Amtsgericht Siegburg:
Urteil vom 9. Mai 2008
Aktenzeichen: 117 C 16/08

(AG Siegburg: Urteil v. 09.05.2008, Az.: 117 C 16/08)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bezahlung seiner anwaltlichen Vergütung aus dem früheren Mandatsverhältnis mit der Beklagten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 20.10.2004 von der Fa. O. GmbH einen PKW der Marke P zum Kaufpreis von 9.835,00 €. Der Kaufpreis wurde auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Verkäuferin über die T -Bank finanziert.

Am 11.07.2006 entstand an dem Fahrzeug ein Brandschaden. Ein von der Teilkaskoversicherung der Beklagten, der E Versicherung, beauftragter Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 6.210,95 €, ferner einen Wiederbeschaffungswert von 6.600,00 € und einen Restwert von 2.390,00 €. Ferner beauftragte die Versicherung den weiteren Sachverständigen M , der mit Gutachten vom 18.09.2006 zu dem Ergebnis kam, dass seine Brandursachenermittlung eine Entzündung des Luftfilterelements innerhalb des Luftfilterkastens des Antriebaggregates durch eingetragene Tabaksglut belege. Jede andere technische und systemimmanente Brandursache könne sicher ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine Manipulation oder eine bewusste Inszenierung des Schadensereignisses habe er nicht finden können. Auch Reparatur- oder Wartungsarbeiten seien mit dem Schadensereignis in keinen kausalen Zusammenhang zu bringen. Er verweise jedoch darauf, dass die konstruktiven Gegebenheiten mit dem Fahrzeug den Eintrag von Tabakglut und eine entsprechende Brandverursachung nicht sicher ausschlössen. Ihm seien auch gleich gelagerte Schäden an anderen Fahrzeugtypen dieses Herstellers bekannt.

Die Beklagte beauftragte daraufhin den Kläger mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Firma O. GmbH, der Firma P AG und der T -Bank. Ob auch ein Auftrag hinsichtlich der E Versicherung erteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte der Kläger der E Versicherung mit, dass die Beklagte eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes wünsche, da ihr eine Weiterveräußerung des ausgebrannten Fahrzeugs nach Reparatur unmöglich sei. Sie habe daher das Fahrzeug der T -Bank zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 02.11.2006 erklärte der Kläger gegenüber der T -Bank, die Beklagte wünsche keine Reparatur. Da die T -Bank jedoch auf Reparatur bestehe, stelle die Beklagte ihr das Fahrzeug zur Verfügung. Der hinsichtlich der T -Bank verbleibende Restbetrag (Restfinanzierung abzüglich Wiederbeschaffungswert) belaufe sich auf 2.133,00 €. Die Ratenzahlung der monatlichen Darlehnsraten werde eingestellt.

Mit Schreiben vom 02.11.2006 bat der Kläger gegenüber der Fa. O. GmbH um Mitteilung, aus welchen Gründen die Finanzierung des Fahrzeugs nicht über die P Kreditbank, sondern über die T -Bank erfolgte.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 machte der Kläger gegenüber der Fa. P AG Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend und bat um Anerkennung dem Grunde nach, bevor die Ansprüche im Einzelnen beziffert würden.

Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten teilte dem Kläger am 22.02.2007 mit, sie sehe aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M keine Erfolgsaussichten gegen die P AG hinsichtlich der Ansprüche aus Produkthaftung, es bleibe offen, ob die Ansaugvorrichtung fehlerhaft im Sinne der Produkthaftung sei, dies wäre von der Beklagten nachzuweisen. Außerdem wies die P AG mit Schreiben vom 10.01.2007 Ansprüche der Beklagten zurück.

