegen das angemeldete Patent. Die Einsprechende machte geltend, dass der Stand der Technik dem Streitgegenstand des Patents nicht neu sei und beantragte daher den vollen Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht zu dem Einspruch. Das Patentgericht stellte fest, dass das streitpatentgemäße Anzeigeinstrument bereits am Anmeldetag bekannt war. Es verwies dabei insbesondere auf ein bekanntes beleuchtbares Anzeigeinstrument in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeugs, das in der DE-OS 16 23 849 beschrieben ist. Das Zifferblatt dieses Instruments hat eine durchscheinende Abdeckung aus einem weißen Material und dunkel ausgebildete Zahlen und Markierungen. Im eigenbeleuchteten Zustand sind die Markierungen dunkel gehalten, während der Untergrund des Zifferblatts in einer beliebigen Farbe, auch rot bis violett, beleuchtet werden kann. Daher ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig und die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls nicht bestandsfähig. Der Beschluss erging einstimmig durch die Richter des Patentgerichts.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az: 9 W (pat) 335/02


Tenor

Das Patent 41 39 290 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 29. November 1991 angemeldete und am 10. Januar 2002 veröffentlichte Patent 41 39 290 ist Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende insbesondere auf folgende Druckschrift hin:

DE-OS 16 23 849.

Die Einsprechende trägt vor, gegenüber diesem Stand der Technik sei der Streitgegenstand nicht neu.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich zum Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwendung in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges, mit einem Zifferblatt, das einen Untergrund und dazu kontrastierende Markierungen und/oder alphanumerische Anzeigen aufweist, wobei zur Erzielung einer deutlichen Anzeige bei ausreichenden Fremdlichtverhältnissen die Markierungen und/oder Anzeigen dunkel, vorzugsweise schwarz, und der Untergrund des Zifferblattes in chamois oder hellgrau bis rein weiß ausgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass im eigenbeleuchteten Zustand die Markierungen und/oder Anzeigen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten sind, während der Untergrund des Zifferblattes rot bis violett beleuchtbar oder rot bis violett selbstleuchtend ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1 begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg, denn das streitpatentgemäße Anzeigeinstrument war am Anmeldetag bereits bekannt.

Aus der DE-OS 16 23 849 ist ein beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwendung in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges bekannt, vgl insb Patentanspruch 1 iVm den Figuren 1 und 2. Dessen Zifferblatt weist auf der sichtbaren Seite eine Abdeckung 50 eines durchscheinenden Materials auf, vgl insb S 4 Abs 3 iVm Fig 2. Während die Abdeckung vorzugsweise in weiß gehalten ist, um einen hellen Hintergrund zu ergeben, sind die darauf befindlichen Zahlen und/oder Markierungen in lichtundurchlässiger, dunkler Farbe, zBsp in schwarz, ausgebildet, vgl insb S 5 Abs 1. Als Eigenbeleuchtung ist eine Lichtquelle 26 vorgesehen, die innerhalb eines Lichtzerstreuers 28 angebracht ist, der in seiner Farbe verändert werden kann, vgl insb S 3 Abs 6 iVm Fig 2. Damit ist folglich ein beleuchtbares Anzeigeinstrument bekannt, bei dem im eigenbeleuchteten Zustand die Markierungen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten sind, während der Untergrund des Zifferblattes in einer frei wählbaren Farbe, also auch rot bis violett, beleuchtbar ist.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Gleiches gilt für die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2005
Az: 9 W (pat) 335/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1f1eeea1b3be/BPatG_Beschluss_vom_15-Februar-2005_Az_9-W-pat-335-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 15.02.2005, Az.: 9 W (pat) 335/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.11.2023 - 21:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az.: 1 BvR 1762/95BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: 29 W (pat) 75/05BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2010, Az.: 28 W (pat) 61/10OLG Celle, Urteil vom 24. Februar 2000, Az.: 13 U 221/97LG Aachen, Urteil vom 18. September 2012, Az.: 41 O 58/12LG Dortmund, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 10 O 111/11LG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Oktober 2014, Az.: 2-3 O 445/12VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2003, Az.: A 9 S 396/00BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az.: III ZR 493/13LG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2016, Az.: 408 HKO 54/16