Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 20. April 1999
Aktenzeichen: 4 U 72/97

(OLG Hamm: Urteil v. 20.04.1999, Az.: 4 U 72/97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Januar 1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlußberufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.940,44 DM nebst 7,7 % Zinsen seit dem 6. September 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden in Höhe von 45 % dem Kläger und in Höhe von 55 % dem Beklagten zu 1) auferlegt.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner die durch die Einholung des Sachverständi-gengutachtens verursachten Kosten allein. Von den übrigen Kosten tragen der Kläger 55 % und die Beklagten als Ge-samtschuldner 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger ist freiberuflich tätiger Architekt. Er begehrt Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer Urheberrechtsverletzung.

Anfang 1995 beabsichtigten die Beklagte zu 2) als Grundstückseigentümerin und ihr Ehemann, der Beklagte zu 1), den Bau eines Einfamilienhauses. Ein erster Entwurf wurde von dem mit ihnen gut bekannten Architekten N angefertigt. Diese Planung wurde jedoch vom Bauausschuß der Stadt T2 wegen Überschreitung der Bebauungsgrenzen abgelehnt.

Der Beklagte zu 1) hatte auch Kontakt mit der Fertighausfirma T GmbH &Co. aufgenommen und um einen Bauvorschlag gebeten. Über den Repräsentanten dieser Firma, den Zeugen L3, erfuhr der Kläger von dem Bauvorhaben und erstellte daraufhin eine eigene Vorplanung.

Am 15.03.1995 kam es zu einem Gespräch bei den Beklagten, in dem der Kläger seine Planung vorstellte. Auch für diesen Entwurf erschien den Beteiligten die Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft. Der Kläger nahm seine Planungsunterlagen wieder mit.

Am 17.03.1995 wandte sich der Beklagte zu 1) per Telefax an den Kläger. Der genaue Wortlaut seines Schreibens ist zwischen den Parteien streitig. Noch am gleichen Tag übersandte aber unstreitig der Kläger per Telefax seine Pläne an den Beklagten zu 1), der seinerseits einen Scheck über 3.500,00 DM an den Kläger schickte.

Am 22.03.1995 erhielt der Beklagte zu 1) vom Kläger eine Rechnung über 3.500,00 DM mit dem Text: "Für die Aushändigung der Pläne über den Vorentwurf zu ihrem Einfamilienwohnhaus berechne ich ihnen als Schutzgebühr vereinbarungsgemäß 50 % des Honorars in Höhe von brutto 7.000,00 DM. ...Sollte der Entwurf trotz Genehmigungsfähigkeit nicht realisiert werden, so sind auch die übrigen 50 % des Honorars für den Vorentwurf zu entrichten." Dieser Rechnung widersprach der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.03.1995, in dem es u.a. heißt: "Wir waren anläßlich unseres Gesprächs am 15.03.95 übereingekommen, daß Sie uns den Entwurf für einen Betrag von 3.500,00 DM zur Verwendung überlassen würden ... Eine über diesen Betrag hinausgehende Vergütung hätten wir auch nicht akzeptiert, da der Entwurf lediglich als Bauvoranfrage dient und das finanzielle Risiko von uns als zu hoch eingestuft worden wäre, da eindeutig vorhandene Baulinien überschritten werden ... Ich verwehre mich auch gegen Ihre Gedanken, daß ich Ihren Entwurf für "billiges Geld" erworben habe und daraufhin meine Planung aufbaue. Ich biete ihnen deshalb eine eidesstattliche Versicherung an, daß ich Ihren Entwurf nicht verwenden werde, wenn Sie mir im Gegenzug die 3.500,00 DM zurücküberweisen. Sollte ich bis zum 30.03.95 nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, daß die Angelegenheit mit der erfolgten Zahlung erledigt ist."

Der Entwurf des Klägers wurde bei der Stadt T2 vorgelegt und führte zu einer vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes.

Unter dem 31.08.1995 wurde der Beklagten zu 2) die Baugenehmigung erteilt. Als Entwurfsverfasser hatte der Architekt N den Bauantrag unterzeichnet. Anschließend wurde das Haus errichtet.