Mit Schreiben vom 05.03.2007 verlangte die Beklagte vom Kläger eine vollständige Kopie der Handakte, was der Kläger als Kündigung des Mandatsverhältnisses auffasste. Der Kläger erteilte der Rechtsschutzversicherung der Beklagten seine Gebührenrechnung, deren Bezahlung diese jedoch ablehnte, da sie bereits einen anderen Rechtsanwalt der Beklagten bezahlt habe. Daraufhin erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 22.10.2007 die streitgegenständliche Gebührenrechnung über 718,40 € (BI. 62 d. A.)

Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte über jeden Schritt seines Vorgehens durch Abschriften informiert. Das Mandatsverhältnis habe sich auch auf die E Versicherung erstreckt. Er sei sogar berechtigt, seine Tätigkeit hinsichtlich jedes Gegners der Beklagten - wie in der Anspruchsbegründung näher ausgeführt - gesondert abzurechnen. Die geltendgemachte Abrechnung sei daher zu Gunsten der Beklagten gestellt.

Der Kläger beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von

fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie wendet sich zunächst gegen die Höhe der Gebührenrechnung. Eine Addition der Streitwerte - wie von Seiten des Klägers vorgenommen - sei nicht zulässig, da es sich um denselben Streitgegenstand handele. Dies gelte auch hinsichtlich der T -Bank, da es sich bei dem Kreditvertrag um ein verbundenes Geschäft handele. Im übrigen habe sich die Tätigkeit des Klägers jeweils auf kurze Schreiben einfacher Art im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beschränkt. Jedenfalls sei aber eine Gebühr von 1,3 aufgrund der entfalteten Tätigkeit überhöht. Außerdem sei nicht dargelegt, wie der Kläger auf die jeweiligen Gegenstandswerte komme, die er hinsichtlich der O. GmbH auch nur geschätzt habe.

Die Beklagte rechnet gegen die Honorarforderung des Klägers mit einem Schadenersatzanspruch wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzungen auf. Sie trägt insoweit vor, dass der Kläger keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der O. GmbH geltend gemacht habe, obwohl der Kaufvertrag eine dreijährige Eigengarantie enthält. Auch sei es fehlerhaft gewesen, gegenüber der P AG lediglich Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend zu machen, da ein Produkthaftungsanspruch nach § 823 BGB günstiger gewesen sei. Ferner habe der Kläger gegen seine Verpflichtung aus § 49 b Abs. 5 BRAO verstoßen, wonach der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen hat, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Weiterhin liege eine Verletzung des § 11 Abs. 1 und 2 BORA vor, da die Beklagte mehrere Sachstandsanfragen an den Kläger gerichtet habe, welche er ignoriert habe. Auch habe er mehrere Schreiben erst auf ihre Anforderung vom 05.03.2007 übersendet. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte in verschiedener Hinsicht über den Stand der Angelegenheit informiert worden. Im übrigen enthalte das Schreiben an die T-Bank mehrere inhaltliche Fehler.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger sie im Anschluss an den Schriftwechsel von März 2007 zu einer Besprechung gebeten habe. Er sei seinerseits telefonisch nicht zu erreichen gewesen und habe sie nicht zurückgerufen.

Weiterhin meint die Beklagte, dass die Vergütung jedenfalls gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfalle. Die bisherige Leistung des Klägers sei für die Beklagte ohne Interesse, da der Kläger mindestens ein weiteres Schreiben zur Bezifferung der Ansprüche hätte schicken müssen. Darüber hinaus habe er gegenüber der O. GmbH nicht einmal mit einer Inanspruchnahme gedroht.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2008 sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars aus dem Mandatsverhältnis. Hierbei kann die genaue Höhe des seinerzeit entstandenen Vergütungsanspruchs dahinstehen, da dieser Anspruch jedenfalls später wieder vollständig entfallen ist.

