Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 8. August 2007
Aktenzeichen: 2 W 42/07

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreter wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 21. Juni 2007 (Az.: 5 O 32/07 KfH)

a b g e ä n d e r t

und wie folgt

n e u g e f a s s t :

Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hechingen vom 16. Mai 2007 (Az.: 5 O 32/07 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreter ist nach § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung vom 16. Mai 2007.

1. Zutreffend hatte das Landgericht den Streitwert zunächst auf 15.000 EUR festgesetzt. Diese Wertfestsetzung begegnet auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, welchem für die Wertfestsetzung - wie auch der Antragsgegner nicht verkennt - indizielle Bedeutung zukommt, keinen Bedenken.

2. Die Ausführungen der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen:

a) Der Antragsgegner hat keine Umstände dargelegt, welche die Intensität der von ihm begangenen Wettbewerbsverletzung bereits auf den ersten Blick als eher gering erscheinen lassen.

aa) Mit seinem Vorbringen, das Wettbewerbsverhältnis der Parteien sei schon nicht durch unmittelbaren Wettbewerb am selben Standort geprägt, verkennt der Antragsgegner die wettbewerblichen Gegebenheiten des Internethandels. Beide Parteien stehen sich auf der Handelsplattform e. im Wesentlichen genauso gegenüber wie konkurrierende Händler auf einem Marktplatz. Denn ihre Angebote sind prinzipiell für dieselben Kunden zur selben Zeit einsehbar.

bb) Dass die Antragstellerin durch diese Wettbewerbsverletzung - ebenso wie jeder andere Wettbewerber im gesamten Bundesgebiet - durch das Angebot des Antragsgegners bei e. betroffen ist, verringert das streitwertprägende Interesse der Antragstellerin an lauterem Verhalten des Antragsgegners nicht.

cc) Dass es bei einer derartigen Sachlage keinem Wettbewerber möglich sei, auch nur halbwegs sicher abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch die beanstandete Werbung betroffen seien, führt nicht dazu, dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen wäre, sondern verhindert lediglich, dass derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden könnten. Sie entheben das Gericht nicht seiner Aufgabe, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen.

dd) Über die Auswirkungen der beanstandeten Werbung auf das Geschäft der Antragstellerin ergeht sich der Antragsgegner - notgedrungen - in Vermutungen. Insoweit gilt das soeben unter I. 2.a) cc) Ausgeführte.

b) Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsprechung wäre zum einen nicht geeignet, den Senat zu binden. Zum anderen lässt der Antragsgegner bei seiner Bezugnahme auf sie weitgehend außer Acht, dass die Antragstellerin mehrere wettbewerbswidrige Aspekte in der beanstandeten Werbung gerügt hat, darunter auch solche des Preisangabenrechts, welche geeignet sind, die Kaufentscheidung eines Interessenten unmittelbar zu beeinflussen.

c) Auch für eine Herabsetzung des Streitwertes nach § 12 Abs. 4 UWG ist vorliegend kein Raum. Die Sache ist nicht nach Art und Umfang einfach. Dem steht die Häufung verschieden gelagerter Rechtsfragen entgegen, welche der Fall aufwirft.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), kommt nach dem Rechtsgedanken des § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, weshalb es keiner Entscheidung dazu bedarf, ob eine solche gegen eine Streitwertbeschwerdeentscheidung nach §§ 68 Abs. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG statthaft sein könnte.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 08.08.2007
Az: 2 W 42/07


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