Der Kläger macht geltend, daß die Bauausführung im wesentlichen seine Vorplanung übernehme. Hierzu habe er kein Einverständnis gegeben. Seine Planung sei urheberrechtlich geschützt.

Der Kläger hat in erster Instanz den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 41.675,80 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Betrag ist berechnet nach einem vollen Ansatz der Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 15 Abs. 1 HOAI sowie nach Abzug von 40 % für ersparte Aufwendungen jeweils 60 % der Leistungsphasen 3 bis 9.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - antragsgemäß verurteilt. Die Vorplanung des Klägers verdiene urheberrechtlichen Schutz. Mit der weitgehenden Übernahme dieser Vorplanung, die er im Kammertermin zugestanden habe, sei das Urheberrecht des Klägers durch eine Handlung des Beklagten verletzt worden. Ein Nutzungsrecht habe der Kläger nicht eingeräumt. Da Zweifel daran blieben, welcher Zweck mit der Vorlage des Vorentwurfs verfolgt wurde, liege darin nicht die Erlaubnis, den Vorentwurf zur Erstellung eines Bauwerks zu verwerten. Als Schadensersatz könne der Kläger das bei Beachtung seiner Rechte verdiente Architektenhonorar in der geltend gemachten Höhe verlangen.

Mit der Berufung macht der Beklagte zu 1) geltend, daß mit dem Kläger vereinbart worden sei, daß er seinen Entwurf für 3.500,00 DM verkaufe, damit im Falle einer Genehmigungsfähigkeit auch Einzelelemente bei der Baudurchführung verwendet werden könnten. In seinem Schreiben vom 17.03.1995 sei auch ausdrücklich der Hinweis enthalten: "Darüber hinausgehende Verpflichtungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen." Nach alledem sei das Nutzungsrecht übertragen worden. Im übrigen komme der Planung des Klägers kein Urheberrechtsschutz zu. Die übernommenen Einzelelemente hätten auch nicht als maßgebende Grundlage der endgültigen Bauerstellung gedient. Zumindest fehle es an einem Verschulden, zumal der Kläger auf das Schreiben vom 30.03.1995 nicht reagiert habe. Bei einer Schadensberechnung müsse schließlich berücksichtigt werden, daß nur die Leistungsphasen 1 bis 3 urheberrechtsrelevante Tätigkeiten beinhalteten. Auch die tatsächlichen Baukosten lägen weit niedriger als vom Kläger angesetzt.

Der Kläger hat mit der Berufungserwiderung die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert. Diese hafte als Bauherrin gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1).

Mit Schriftsatz vom 22.02.1999 hat der Kläger die Klage auf den Betrag von 50.742,29 DM nebst Zinsen erhöht. Er berechnet nunmehr die Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 und 8 nach § 15 HOAI in voller Höhe ohne Abzug ersparter Aufwendungen.

Die Beklagten beantragen,

1.

hinsichtlich des Beklagten zu 1) abändernd Klageabweisung,

2.

hinsichtlich der Beklagten zu 2) die Klage abzuweisen,

3.

die Anschlußberufung vom 22.02.1999 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Berufung zurückzuweisen,

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 41.675,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1996 zu zahlen,

3.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.742,29 DM nebst 7,7 % Zinsen seit dem 01. Oktober 1994 zu zahlen.

Der Kläger behauptet, ein Schreiben vom 17.03.95 mit dem von der Beklagtenseite behaupteten Wortlaut nicht erhalten zu haben. Tatsächlich habe er an dem genannten Tag zunächst ein Telefax, später auch einen entsprechenden Brief mit der echten Unterschrift des Beklagten zu 1) erhalten, in dem es ausdrücklich geheißen habe: " ... haben wir uns entschlossen, den von ihnen am 15. 03.95 vorgestellten Entwurf bezüglich einer Bauvoranfrage zum Preis von 3.500,00 DM inkl. MwSt zu erwerben ...", und der von der Gegenseite behauptete Hinweis auf den Ausschluß weitergehender Verpflichtungen nicht enthalten gewesen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L2 und L sowie durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist teilweise begründet. Ebenfalls einen Teilerfolg hat die Parteierweiterung hinsichtlich der Beklagten zu 2), die zuzulassen war, weil die Beklagte zu 2) ihre Zustimmung hier rechtsmißbräuchlich verweigert hat (vgl. dazu BGH NJW-RR 1986, 356), nachdem sie schon in erster Instanz mit dem Sachverhalt vertraut war und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte.

