Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 70/00

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 24 W (pat) 70/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 1998 und vom 3. Februar 2000 aufgehoben.

Gründe I.

Für die IR-Marke 648 787 INVISIBLE PERFECTION wird in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt.

Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren

"Parfums, eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche; savons de toilette; deodorants corporels; cosmetiques notamment crèmes, laits, lotions, gels et poudres pour le visage, le corps et les mains; laits, gels et huiles de bronzage et aprèssoleil; produits de maquillage; shampooings; gels, mousses et baumes, produits sous forme d'aerosol pour le coiffage et le soin des cheveux; laques pour les cheveux; colorants et produits pour la decoloration des cheveux; produits pour l'ondulation et la mise en plis des cheveux; huiles essentielles; dentifrices."

Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die schutzsuchende IR-Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art 5 MMA, Art 6 quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ beanstandet und ihr sodann den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert mit der Begründung, ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die sprachüblich gebildete Wortzusammenfügung "INVISIBLE PERFECTION" werde von erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in ihrer Bedeutung "unsichtbare Perfektion" erkannt und als Hinweis auf die Wirkung der Waren dergestalt aufgefaßt werden, daß die Anwendung der Erzeugnisse selbst keine sichtbaren Spuren hinterlasse, das Ergebnis der Pflege bzw Verschönerung aber perfekt sei. Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Markenstelle den Erfolg versagt und ausgeführt, ein Verständnis der Bezeichnung "INVISIBLE PERFECTION" als anpreisende Produktbeschreibung sei beim inländischen Verkehr in bedeutendem Umfang gegeben. Zum einen komme in der Aussage "unsichtbare Perfektion" zum Ausdruck, daß die betreffenden Kosmetika auf inneren, unsichtbaren Besonderheiten beruhten, die dem Produkt zwar nicht anzusehen seien, ihm gleichwohl besonders perfekte Eigenschaften verliehen. Zum anderen verspreche diese Aussage in Verbindung vor allem mit pflegender und dekorativer Kosmetik sowie mit Haarverschönerungsmitteln eine dezente Perfektion im Erscheinungsbild, ohne daß die Anwendung entsprechender Mittel vordergründig sichtbar werde.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Wege einer Teillöschung dem Warenverzeichnis des deutschen Teils der IR-Marke die Fassung gegeben

"Parfums; eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche; savons de toilette; deodorants corporels; shampoings; huiles essentielles; dentifrices."

In dem noch streitgegenständlichen Warenumfang darf ihrer Ansicht nach der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorenthalten werden.

Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Bezüglich der dem Schutzbegehren jetzt noch zugrunde liegenden Waren

"Parfums; eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche; savons de toilette; deodorants corporels; shampoings; huiles essentielles; dentifrices"

hat die Markenstelle für Klasse 3 IR der Marke "INVISIBLE PERFECTION" zu Unrecht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG (iVm Art 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ) verweigert. Insoweit scheitert die Schutzbewilligung der IR-Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die Wortfolge "INVISIBLE PERFECTION", also "unsichtbare Vollkommenheit", stellt für die vorgenannten, im Verzeichnis verbliebenen Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Vorschrift werden nur solche Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die in der Vorschrift im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der schutzsuchenden Wortfolge fehlt es insoweit an einem ausreichend konkreten Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch streitgegenständlichen Waren noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren.

Bei kosmetischen Erzeugnissen ist die Personenbezogenheit so stark ausgeprägt, daß Aussagen über die Qualität derartiger Waren und Dienstleitungen im allgemeinen auf deren Auswirkungen am Menschen ausgerichtet sind. So zeigten sich kosmetische Mittel in ihrer Vollkommenheit, also in ihren perfekten Eigenschaften im Erfolg ihrer Anwendung am Körper bzw auf der Haut der Benutzer. Die Eigenschaftsangabe "unsichtbar" bezieht sich dabei nicht auf diesen Zustand der Vollkommenheit an sich. Nicht das perfekte Ergebnis der kosmetischen Anwendungen soll unsichtbar sein. Nicht gesehen werden sollen vielmehr die Mittel zu seiner Verwirklichung, so daß der Eindruck eines von Natur aus perfekten Aussehens entsteht. In diesem Sinne benutzt die Markeninhaberin auch die schutzsuchende Marke in der Werbung. Sie beschreibt ihr so bezeichnetes Makeup - wie sich aus dem dem angefochtenen Erstbeschluß beigefügten Werbeinserat ergibt - als "perfekt deckend und dennoch unsichtbar. ....Sie sind schön und nur Sie wissen, warum."

Unsichtbare Vollkommenheit können somit im wesentlichen nur diejenigen Mittel erzielen, welche die menschliche Erscheinung verbessern, vor allem das Gesicht verschönern. Dies sind die Mittel der dekorativen Kosmetik. Mittel zur Schönheitspflege sind dann besonders tauglich, wenn ihre Anwendung - wie von der Markenstelle im angefochtenen Erstbeschluß ausgeführt - ohne selbst sichtbare Spuren zu hinterlassen, zu einem perfekten Ergebnis führt. Derartige Mittel, deren Wirkung werbetypisch verkürzt umschrieben werden kann mit "unsichtbarer Vollkommenheit", sind von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren im Wege der Teillöschung aus dem Verzeichnis entfernt worden.

Hiervon ausgehend läßt sich eine konkret beschreibende Zuordnung nicht feststellen für die noch streitgegenständlichen Waren, bei denen es sich nicht um Schönheitspflegemittel handelt, sondern um Mittel zur Körperpflege, zur Reinigung und Pflege der Haut, der Haare und der Zähne sowie gegen Körpergeruch. Selbstverständlich sollen auch die Mittel zur Körperpflege perfekt wirken, doch ist ihre Funktion eher auf den Bereich der allgemeinen Körperhygiene und einen speziellen Teil der Gesundheitspflege ausgerichtet, wobei - im Gegensatz etwa zu einem Makeup - die Unauffälligkeit oder "Unsichtbarkeit" ihrer Anwendung im Verhältnis zu ihrem Ergebnis ohne wesentliche Bedeutung ist, so daß kein Anlaß für eine besondere Hervorhebung dieses Umstands besteht.

Der schutzsuchenden Wortfolge "INVISIBLE PERFECTION" kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dieser Wortzusammenfügung kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch stellt "INVISIBLE PERFECTION" in diesem Warenbereich keinen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache dar, der vom Verkehr nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Schließlich sprechen keine sonstigen Umstände gegen die konkrete Eignung der schutzsuchenden IR-Marke, im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele Werner Schmitt Mü/Ju






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 24 W (pat) 70/00


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