Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 9. August 2007
Aktenzeichen: L 20 B 91/07 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 09.08.2007, Az.: L 20 B 91/07 AS)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein von den Antragstellern beim Sozialgericht geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragstellerin zu 1) waren mit Bescheid vom 24.01.2007 für den Zeitraum Februar bis Juli 2007 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buchsozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 376 EUR bewilligt worden. Mit Widerspruch vom 07.02.2007 (Schreiben vom 02.02.2007) machte die Antragstellerin zu 1) geltend, ihr während der Woche in einem Internat untergebrachter Sohn, der Antragsteller zu 2), zähle zur Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld für ihren Sohn und Unterhaltszahlungen von dessen Vater seien nicht als Einkommen der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen. Das mit Schreiben vom selben Tage bereits am 06.02.2007 anhängig gemachte sozialgerichtliche Eilverfahren haben die Antragsteller am 02.03.2007 für erledigt erklärt, nachdem mit Bescheid vom 12.02.2007 für den Monat Februar 2007 Leistungen in Höhe von 653 EUR, für den Monat März 2007 in Höhe von 611,54 EUR und den Zeitraum April bis Juli 2007 in Höhe von monatlich 591 EUR bewilligt worden waren. Die Antragsteller hatten in der Antragsschrift ihren monatlichen Leistungsanspruch selbst mit 802 EUR beziffert. Mit Beschluss vom 19.03.2007 hat das Sozialgericht den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin N beigeordnet.

Am 02.03.2007 haben die Antragsteller durch ihre Prozessbevollmächtigte sinngemäß die Festsetzung deren Vergütung ausgehend von

einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300 EUR, einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 190 EUR, der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR sowie der Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 96,90 EUR

mit einem Gesamtbetrag von 606,90 EUR beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Ansatz der Verfahrensgebühr oberhalb der Mittelgebühr sei aufgrund der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin zu 1) berechtigt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2007 auf 372,88 EUR festgesetzt mit der Begründung, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt, so dass die Gebühren auf 2/3 zu kürzen seien. Für das in Dauer, Umfang und Komplexität unterdurchschnittliche Verfahren könnten nur unterdurchschnittliche Gebühren festgesetzt werden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung vom 14.04.2007 haben die Antragsteller ausgeführt, die Antragstellerin zu 1) habe aus den ursprünglich bewilligten Leistungen nicht einmal ihre Mietverpflichtungen begleichen können. Der Lebensunterhalt sei nicht mehr gesichert gewesen. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei keineswegs unterdurchschnittlich gewesen; das Beratungsgespräch im Vorfeld habe 45 Minuten gedauert, zudem seien wiederholt telefonische Anfragen der Antragstellerin zu 1) zu beantworten gewesen.

Mit Beschluss vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten habe sich auf das Fertigen einer Antragsschrift von zweieinhalb Seiten beschränkt, und das Verfahren sei bereits nach etwa einer Woche beendet worden. Die Besprechung von 45 Minuten sei nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung erfolgt. Möge die Bedeutung der Streitsache für die Antragstellerin zu 1) subjektiv auch hoch gewesen sein, so sei sie es hinsichtlich eines durchschnittlichen sozialgerichtlichen Verfahrens objektiv nicht gewesen.

Zur Begründung der Beschwerde vom 08.05.2007 ist vorgetragen worden, die Angelegenheit sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch objektiv von besonderer Bedeutung gewesen. Es habe eine Notsituation bestanden. Die zügige Erledigung der Angelegenheit sollte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eigentlich die Regel sein. Die Länge der Begründung eines Antrages könne nicht entscheidend sein, es komme letztlich auf den Inhalt an und nicht auf die Anzahl der Worte. Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.05.2007 nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Senat und nicht der nach der internen Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatter entscheidet über die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), da er der Rechtssache wegen

a) der Maßstäbe der Kostenfestsetzung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

b) der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts

grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Zwar erfasst § 178 SGG seinem Wortlaut nach auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a S. 1 SGG allerdings auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Vorschrift trifft damit für Fälle wie den vorliegenden eine derjenigen des § 178 SGG vorgehende, weil speziellere Regelung. Vom Verweis in § 73a SGG werden nicht allein die Bestimmungen der §§ 114ff. ZPO erfasst, sondern auch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß §§ 45ff. RVG (vgl. für die Vorgängervorschrift des § 128 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung [BRAGO] ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2005, L 6 B 31/03 AL m.w.N.; ohne weitere Problematisierung etwa auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.09.2006, S 2 SF 12/05 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73a RdNr. 13f , Strassfeld in: Jansen, SGG, 2. Auflage, § 197 RdNr. 13). Der Senat folgt insoweit der abweichenden Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14.06.2007, L 13 B 4/06 AS SF) nicht. Die dort vertretene Auffassung, das RVG sei für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen im sozialgerichtlichen Verfahren nur das allgemeinere Gesetz und könne daher in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gebe (Verweis u.a. auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.1990, L 11 S(Ka) 32/89; Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2003, L 5 B 14/02 RJ), überzeugt wegen des in § 73a Satz 1 SGG geregelten Verweises auf die für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten maßgebenden Vorschriften nicht. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, auch die Regelung des § 197 Abs. 2 SGG eröffne keine Beschwerdemöglichkeit im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG gegen den unterlegenen Verfahrensgegner. Denn zur Überzeugung des Senats zielt der in § 73a Satz 1 SGG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille ersichtlich darauf ab, das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse trotz unterschiedlicher Prozessordnungen für Verfahren nach dem SGG und der ZPO einheitlich zu regeln. Das Verfahren nach §§ 55f. RVG ist daher nicht nur grundsätzlich unabhängig vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103ff. ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 55 RdNr. 1), sondern auch vom Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Im Übrigen entspricht die über § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit im Ergebnis auch der in Ansehung der Vorschrift des § 151 Verwaltungsgerichtsordnung geübten (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2006, 21 C 06.332) verwaltungsgerichtlichen Praxis.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 03.04.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.04.2007 zu Recht zurückgewiesen. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzte Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu Gunsten der Antragsteller ist schon nicht beachtet worden, dass an sich nur die geringere Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen gewesen wäre, weil eine vorausgehende Tätigkeit (das Widerspruchsschreiben datiert vom 02.02.2007) im Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Nr. 3103 VV RVG, wenn auf ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt: so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2007, L 1 B 467/06 SK; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO; vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2007, L 9 B 14/06 AS). Dabei kommt es nicht darauf an, ob einem gerichtlichen Verfahren zwingend ein Verwaltungsverfahren vorgehen muss (a.A. wohl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS).