Zur Höhe sind daher nur die folgenden Bemerkungen angebracht:

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Tätigkeiten gegenüber der T-Bank, der O. GmbH und der P AG um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelte. Es bestand ein innerer Zusammenhang, da der Kläger Ansprüche der Beklagten nach dem Brandschaden des Fahrzeugs geltendmachen sollte. Allerdings richtet sich die Höhe nicht lediglich nach einem Schreiben einfacher Art, da dies voraussetzen würde, das von vornherein lediglich ein solches Schreiben beauftragt war. Zweifelhaft könnte jedoch die Höhe des Gegenstandswerts sein, da diese sich nach dem objektiven Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beauftragung richtet. Ob der geltendzumachende Brandschaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zu bemessen wäre, da die Beklagte eine Reparatur des Fahrzeugs ausdrücklich nicht wünschte, oder ob sich der Gegenstandswert möglicherweise auf den Wiederbeschaffungswert erhöhte, falls die Beklagte dessen Geltendmachung tatsächlich beauftragte, muss hier letztlich nicht entschieden werden.

Denn vorliegend ist der Anspruch gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls wieder entfallen. Veranlasst danach der Verpflichtete durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das Verhalten des Klägers war als vertragswidrig anzusehen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht von einem Verstoß gegen § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeht. Danach ist der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe Abschriften aller Schreiben an die Beklagte versandt. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten und eine Reihe von Vorgängen benannt, über die sie konkret nicht informiert worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger ihre Sachstandsanfragen nicht beantwortet und sei nicht erreichbar gewesen. Diesem Vortrag in der Klageerwiderung ist der Kläger nicht entgegen getreten. Weder hat er auf die Klageerwiderung repliziert, noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten insoweit nicht als unstreitig anzusehen sein sollte, so liegt daher jedenfalls kein substantiiertes Bestreiten von Klägerseite vor.

Darüber hinaus treffen die Ausführungen der Beklagten insofern zu, als der Kläger deren Gewährleistungsrechte nicht in dem erforderlichen Umfang geltendgemacht hat. Hinsichtlich der Verkäuferin, der O. GmbH, sind die Ansprüche der Beklagten überhaupt nicht geltendgemacht worden. Insoweit hat der Kläger lediglich angefragt, weshalb der Kredit nicht über die P Kreditbank finanziert worden sei. Es muss jedoch angenommen werden, dass der Kläger beauftragt war, auch insoweit Gewährleistungsrechte anzumelden. Sollte er nach Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen M zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Bedenken hinsichtlich der Gewährleistungsrechte bestehen, so hätte er zumindest die Beklagte hiervon informieren und das weitere Vorgehen mit ihr besprechen müssen. Im übrigen enthielt der Kaufvertrag (BI. 13 d. A.) eine ,,3 Jahre Gebrauchtwagen-Eigengarantie", was einer Geltendmachung vom Ansprüchen erleichtert haben dürfte. Soweit der Kläger Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber der P AG angemeldet hat, ist darüber hinaus fraglich, ob dies das richtige Vorgehen war, da ein Anspruch nach § 1 ProdHaftG in mehrfacher Hinsicht auf Schwierigkeiten stößt. Zum einen muss danach der "Fehler eines Produkts" vorliegen, durch den eine Sache beschädigt worden ist. Die beschädigte Sache (das ausgebrannte Fahrzeug) muss mithin eine von dem fehlerhaften Produkt abgrenzbare andere Sache sein. Außerdem sieht § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung von 500,00 € vor. Diese Einschränkungen sind bei einer Produkthaftung nach § 823 BGB - abgesehen von der Lehre des "Weiterfresserschadens" - nicht vorhanden; insoweit hat die Rechtsprechung bei Vorliegen eines konstruktionsbedingten Mangels im übrigen eine Beweislastumkehr entwickelt, was eine Haftung erleichtert. Der Kläger hat daher wohl nicht den sichersten Weg zur Geltendmachung der Gewährleistungsrechte gewählt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger aus damaliger Sicht eine mit Risiken behaftete Entscheidung treffen musste, zumal er Zweifel an der Plausibilität des Sachverständigengutachtens hatte. Dies hätte er aber gegebenenfalls mit der Beklagten besprechen müssen; außerdem hatte er ja immerhin Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz angemeldet, war also von dem Vorliegen eines Produktfehlers ausgegangen

Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO vor. Der Kläger hat sich auf den entsprechenden Vorwurf der Beklagten, nicht auf die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert hingewiesen zu sein, nicht geäußert, so dass das Gericht von einem solchen Verstoß ausgehen muss. Ob dies allerdings für sich genommen eine Kündigung des Mandatsverhältnisses berechtigen würde, erscheint zweifelhaft, muss indes aufgrund der vorgenannten weiteren Vertragsverletzungen nicht beantwortet werden. Zumindest verstärkt dies aber bei einer Gesamtschau die Berechtigung der Vertragskündigung im übrigen.

Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die bisherigen Leistungen des Klägers infolge der Kündigung für die Beklagte kein Interesse. Da der Kläger gegenüber der O. GmbH noch keine Ansprüche geltend gemacht hatte, liegt insoweit noch keine Tätigkeit vor, die eine entsprechende Vergütung berechtigen könnte. Soweit der Kläger gegenüber der P AG Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz dem Grunde nach angemeldet hat, müssten diese Ansprüche - wie die Beklagte zutreffend ausführt - noch beziffert werden. Darüber hinaus ist aus den vorstehenden Gründen fraglich, ob der Kläger insoweit den bestmöglichen Weg zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten eingeschlagen hat. Da somit in jedem Falle noch eine weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich wäre, um die Anspruchsgegner der Beklagten in Anspruch zu nehmen oder auch nur in Verzug zu setzen, kann von einem zu vergütenden Vorteil der Beklagten infolge der Tätigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger gegenüber der T -Bank tätig geworden ist, liegt ebenfalls kein zu vergütender Vorteil vor. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, ihr Anliegen sei es gewesen, aus dem Kreditvertrag auszusteigen. Der Kläger hat in dem Schreiben an die T -Bank vom 02.11.2006 (BI. 54 d. A.) zwar mitgeteilt, er habe seiner Mandantin geraten, die Zahlung der monatlichen Darlehensraten einzustellen, und hierbei auf § 655 a BGB (dessen Bedeutung insoweit unklar bleibt) hingewiesen. Er hat jedoch - soweit erkennbar - den Darlehensvertrag nicht gekündigt oder in anderer Weise beendet oder gar eine Rückabwicklung verlangt. Vielmehr hat er im gleichen Schreiben an die T -Bank mitgeteilt, der Restfinanzierungsbetrag belaufe sich auf 8.733,00 €, was abzüglich des Wiederbeschaffungswertes von 6.600,00 € einen verbleibenden Betrag von 2.133,00 € bedeute. Dies erweckt zumindest den Anschein, als räume er noch eine verbleibende Restforderung der T -Bank gegenüber der Beklagten ein. Zum einen ist vor diesem Hintergrund nicht recht verständlich, weshalb er dann dazu geraten hat, die Darlehensraten einzustellen, zum anderen hat er damit keinen "Ausstieg", also eine Beendigung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Darlehensvertrages, veranlasst. Sollte der Kläger der Auffassung gewesen sein, dass dies rechtlich nicht möglich sei, so hätte er dies mit der Beklagten besprechen müssen. Ein zu vergütender Vorteil mit Blick auf den ihm erteilten Auftrag, aus dem Kreditvertrag "auszusteigen", liegt jedenfalls nicht vor.

Da der Kläger nach allem keine Vergütung von der Beklagten verlangen kann, muss die Frage eines Schadenersatzanspruches der Beklagten gegenüber dem Kläger, welchen die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.04.2008 nochmals erörtert hat, nicht näher betrachtet werden. Erst recht hat dieser nicht nachgelassene Schriftsatz keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

II,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

III,

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 718,40 € festgesetzt.






AG Siegburg:
Urteil v. 09.05.2008
Az: 117 C 16/08


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