Die Beklagten sind verpflichtet, an den Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 22.940,44 DM nebst

7,7 % Zinsen seit dem 06.09.1996 zu zahlen, § 97 Abs. 1 UrhG. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger dagegen nicht zu.

1.

Das Landgericht hat der Planung des Klägers mit Recht urheberrechtlichen Schutz zuerkannt. Wie die Berufungsbegründung selbst einräumt, ist auch der Entwurf eines Wohnhauses ein geschütztes Werk der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG), wenn er Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung ist, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 24, 55 = NJW 1957, 1108 - Ledigenheim). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Die Glaspyramide auf dem Dach, der hochgezogene Wintergarten, der Dachüberstand neben dem Hauseingang, der Erker auf der Südostseite, die markanten Gaubenformen sowie die auffällige Gestaltung der Traufen und Gesimse ergeben hier einen besonderen ästhetischen Wert, der eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die einzelnen Elemente bekannt sind und teilweise auch an anderen Bauten in T2 Verwendung gefunden haben. In ihrem konkreten Zusammenspiel handelt es sich in dem Entwurf des Klägers um ein Werk von hoher Individualität, für die ein vergleichbares Vorbild nicht ersichtlich ist. Damit liegt eine eigenständige künstlerische Gestaltung vor.

2.

Die tatsächliche Bauausführung entspricht weitgehend der Planung des Klägers. Entgegen der Argumentation der Beklagten sind nicht nur Einzelelemente aus dem Entwurf des Klägers übernommen worden. Vielmehr sind alle für den maßgeblichen ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen Merkmale, die unter 1) angesprochen worden sind, mit dem erstellten Haus verwirklicht worden. Dies belegt der Vergleich der Planung des Klägers (Bl. 7 - 12 d. GA) mit den vorgelegten Fotos des fertiggestellten Einfamilienhauses (Bl. 238 - 241).

3.

Eine Berechtigung der Beklagten, die Planung des Klägers für die Bauausführung zu benutzen, ist nicht festzustellen.

Grundsätzlich gibt der Umstand, daß ein Architekt mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt worden ist, oder - wie hier - gegen Entgelt einem Bauherren einen bereits erstellten Vorentwurf überlassen hat, noch nicht das Recht, diesen Vorentwurf auch bei der späteren Bauausführung zu verwenden (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f - Ledigenheim; BGH NJW 1984, 2818 - Vorentwurf). Denn ein Vorentwurf ist nur ein kleiner Teil der üblichen Architektenleistung. Vorentwürfe werden nicht selten zur Vorklärung eines Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung oder - was hier besonders in Betracht kommt - zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erstellt. Allein daraus, daß ein Architekt einen Vorentwurf fertigt, kann nicht etwa geschlossen werden, er habe damit darin eingewilligt, daß der Bauherr das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausführen lasse. Eine solche Übertragung der Nachbaubefugnis an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Entwurf kann in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille des Verfassers unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.

Eine weitergehende Vereinbarung der Parteien ist im vorliegenden Fall nicht bewiesen.

Das Gespräch vom 15.03.1995 hat ersichtlich ohne konkrete Absprache über eine Verwendung des Entwurfs des Klägers auch bei einer Bauausführung geendet. Dies belegt bereits der Umstand, daß der Kläger seine Planungsunterlagen an diesem Tag wieder mitgenommen hat. Auch der Zeuge L3 konnte keine näheren Angaben zu bestimmten Abreden machen. Nach seiner Erinnerung ist nicht darüber gesprochen worden, was geschehen sollte, wenn die Planung genehmigt würde.