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers/Antragstellers zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 RVG ist bei der Bemessung im Falle von Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Der Senat teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20% übersteigen (vgl. etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2004, L 6 B 25/04 SF).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Dabei rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86b Abs. 2 SGG betrieben worden ist, keine Kürzung der Gebühren.

Jedoch ist die Verfahrensgebühr ausgehend von den Vorüberlegungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus dem in Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen. Danach liegt die Mindestgebühr bei 40 EUR und die Höchstgebühr bei 460 EUR. Die Mittelgebühr von 250 EUR (nach Nr. 3103 VV RVG: 170 EUR) ist vergleichbar der zu § 116 Abs. 1 S. 1 BRAGO geübten Praxis anzusetzen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt als durchschnittlich erweist, mithin als "Normalfall" abbildet.

Der Senat teilt insoweit die Einschätzung der Urkundsbeamtin, dass es vorliegend gerechtfertigt ist, die Mittelgebühr zu unterschreiten:

Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller erweist sich insgesamt als durchschnittlich. Zwar war Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II. Diese waren den Antragstellern zuvor aber bereits nicht vollständig versagt worden. Im Übrigen sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet, und zwar zeitlich begrenzt regelmäßig durch den Eingang des Antrags bei Gericht und sodann auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Hingegen ist keine Sachlage gegeben, bei der der gerichtlichen Eilentscheidung ausnahmsweise etwa eine die Hauptsache vorwegnehmende Bedeutung zukommt.

Ersichtlich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen als unterdurchschnittlich zu bewerten. Auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren ersichtlich unterdurchschnittlich. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass vor Erklärung der Erledigung der Erledigung der Hauptsache lediglich ein Schriftsatz zu fertigen war. Eine besondere Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, erfolgte nicht. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist schon grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters und der regelmäßig allein möglichen summarischen Prüfung eine weniger umfassende rechtliche Prüfung erforderlich. Das konkrete Verfahren jedenfalls lässt eine vertiefte anwaltliche Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen nicht erkennen. Dies gilt auch für die zu würdigenden tatsächlichen Umstände. Es erfolgte keine Beweiserhebung, eine anwaltliche Beweiswürdigung war demzufolge nicht erforderlich. Insgesamt erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit auch im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren ersichtlich als unterdurchschnittlich; dies gölte selbst dann, wenn das wegen des Widerspruchsverfahrens ohnehin erforderliche Vorgespräch, das zeitlich vor Bestellung der Prozessbevollmächtigten lag, Berücksichtigung finden könnte (insoweit zutreffend ablehnend LSG Thüringen, a.a.O, m.w.N.). Weil ohnehin lediglich eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte, ist schließlich auch das Haftungsrisiko als unterdurchschnittlich zu qualifizieren.

Hinsichtlich der geltend gemachten Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG gelten (zumindest) die vorstehenden Erwägungen, so dass die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten auch insoweit nicht zu beanstanden ist. Der alternative Ansatz einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG kommt (eine Bindung auch des Beschwerdegerichts lediglich an den im Festsetzungsantrag geltend gemachten Gesamtbetrag unterstellend - vgl. zur Möglichkeit des "Positionstauschs" durch den Urkundsbeamten: von Eicken in Gerold u.a., RVG, 16. Auflage, § 55 RVG RdNr. 27) schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Anerkenntnis mit dem Bescheid vom 12.02.2007 nicht erfolgte. In der Antragsschrift wird nämlich ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 802 EUR errechnet; der tatsächlich vor Erledigung der Hauptsache bewilligte Betrag liegt deutlich darunter.

Auch unter Berücksichtigung einer nicht geltend gemachten, aber ggf. in Betracht kommenden Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages aus der zutreffenderweise einschlägigen Nr. 3103 VV RVG gemäß Nr. 1008 VV RVG wegen Personenmehrheit auf Antragstellerseite ergäbe sich kein für die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller günstigeres Ergebnis, da bei Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages um 30% die Rahmengebühren und somit die Mittelgebühr aus Nr. 3102 VV RVG nicht erreicht würden.

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG.






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 09.08.2007
Az: L 20 B 91/07 AS


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