Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. Januar 1998
Aktenzeichen: 1 S 486/97

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.01.1998, Az.: 1 S 486/97)

1. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdegegners erhält für das Beschwerdeverfahren nur dann eine Gebühr, wenn er daran beteiligt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm lediglich durch das Verwaltungsgericht die Tatsache der Einlegung der Beschwerde und der Nichtabhilfe durch das Gericht mitgeteilt und ihm im Beschwerdeverfahren selbst nur die Beschwerdeentscheidung zugestellt wurde, er selbst aber nicht durch eine Handlung gegenüber dem Beschwerdegericht aktiv in Erscheinung getreten ist.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller (§§ 164, 165, 147 VwGO) ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den Beschluß des Kostenbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.1996 zurückgewiesen.

Den Beschwerdeführern steht entgegen ihrer Ansicht keine (13/20) Prozeßgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte sind die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegner. Für den Anwalt des Beschwerdegegners entsteht die Gebühr, sobald er sich am Beschwerdeverfahren irgendwie beteiligt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 12. Aufl., § 61 BRAGO RdNr. 7 m.w.N.). Die Beteiligung des Rechtsanwalts setzt, soll der Gebührentatbestand erfüllt sein, eine Betätigung voraus, die über die rein formale Vertreterstellung im Verfahren hinaus geht; die bloße Empfangnahme und Weitergabe etwa des Beschwerdebeschlusses genügt daher nicht (allgemeine Ansicht vgl. Hartmann, a.a.O.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 61 RdNr. 8; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 16. Aufl., Stichwort Beschwerde, Anmerkung 2.2). Diese Betätigung muß sich allerdings nicht in jedem Falle in einer schriftsätzlichen Äußerung zum Beschwerdeverfahren niederschlagen. So ist ausreichend, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdegegners durch das Beschwerdegericht an dem Verfahren beteiligt wird, indem ihm etwa Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Stellungnahme oder mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt werden. Denn in diesem Falle kann, auch wenn keine schriftsätzliche Äußerung erfolgt, davon ausgegangen werden, daß der Vertreter des Beschwerdegegners geprüft hat, ob aus der Sicht seines Mandanten eine Stellungnahme erforderlich oder sachgerecht ist (so auch Göttlich/Mümmler, a.a.O.). Wird jedoch - wie hier - den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdegegners vom Verwaltungsgericht lediglich mitgeteilt, daß die erstinstanzlich unterliegende Antragsgegnerin, Beschwerde eingelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof weitergegeben wurde, so begründet dies allein noch nicht das Entstehen einer Beschwerdegebühr für die Prozeßbevollmächtigten der erstinstanzlich obsiegenden Antragsteller und somit der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren. Denn durch diese Mitteilung werden die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht durch das Gericht am Beschwerdeverfahren beteiligt. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine Prüfung der weiteren Vorgehensweise durch die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdegegners erfolgt.

Durch das Beschwerdegericht selbst wurden die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht im gebührenrechtlichen Sinne am Beschwerdeverfahren beteiligt. Ihnen wurde der Beschwerdebegründungsschriftsatz zusammen mit der vom Senat getroffenen Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, übermittelt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegner sind auch nicht von sich aus nach außen erkennbar im Beschwerdeverfahren, etwa durch Einreichung eines Schriftsatzes, in Erscheinung getreten (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.2.1990 - 5 S 213/90 - in Lappe, Kostenrechtsprechung, § 61 BRAGO Nr. 44).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.01.1998
Az: 1 S 486/97


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