Ein Nutzungsrecht der Beklagten läßt sich auch nicht aus dem anschließenden Schriftwechsel herleiten. Ein Verwertungsrecht der Beklagten im Rahmen der Bauausführung käme allerdings in Betracht, wenn der Kläger seine Pläne auf das von den Beklagten vorgelegte Schreiben vom 17.03.1995 übersandt hätte. Denn in diesem Schreiben wird von einem "Kauf" des Entwurfs trotz des Risikos der Ablehnung gesprochen, und außerdem werden ausdrücklich darüber hinausgehende Verpflichtungen ausgeschlossen. Mit diesen Formulierungen könnte die Einräumung einer umfassenden Verwendungsbefugnis gemeint gewesen sein. Der Kläger hat jedoch den Zugang eines Schreibens mit diesem Inhalt bestritten. Das von ihm vorgelegte Schreiben ohne Datum (Bl. 355 d. A.), auf das er die Pläne zur Verfügung gestellt haben will, enthält einen anderen Text. In ihm wird ausdrücklich ein Erwerb "bezüglich einer Bauvoranfrage" angesprochen und die Hoffnung ausgedrückt, über den Bauausschuß eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Ein Ausschluß weitergehender Ansprüche fehlt jedoch. Bei diesem Inhalt kann ein Nutzungsrecht auch für die Bauausführung nicht angenommen werden.

Welches der beiden angeführten Schreiben dem Kläger vor Absendung der Pläne zugegangen ist, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats klären lassen. Einerseits hat die Zeugin L unter Eid ausgesagt, am 17.3.1995 ein Fax des von den Beklagten behaupteten Inhalts abgeschickt zu haben. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß etwa bei der Übermittlung des Fax versehentlich eine falsche Adressatennummer eingegeben worden ist. Andererseits hat der Kläger ein Originalfax mit dem von ihm vorgetragenen Text vorlegen können, das als Absenderkennung die Firma des Beklagten zu 1) und die Zeitangabe 17.03.95, 14.55 Uhr trägt (Bl. 357). Der Kläger war außerdem im Besitz des entsprechenden Originalschreibens. Nachdem die Echtheit der Unterschrift unter diesem Schreiben von den Beklagten bestritten worden war, hat das eingeholte Gutachten des Schriftsachverständigen N2 mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis geführt, daß die fragliche Unterschrift des Beklagten zu 1) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt ist. Einwendungen gegen dieses Gutachten sind nicht erhoben worden. Der Inhalt dieses Schreibens paßt im übrigen besser zu dem weiteren Ablauf der Angelegenheit als der von den Beklagten behauptete Text. Denn während es im letzteren Schreiben heißt, daß der Betrag von 3.500,00 DM umgehend überwiesen werde, wird in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben gesagt, daß diese Summe heute mit Verrechnungsscheck zu Händen des Klägers geschickt worden sei. Unstreitig ist die Zahlung tatsächlich mit einem am 17.03.1995 ausgestellten Scheck bewirkt worden. Der Umstand, daß der Kläger sich erstmals nach der Erörterung im ersten Senatstermin auf einen abweichenden Inhalt des ihm zugegangenen Schreibens berufen hat, ist zwar auffällig, kann aber letztlich keine durchgreifenden Zweifel an seiner Darstellung begründen. Nach dem vom Kläger vorgelegten Fax-Journal-Ausdruck vom 25.04.1995 ist dem Kläger am 17.03.1995 aber nur ein einziges Fax von der Faxnummer des Beklagten zu 1) zugesandt worden. Die von den Beklagten angesprochenen Zeitdifferenzen zwischen dem vom Kläger vorgelegten Fax und dem Fax-Journal sind verhältnismäßig geringfügig und lassen sich zwanglos mit unterschiedlichen Uhrzeiteinstellungen in Sende- und Empfangsgerät erklären.

Danach bleibt offen, welchen konkreten Inhalt das Fax gehabt hat, das den Kläger veranlaßt hat, seine Planung den Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Beklagten, weil diese für die Einräumung des von ihnen in Anspruch genommenen umfassenden Nutzungsrechts die Beweislast tragen. Das Urheberrecht gibt dem Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Wer sich demgegenüber auf ein eigenes Nutzungsrecht beruft, muß die Voraussetzungen hierfür beweisen. Gleiches gilt für den Umfang eines beanspruchten Nutzungsrechts.

Bei dieser Sachlage verbleibt es bei dem eingangs dargestellten Grundsatz, daß die Überlassung eines Vorentwurfs regelmäßig nicht das Recht gibt, diese Planung bei der späteren Bauausführung zu verwenden. Auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.03.95 spricht im übrigen davon, daß der Entwurf "lediglich als Bauvoranfrage" dienen sollte.

