Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. August 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 24/11

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152

Gründe

I.

Am 16. Mai 2009 hat der Anmelder eine Patentanmeldung mit dem Gegenstand "Legohartplastikteile für raumeinzuteilende Kellerund Erdmieten" eingereicht.

Mit der Anmeldung hat er einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (u. a.) für das Erteilungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 hat die Patentabteilung 23 die Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass keinerlei Aussicht auf Patenterteilung bestehe. Der Beschluss ist dem Anmelder mit am 17. August 2010 abgesendetem Einschreiben zugestellt worden.

Am 17. September 2010 ist beim Patentamt eine Eingabe des Anmelders vom 13. September 2010 eingegangen, in der er sich sinngemäß gegen den Beschluss über die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe wendet und die Verfahrensweise des Patentamts kritisiert. Bei der Eingabe handelt es sich um eine Fotokopie eines handschriftlich abgefassten Schreibens. Auch die in Form eines handschriftlichen Schriftzugs "F....H....N..." ersichtliche Unterschrift des Anmelders ist kopiert. Das Original des Schreibens oder ein weiteres -während der Beschwerdefrist eingegangenes -hierauf Bezug nehmendes Begleitschreiben liegen nicht vor.

Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 4. Juli 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf hat er sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Eingabe des Anmelders vom 13. September 2010 ist nach ihrem Inhalt als Beschwerde auszulegen, da sich der Anmelder darin erkennbar gegen die Entscheidung der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe wendet und sich hiergegen wehren will.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht schriftlich eingelegt worden ist. Das aus dieser Vorschrift folgende Schriftformerfordernis verlangt eine eigenhändige Unterschrift (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 73, Rdn. 57). Dies entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit, denn die eigenhändige Unterschrift stellt klar, dass die Verfahrenshandlung prozessual gewollt ist und dass der Unterzeichnende für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt (Schulte, a. a. O., Einleitung, Rdn. 302).

Vorliegend weist das als Beschwerde auszulegende Schriftstück zwar eine handschriftliche Unterschrift auf, es handelt sich jedoch nicht um eine eigenhändig hergestellte Unterschrift, sondern um eine Fotokopie, d. h. eine technischbildliche Reproduktion einer -wann und wo auch immer hergestellten -Unterschrift. Eine solche bloße Kopie der Unterschrift reicht nicht aus, um dem Schriftformerfordernis zu genügen (vgl. BPatG, BlPMZ, 2005, 183, 184 li. Sp.; BPatGE 25, 41, 43; Schulte, a. a. O., Einl., Rdn. 309; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., vor § 34, Rdn. 61; Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 73 PatG, Rdn. 25; ders. vor § 34, Rdn. 23). Kopierer ermöglichen unendliche Reproduktionen, so dass ähnlich wie bei faksimilierten oder druckschriftlichen Namenszügen nicht erkennbar ist, ob der Unterzeichner für den Inhalt des Schriftstücks die Verantwortung übernehmen und die Verfahrenshandlung vornehmen will und ob das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten an den Empfänger zugeleitet worden ist.

Eine Ausnahme vom Erfordernis einer original hergestellten Unterschrift, die etwa bei Übermittlungen mittels Telekommunikationseinrichtungen -wie Telefax oder Computerfax -anerkannt sind, liegt hier nicht vor. Es liegt auch kein original unterschriebenes Begleitschreiben o. ä. vor, das zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereicht worden ist und auf die Beschwerde Bezug nimmt, so dass dessen Unterschrift herangezogen werden könnte.

Wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG war die Beschwerde damit als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 26.08.2011
Az: 8 W (pat) 24/11


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