Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 98/05

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2006, Az.: 33 W (pat) 98/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 22. März 2005 und 6. Juli 2005 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. November 2004 die Wortmarke Schutzrechtsbörsefür verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. März 2005 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. Juli 2005 bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass es der Marke an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele und ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Unter der Bezeichnung "Börse" verstehe man einen regelmäßig stattfindenden Markt für vertretbare Güter. Wie sich aus einer Internetrecherche ergebe, werde der Begriff darüber hinaus mittlerweile auch in einem umfassenden Sinn für jegliche Form der Vermittlung von Waren und Dienstleistungen verstanden. "Schutzrechtsbörse" bedeute daher "Handel mit Schutzrechten, Vermittlung von Schutzrechten". Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen, so dass insgesamt ein sehr enger sachlicher Bezug zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Er hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sein Dienstleistungsverzeichnis durch Rücknahme der Beschwerde hinsichtlich der weiteren beanspruchten Dienstleistungen beschränkt wie folgt:

Klasse 35: Büroarbeiten;

Klasse 36: Versicherungswesen; Immobilienwesen;

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware.

Er trägt vor, dass die beanspruchte Marke weder in dem Bestandteil "Schutzrechts" noch in dem Bestandteil "börse" beschreibende Hinweise auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, 37 und 42 enthalte. Diesbezüglich liege eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit vor. Das Wort "Schutzrechtsbörse" verlange insoweit eine gewisse Transferleistung. Allein die Begründung, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht mit dem Sachgegenstand der Schutzrechtsbörse befassen könnten, führe nicht zu der Annahme, dass der angesprochene Verkehrskreis in der Marke lediglich einen Sachhinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen sehen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke jedenfalls nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses für unterscheidungskräftig und freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard). Das ist hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen nicht der Fall.

Die hier begehrte Marke setzt sich aus den Begriffen "Schutzrechts" und "börse" zusammen. Unter "Börse" werden die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum ohne weiteres einen Handelsplatz (nicht notwendigerweise im Sinne eines Raumes oder Gebäudes) verstehen, an dem Geschäfte getätigt werden. (ähnlich auch BPatG, 33 W (pat) 368/02 Beschluss vom 25. Februar 2003 - DIE PARKETTBÖRSE; BPatG, 12 W (pat) 36/96 Beschluss vom 20. September 1996 - Hallenbörse). Der Begriff "Börse" hat in den letzten Jahren allerdings eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, dass er als Hinweis auf einen Markt- und Handelsplatz verwendet wird, der über das Internet erreichbar ist (vgl. insoweit auch BPatG, 29 W (pat) 261/00 Beschluss vom 22. November 2000 - onlineDruckBörse).

In diesem Sinne konnte der Senat den Begriff "Börse" auch im Rahmen einer Internetrecherche nachweisen:

- de.dir.jahoo.com: "Bietet Verkaufsplattform für zeitgenössische Kunst ... Gemälde-Börse"

- phoenixdesigngroup.com: "Unsere Handy Börse bietet eine optimale Verkaufsplattform um gebrauchte Handys zu verkaufen ..."

- www.modellbauprofi.de: "Modellbau Börse Kostenlose Verkaufsplattform ..."

- www.vnr.de: "Geschäftsidee: Online-Börse für Bastler".

Der vorangestellte Begriff "Schutzrechts" weist auf die Güter hin, mit denen Handel getrieben werden soll, nämlich entsprechende Rechte.

Die Verkehrskreise werden daher den Gesamtbegriff ohne weiteres verstehen. Es bedarf allerdings mehrerer Zwischenschritte um einen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Gesamtzeichen und den nunmehr noch begehrten Dienstleistungen herzustellen. In den Klassen 35, 36 und 42 sind nunmehr nur noch spezielle Dienstleistungen nämlich "Büroarbeiten; Versicherungswesen; Immobilienwesen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware", enthalten, die keinen Bezug zu einem Handelsplatz für entsprechende Rechte haben. Ein Zusammenhang mit dem Sinngehalt der hier begehrten Marke ist bei diesen Dienstleistungen nicht ersichtlich.

Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke "Schutzrechtsbörse" nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann daher insoweit nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.






BPatG:
Beschluss v. 21.03.2006
Az: 33 W (pat) 98/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/81f418f9bd3a/BPatG_Beschluss_vom_21-Maerz-2006_Az_33-W-pat-98-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share