Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Mai 2007
Aktenzeichen: I ZR 150/06

(BGH: Beschluss v. 24.05.2007, Az.: I ZR 150/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 24. Mai 2007 (Aktenzeichen I ZR 150/06) die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob zwischen den Mitgliedern des Klägers und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es wurde jedoch festgestellt, dass die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten kein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne des UWG darstellen. Für ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch muss gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt werden. Die Werbemaßnahmen der Beklagten können jedoch nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch angesehen werden. Das Schreiben und die Internetwerbung der Beklagten fordern die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht explizit zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf, sondern beziehen sich auf Kosmetikprodukte allgemein. Auch das Angebot der Beklagten, ein Startguthaben von 25 € zu gewähren, ändert an diesem Ergebnis nichts, da das Startguthaben generell und nicht speziell beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird.

Der Bundesgerichtshof verzichtet gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf eine weitere Begründung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von den Klägern getragen. Der Streitwert beträgt 100.000 €.

Die Vorinstanzen waren das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Koblenz.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 24.05.2007, Az: I ZR 150/06


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP 1997, 1176 - Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, Tz 18 ff. - Außendienstmitarbeiter). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/ Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 HKO 160/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -






BGH:
Beschluss v. 24.05.2007
Az: I ZR 150/06


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