4.

Die Beklagten sind demnach wegen widerrechtlicher Verletzung des Urheberrechts zum Schadensersatz verpflichtet. An dem erforderlichen Verschulden kann kein Zweifel bestehen. Die Beklagten wußten, daß sie eine Planung des Klägers verwandten. Es war ihre Aufgabe, sich über ihr Nutzungsrecht zu vergewissern.

Die Haftung trifft beide Beklagten. Die Beklagte zu 2) ist die eigentliche Bauherrin des errichteten Einfamilienhauses. In dieser Eigenschaft hat sie den Vorentwurf des Klägers verwirklicht. Der Beklagte zu 1) ist nicht nur als ihr Vertreter aufgetreten. Dafür ergeben sich aus dem gesamten Schriftverkehr keine Anhaltspunkte. In dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 17.03.95 heißt es wörtlich "... möchte ich den Entwurf kaufen". Das vom Kläger vorgelegte Schreiben lautet demgegenüber "... haben wir uns entschlossen, den ...Entwurf ... zu erwerben". In der mit Schriftsatz vom 21.08.1997 vorgelegten Wohnflächenberechnung, die offensichtlich von dem Architekten N erstellt worden ist, heißt es ausdrücklich "Bauherr E. und M. S". Nach alledem haben die Beklagten das Bauvorhaben tatsächlich gemeinsam betrieben. Für die Urheberrechtsverletzung ist deshalb von einer Mittäterschaft auszugehen.

5.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs im Wege der Lizenzananlogie danach zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet wird. Insoweit kann auf die einzelnen Leistungsbilder des § 15 HOAI zurückgegriffen werden.

Mit Recht setzt der Kläger die Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 an (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 47). Soweit die Beklagten dem hinsichtlich der Phase 3 teilweise und hinsichtlich der Phase 5 insgesamt entgegentreten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sowohl bei der Entwurfsplanung als auch bei der Ausführungsplanung handelt es sich um typische urheberrechtsrelevante Leistungen.

Nicht berechtigt ist dagegen der Ansatz der Leistungsphase 8 in voller Höhe. Gegenstand dieser Phase der Objektüberwachung sind überwiegend Tätigkeiten, die mit der schöpferischen Planung nichts zu tun haben. Urheberrechtsrelevanz hat lediglich die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen. Es ist deshalb in der architektenrechtlichen Kommentierung auch anerkannt, daß die Ausführungsüberwachung in gestalterischer Hinsicht nur mit etwa 1/6 der Leistungsphase 8 zu bewerten ist (vgl. Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, 3. Aufl., 2. Lieferung Dezember 98, § 15 Rn. 70). Dementsprechend wird einem Architekten, der entsprechend § 15 Abs. 3 HOAI nur mit der Überwachung der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung beauftragt wird, lediglich ein Honorar von 3 bis 5 % zugebilligt (vgl. Jochem, HOAI, 4. Aufl., § 15 Rn. 95; Hesse-Korbion, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rn. 218). In Anlehnung hieran ist der Senat der Auffassung, daß hier die Leistungsphase 8 nur mit 5 % des Gesamthonorars berücksichtigt werden kann.

Zusammen mit den voll anzusetzenden Phasen 1 (3 %), 2 (7 %), 3 (11 %) und 5 (25 %) errechnet sich insgesamt ein Anspruch auf 51 % des üblichen Gesamtarchitektenhonorars.

Bei den anrechenbaren Baukosten ist von der Kostenschätzung des Klägers auszugehen. Die Beklagten haben zwar mit Schriftsatz vom 21.08.1997 eine deutlich niedrigere Kostenfeststellung vorgelegt. Der Kläger hat hierzu aber im einzelnen darauf hingewiesen, daß bestimmte Gewerke fehlen, teilweise Pauschalbeträge eingesetzt sind, teilweise Lohnanteile und bei den Eigenleistungen generell der Unternehmeranteil fehlen. Die Beklagten haben auf diese Einwendungen nicht substantiiert erwidert. Bei dieser Sachlage ist der Kostenansatz des Klägers zugrundezulegen.

Nach der im übrigen zutreffenden Berechnung des Klägers (Anlage zum Schriftsatz vom 22.02.1999) ergibt sich damit ein Grundhonorar von 68.486,11 DM, wovon 51 % einen Betrag von 34.927,92 DM ausmachen.

Ersparte Aufwendungen sind nicht abzuziehen. Die hierfür beweispflichtigen Beklagten haben einen entsprechenden Nachweis nicht geführt.

Hinzukommen weitere Schadenspositionen von 326,00 DM für Fahrten am 07.03.1996, 11.03.1996 und 12.07.1997 sowie Fotomaterial. Diese Kosten sind zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstanden und eine adäquate Folge der Urheberrechtsverletzung. Dies gilt dagegen nicht für die begehrten Fahrtkosten vom 21.03.1995. Diese stehen mit der Urheberrechtsverletzung nicht in Zusammenhang, sondern sind vor der Genehmigung der Planung entstanden, als der Kläger noch auf eine Beauftragung als ausführender Architekt hoffte. Auch die teilweise geltend gemachte Mehrwertsteuer kann der Kläger nicht ersetzt verlangen, da hier keine Umsatzgeschäfte des Klägers in Rede stehen, sondern Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie begehrt wird.

6.

Auf den danach dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Betrag von 35.253,92 DM muß der Kläger sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.03.95 nicht reagiert hat.

In dem genannten Schreiben verwahrt sich der Beklagte zu 1) gegen eine weitere Kostenbelastung; er bietet dem Kläger an, den entsprechenden Entwurf überhaupt nicht zu verwenden, wenn der Kläger die gezahlten 3.500,00 DM zurücküberweise. Abschließend heißt es dann, daß er davon ausgehe, daß die Angelegenheit mit der erfolgten Zahlung erledigt sei, wenn er bis zum 30.03.1995 nichts Gegenteiliges vom Kläger höre.

Zum Zeitpunkt dieses Schreibens hatten zwischen den Parteien bereits Vertragsverhandlungen stattgefunden. Der Kläger hatte seine Pläne zur Verfügung gestellt, die Beklagten hatten 3.5000,00 DM gezahlt. Der Kläger wußte, daß die Errichtung des Einfamilienhauses nicht nur vage geplant war, sondern konkret gegenüber den Behörden durchgesetzt werden sollte.

In dieser Situation durften die Beklagten vom Kläger redlicher Weise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Aufklärung über die weiteren Umstände erwarten. Der Kläger hätte darauf hinweisen müssen, daß er mit einer Verwertung seiner Pläne bei der Bauausführung ohne seine weitere Beteiligung nicht einverstanden war und gegebenenfalls urheberrechtliche Ansprüche in Betracht kamen. Dies war ein für das Bauvorhaben entscheidungserheblicher Umstand, über den die Beklagten ersichtlich im Unklaren waren. Aus dem Schreiben vom 22.03.95 läßt sich schließen, daß die Beklagten gegebenenfalls von einer Verwendung des Entwurfs des Klägers abgesehen hätten. Dann wäre es zu dem hier in Rede stehenden Urheberrechtsverstoß nicht gekommen. Der Kläger hat dagegen offensichtlich bewußt geschwiegen, um, wenn er keinen Architektenauftrag erhielt, jedenfalls urheberrechtliche Schadensersatzansprüche realisieren zu können.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge liegt der Schwerpunkt allerdings auf der Seite der Beklagten. Diese wußten, daß sie bei der Bauausführung die Planung des Klägers verwerteten. Es war vorrangig ihre Sache, die rechtliche Zulässigkeit ihres Vorgehens abzuklären. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Mitverschuldensquote des Klägers von einem Viertel für angemessen.

Der Kläger kann von den Beklagten demnach Zahlung von 75 % von 35.353,92 DM verlangen, was einem Betrag von 26.440,44 DM entspricht. Abzusetzen ist die Zahlung von 3.500,00 DM.

7.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Ein Verzugseintritt vor Rechtshängigkeit ist nicht dargetan. Die Zinshöhe ist durch die Sparkassenbescheinigung vom 30.10.1998 belegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 20.04.1999
Az: 4 U 72/97


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